Roland

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  • als Antwort auf: Taggeld im Güterbeförderungsgewerbe #19640

    Hallo R. Rauch!

    Ja, da lohngestaltende Vorschrift (= KV) vorhanden.
    Momentan (2007) zur Gänze nicht steuerbar gem. § 26 Z.4, ab 2008 nicht steuerbar gem. § 26 Z4. nur mehr laut Legaldefinition, bei Überschreitung steuerfrei gem. § 3/(1) Z.16b.

    Zusatz: Der DN kann für die ersten 5 oder 15 Tage oder 6 Monate (je nach Fall laut Legaldefintion) „Differenz“-Werbungskosten von € 1,40 pro Tag geltend machen.

    LG

    als Antwort auf: Entfernungszulagen #19622

    Hallo Barbara!

    Sehr gern geschehen.

    LG

    als Antwort auf: Einmalzahlung KV #19618

    Hallo Hans!

    KV-Einmalzahlung wegen Einmaligkeit SV laufend.
    LSt = Sonst. Bezug gem. § 67/(1) und (2) (wie UZ/WR), erhöht also nicht das J/6, sondern im Gegenteil verbraucht es!

    LG

    als Antwort auf: Lohnsteuerpflichtigkeit bei Mehrarbeitszuschlag Teilzeit #19611

    Hallo Wadl!

    Sehr gern geschehen.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Entfernungszulagen #19619

    Hallo Barbara!

    § 26/Z.4 zweiter Satz EStG lautet:

    Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers
    – seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt….

    Steuerlich gesehen hat man daher sofort eine Dienstreise, wenn ich diesen Dienstort verlasse, auch wenn es sich dabei nur um 2 Häuserblöcke handelt.

    Somit ist die Entfernungszulage in deinem Fall steuer- und sv-frei (eigentlich: nicht steuerbar).

    Ob das gerecht ist oder nicht sei dahingestellt – seit wann oder wo ist das Steuerrecht wirklich gerecht?

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Lohnsteuerpflichtigkeit bei Mehrarbeitszuschlag Teilzeit #19609

    Hallo Wadl + Martin!

    Auch mich hat es etwas verwundert, dass dieser Zuschlag pflichtig sein wird, spricht doch die RZ 1169 aus den LSt-RL folgendes:

    Gemäß § 68 Abs. 2 EStG 1988 sind zusätzlich zu der Begünstigung nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 Zuschläge für die ersten fünf Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens 43 Euro monatlich, steuerfrei. Als Überstundenzuschläge gelten auch Zuschläge für Mehrarbeit.

    Das bezieht sich jedoch nur auf die kv-lichen Mehrarbeitszuschläge.
    Es soll einen Wartungserlass geben, wo klargestellt wird, dass für den neuen Teilzeit-Mehrarbeitszuschlag weder die Begünstigung nach § 68/1 noch nach §68/2 zustehen soll.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: SV-Berechnung bei Auslandsbezügen § 3 Abs 1 Z 10 #19599

    Hallo Johann!

    Vielen Dank für die Antwort!

    LG

    als Antwort auf: SV-Berechnung bei Auslandsbezügen § 3 Abs 1 Z 10 #19597

    Hallo Johann!

    Ich hatte gehofft, dass dir jemand eine Antwort reinstellt, der so einen Fall schon einmal gehabt hat.

    Ich kann es dir leider auch nicht sagen, aber die Textpassage aus dem großen Ortner ist (nur) einer LSt-RL entnommen, und zwar der RZ 69.

    Handelt es sich dabei sicher (auch) um 2 gebrochene SV-Perioden? (ich glaube nicht so recht daran). Eine Anfrage an die GKK wäre sicher zielführend.

    Vielleicht kannst du ja das Ergebnis deiner Recherche ins Forum stellen – würde mich auch sehr interessieren!

    Vielen Dank und LG

    als Antwort auf: Auslandsdienstreise Unternehmer #19600

    Hallo Sylvia!

    Zu Frage 1: Ja, wie bei DN Legaldefinition und mindestens 25 km
    Zu Frage 2: Ja, es gilt die Drittelregelung (allerdings nur mehr bis 31.12.2007, danach Zwölftelregelung mit Berechnung auf Grund der 24-Stunden-Regelung, KT-Regelung mE nicht möglich [analog Inland]!).

    LG

    als Antwort auf: Urlaubsanspruch bzw. -umrechnung Teilzeitbeschäftigte #19585

    Hallo Ulli!

    Nach überwiegender Rechtsansicht ist auch der während der 5-Tage-Woche entstandene und und noch nicht verbrauchte „Alturlaub“ (lt. deinen Angaben 15 AT) „wertneutral“ wie folgt umzurechnen:
    28 AT : 5 AT pro Woche = 5,6 Wochen x 3 AT neu pro Woche = 16,8 AT.
    Würde dann auf 17 AT aufrunden.
    Im Jahr 2007 entstehen dann (wie du korrekt angeführt hast) 15 AT.

    Siehe zu diesem Thema „großer Ortner“ Stand 1.1.2007 Seite 588 (Bsp. 113).

    Die unterschiedliche Wochenarbeitszeit während der Phase zwischen 1.1.2005 und 31.12.2006 hat keinen Einfluss (da immer 5-Tage-Woche).

    LG

    als Antwort auf: Urlaubsstunden? #19555

    Hallo Sylvia!

    Sehr gute Frage.
    Ich denke, dass ich es so handhaben würde wie bei einem kv-lichen Feiertag.

    Das heißt, die Zeit von 12 – 18 Uhr muss auch entlohnt werden, da ja die Schließung des Studios eindeutig der DG-Sphäre zuzuordnen ist und der AN ja arbeitsbereit wäre (und nach dem Lohnausfallsprinzip steht’s ihm ja auch zu).

    Urlaubsvereinbarung für solche Tage wäre mE natürlich möglich, allerdings fände ich’s ein bisschen fies, ihm dann einen ganzen Tag Urlaub zu nehmen.
    Zur Frage der Vorausvereinbarung:
    Ich habe einen Text im Buch von T. Rauch: „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“ gefunden, den ich dir hier reintippe:
    „Nach der Rechtsprechung sind Vorausvereinbarungen von Betriebsurlauben für künftige Jahre im Arbeitsvertrag bei betrieblichen Erfordernissen und einem ausreichenden verbleibenden Urlaub für gesonderte Urlaubsvereinbarungen zulässig (OGH9ObA72/89). Es ist daher ratsam, bereits in den Arbeitsvertrag eine solche Vereinbarung aufzunehmen. Der Zeitpunkt der jeweiligen Betriebssperre sollte dabei möglichst präzise angegeben werden.“

    Liebe Grüße

    als Antwort auf: Diäten – Aufwandsentschädigung #19569

    Lieber Herr Ortner, hallo Christi!

    Meiner Meinung nach sind die tatsächlichen Nächtigungsgelder (lt. Beleg) ein Auslagenersatz gem. § 26 Z2 EStG und somit nicht am L16 anzuführen.

    Siehe dazu auch Eduard Müller: Reisekosten in der Praxis (SWK-Sonderheft vom Juli 2007, Seite 41).

    Ich werde mich aber noch mit Herrn Ortner in Verbindung setzen, ob es diesfalls eine neue Rechtsansicht der Finanz gibt.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: KV Metallgewerbe Angestellte #19544

    Hallo brigit28!

    Diese Textstelle aus dem KV betrifft nur DN, die in eine höhere Verwendungsgruppe (zB. von II auf III) aufsteigen, daher nicht relevant.

    Nun aber zur eigentlichen Frage:
    Nachdem dieser KV immer nur von „Mindestgehältern“ spricht, gehe ich eher davon aus, dass (weil er ja noch immer über KV ist) der Sprung nicht zu bezahlen ist.
    Ich muss aber anmerken, dass ich keine DN Metallgewerbe abrechne und das nur meine persönliche Meinung ist.
    Vielleicht erfährst du bei der Wirtschaftskammer Näheres, die müssen es ja wissen.

    LG

    als Antwort auf: Kollektivvertragskollision – welcher KV? #19552

    Hallo bollen81!

    Eine wahrlich nicht einfache Frage.

    Vielleicht findest du die richtige Antwort für dich in folgenden Artikeln:

    Die Anwendung des richtigen Kollektivvertrags
    Mag. Christa Kocher in der PV-Info 03/2007

    oder / und

    in der ASoK 6/2006, 234 ein Beitrag über den Mischbetrieb von Edith Marhold-Weinmeier

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Sonderzahlung+Überstunden #19554

    Hallo lohn1!

    KV Arbeitskräfteüberlasser wäre ein Beispiel dafür.

    Sonst fällt mir jetzt auf Anhieb keiner ein.
    Aber vielleicht haben ja ein paar KollegInnen noch weitere Ideen.

    LG

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