Diäten – Aufwandsentschädigung

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  • #14275

    Vereinbarung mit Dienstnehmer lautet: Dienstnehmer erhält keine Diäten (obwohl im KV diese angeführt sind), Kostenersätze werden jedoch nur nach Vorlage von Rechnungen getätigt:
    1) ist diese Vereinbarung gesetzeskonform (darf ich schlechter stellen als der KV??)
    2) Rechnung für Nächtigung wird nach Vorlage dieser ausbezahlt, muss nun dies im Jahreslohnzettel ausgewiesen werden § 26 Z4 oder ist dies eine Aufwandsentschädigung und somit § 26 Z2

    #19568

    Liebe Christi,
    die Regelung im KV ist u.a. dann abdingbar, wenn diese lautet: Sofern nichts anderes vereinbart, gilt ………..
    In einem solchen Fall gilt das Vereinbarte!
    Handelt sich um eine Dienstreise, ist das Nächtigungsgeld am L16 unter
    § 26 Z4 EStG auszuweisen.
    Liebe Grüße
    W.Ortner

    #19569

    Lieber Herr Ortner, hallo Christi!

    Meiner Meinung nach sind die tatsächlichen Nächtigungsgelder (lt. Beleg) ein Auslagenersatz gem. § 26 Z2 EStG und somit nicht am L16 anzuführen.

    Siehe dazu auch Eduard Müller: Reisekosten in der Praxis (SWK-Sonderheft vom Juli 2007, Seite 41).

    Ich werde mich aber noch mit Herrn Ortner in Verbindung setzen, ob es diesfalls eine neue Rechtsansicht der Finanz gibt.

    Schöne Grüße

    #19570

    Hallo Christi,

    Roland hat natürlich recht! Da Sie geschrieben haben: Rechnung für Nächtigungsgeld wird „nach Vorlage dieser“ ausbezahlt, haben Sie sicher gemeint nach „Vorlage z.B. einer Hotelrechnung“ (=Beleg), ist dieses Nächtigungsgeld nicht am Lohnkonto und somit auch nicht am L16 auszuweisen. Anders wäre es, wenn man „nach Vorlage einer Spesenabrechnung“ das Nächtigungsgeld pauschal zahlen würde.
    Siehe „Personalverrechnung in der Praxis“ 2007, Seite 161 von H.u.W.Ortner (Lohnkontenverordnung 2006).
    Liebe Grüße
    W.Ortner

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