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Hallo lohn1!
Ganz normale Vorgangsweise.
Entweder mit 6% von der Bruttoabfertigung oder Quotientenmethode (kann günstiger sein bis ca. 1.400,– lfd. ME – die günstigere Variante ist ja zwingend anzuwenden).
LSt-Berechnung bei der Quotientenmethode nicht mit dem „zufälligen“ lfd. Entgelt aus diesem Monat (welches ja 0 ist), sondern mit dem monatlichen Entgelt, welches du der Abfertigung zu Grunde gelegt hast.Hoffe, dass ich helfen konnte.
LG
Hallo catwisel11!
Korrekt.
Siehe dazu die Erläuterungen zum Formular A+E:„Kommt ein zuletzt vorangegangener Beitragszeitraum nicht in Betracht, weil entweder das Beschäftigungsverhältnis noch nicht so lange besteht oder weil der Dienstnehmer (z. B. bei Wiedererkrankung) in dem zuletzt vorangegangenen Beitragszeitraum wegen Arbeitsunfähigkeit kein beitragspflichtiges Entgelt erhalten hat, so ist das beitragspflichtige Entgelt des laufenden Beitragszeitraumes auszuweisen.“
Eins ist mir allerdings jetzt unklar.
Warum ist eine Arbeits- und Entgeltbestätigung zu übermitteln? – DN müsste ja noch vollen EFZ-Anspruch beim DG haben? ❓LG
Liebe Brigitte!
Dankeschön für die Auskunft! 😀
LG
Hallo Stefan!
Sehr gern geschehen.
Ich wünsche dir eine schöne Arbeitswoche.LG
Hallo Barbara!
Sehr gern geschehen.
Ich wünsche dir eine schöne Arbeitswoche.LG
Hallo Sabine!
Eines ist mir jetzt schon noch eingefallen:
Der Durchrechnungszeitraum kann nur durch KV erhöht werden, nicht einzelvertraglich.
Zu überdenken wäre eventuell eine Gleitzeitvereinbarung.LG
Hallo Ingrid!
Leider bin ich auch noch nicht soooo lange im Geschäft, aber für mich ist diese Ansicht auf alle Fälle purer Blödsinn.
Konfrontiere doch deinen Trainer mit dem „Ortner“, er soll sich das anschauen, denn die Teilnehmer am Kurs haben ja ein Recht auf richtige Informationen.
LG
Hallo Barbara!
Wird die Schulung vom AG angeordnet oder zumindest in seinem Einverständnis absolviert, ist es eine Dienstreise und somit der Taggeldanspruch lt. KV gegeben.
Eine ev. Kürzung der Entfernungszulage wäre lt. KV Arbeiter im Metallgewerbe möglich auf Grund des Abschnitts 8 Ziffer 4. Dort findet man folgenden Wortlaut:
„Wird die Verpflegung beigestellt, so gebührt an Stelle der Entfernungszulage ein Betrag in Höhe von 40 Prozent derselben.“
Somit alles klar?
LG
Hallo Sabine!
Nein, habe ich noch nicht.
Am Wiener PV-Kongress wurde jedoch darüber gesprochen, dass Prof. Schrank an einem Buch betreffend Arbeitszeit arbeitet und ich glaube (zumindest hoffe), dass man da schon eine Antwort finden könnte.
LG
Hallo Sylvia!
Hast du diesen Link schon probiert?
http://gbk.kwt.or.at/User/Intranet/DL/RechenbeispieleUEZ211107.xls
LG
Hallo Ingrid!
Nein, das habe ich noch nie gehört.
Wer sagt das?
LG
Hallo Viktoria + Stefan!
Hier heißt es wirklich aufpassen!
Aus den E-MVB:
044-01-00-003Allgemeine Beitragsgrundlage – Entgelt
Anspruch auf kollektivvertragliches Mindestentgelt:
Sind auf das Dienstverhältnis kollektivvertragliche Vereinbarungen anzuwenden, hat zumindest das nach diesen Vereinbarungen dem Dienstnehmer zustehende Entgelt die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge zu bilden. In diesem Fall ist auch die Zulässigkeit vertraglicher Dispositionen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer in Ansehung der dort geregelten Mindestentgelte nicht gegeben. Diese sind in der Regel in Geldbeträgen festgelegt und insoweit auch zwingend in Geld zu entrichten. Das im Bereich kollektivvertraglicher Mindestentgelte geltende Geldzahlungsgebot schließt – ungeachtet aller Günstigkeitsüberlegungen – in diesem Bereich abweichende Sondervereinbarungen aus. Ob der Marktwert der vom Dienstgeber tatsächlich gewährten Naturalbezüge im Ergebnis höher ist als der „vereinbarte“ Wert, d.h. höher als jener Teil des Barentgelts, an dessen Stelle die Sachbezüge geleistet werden sollten, ist daher unbeachtlich.
Sowohl der Barlohn, auf den der Dienstnehmer nach dem Kollektivvertrag Anspruch hat, als auch der Naturallohn, der ihm tatsächlich gewährt wird, ist gemäß § 49 Abs. 1 ASVG zum sozialversicherungsrechtlichen Entgelt zu zählen und unterliegt der Beitragspflicht.
Erhält ein Dienstnehmer ausschließlich einen Sachbezug, ist zur Berechnung der allgemeinen Beitragsgrundlage der kollektivvertragliche Mindestlohn entsprechend seiner Tätigkeit als Bruttolohn anzusetzen und der Wert der konsumierten Sachbezüge hinzuzurechnen. (VwGH 27.7.2001, Zl.95/08/0037)
LG
Hallo Christi!
Ja, für beide AN-Gruppen.
Nur durch KV könnten sich ev. Unterschiede ergeben (da der KV die 25% in jede Richtung verändern könnte), das werden wir dann ja nächstes Jahr sehen.LG
Hallo Eveline!
Es gibt auf der A+E für Wochengeld ein Feld:
Weitergewährung von Sachbezügen während des Wochengeldbezuges ja/nein.
Richiges ankreuzen.Zur SV-(Freiheit) und LSt-(Pflichtigkeit) bie Weiterbenützung des PKW’s in der Wochenhilfe siehe großer Ortner, Stand 1.1.2007 Seiten 334 bzw. 338.
LG
Hallo Jenny!
Nach meinen Informationen gibt es keine Änderung bei den freien Dienstnehmern.
§ 26 Z.4 ist ja von Haus aus nicht anwendbar, weil nur für lohnsteuerliche DN.
Freier DN muss die bezahlten Taggelder als Einnahme erfassen.In der SV lautet der entscheidende Satz im § 49/(3) Z.1 ASVG wie folgt:
„§ 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach § 4 Abs. 4 gezahlt werden, anzuwenden.“
Somit sv-frei für 5 / 15 Tage oder 6 Monate.Schöne Grüße
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