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Hallo Sabine!
Das scheint tatsächlich die Lösung deines Problems zu sein (würde ich auch so machen) – im ersteren Fall ist mir dazu nämlich auch nichts eingefallen.
LG
Hallo!
Ich denke, dass es schon möglich ist, wenn auch die RZ 713 aus den LSt-RL folgende Textpassage enthält:
„Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die
Berechnungsgrundlagen in Form eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches vorlegt, aus dem die konkreten Dienstfahrten einwandfrei ersichtlich sind.“So heißt es nämlich in der RZ 290:
„Die Benutzung eines KFZ muss nicht unvermeidbar sein. Es steht dem Arbeitnehmer die Verwendung des KFZ auch dann frei, wenn die Wegstrecke auch mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder zu Fuß zurückgelegt werden könnte (VwGH 22.12.1980, 2001/79).
Die vom Abgabepflichtigen geführten Nachweise müssen die Kontrolle sowohl des beruflichen Zwecks als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben. Dies erfordert, dass in den entsprechenden Aufzeichnungen zumindest das Datum, die Dauer, der Beginn und das Ende, das Ziel und der Zweck jeder einzelnen Fahrt festzuhalten sind (siehe VwGH 21.10.1993, 92/15/0001). Neben einem Fahrtenbuch können auch Belege und Unterlagen, die diese Merkmale enthalten, zur Nachweisführung geeignet sein (zB Reisekostenabrechnungen für den Arbeitgeber, Kursprogramm mit Kursbesuchsbestätigung bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen). Die Anforderungen an die Qualität der Aufzeichnungen steigen mit der Anzahl der dienstlich zurückgelegten Kilometer.“LG
Hallo catwisel11!
Steuerlich gesehen überhaupt kein Problem, ein niedrigeres km-Geld als das amtliche auszuzahlen (ich glaube, du meintest wohl 10 Cent pro km).
Der DN kann sogar die Differenz auf € 0,38 (das wären € 0,28 pro km) als Differenz-Werbungskosten bei der AN-Veranlagung geltend machen.
Bezüglich der Aufzeichnung tendiere ich stark zur Aufzeichnung von beiden km-Ständen (ist ja kaum mehr Arbeit und sicherer!).
LG
13.12.2007 um 21:17 Uhr als Antwort auf: Alleinverdienerabsetzbetrag / Steuerfreigrenze f. Sonderzahl #19701Hallo jonny!
Einspruch!
Die Formel für die J/6-Berechnung stimmt zwar grundsätzlich (durchschnittl. lfd. Monatsbezug x 2), aber es ist das gesamte Kalenderjahr heranzuziehen!Wenn ich jetzt lt. deinem Posting annehme, dass das Gehalt mon. € 2.150,– beträgt und deine Frau ab Oktober beschäftigt ist, ergibt sich folgende Berechnung:
2.150,– x 3 (Okt. – Dez.) : 12 x 2 = lediglich ein J/6 von € 1.075,–!
Somit sind die Sonderzahlungen bis zu diesem Betrag steuerfrei, weil die Freigrenze zur Anwendung kommt (da J/6 bis € 2.000,–).
Jener Teil der SZ, der darüber liegt, wird aber nach dem Tarif versteuert und ist somit schädlich im Hinblick auf die Grenzbetragsermittlung.Schöne Grüße
12.12.2007 um 13:39 Uhr als Antwort auf: Alleinverdienerabsetzbetrag / Steuerfreigrenze f. Sonderzahl #19699Hallo jonny!
Das kann leider so vereinfacht nicht gesagt werden. Hier sind noch zusätzliche Parameter entscheidend (das Jahressechstel z.B.). Denn durch die Prämie liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Sechstelüberschreitung vor.
Faustregel: Liegen die Sonstigen Bezüge innerhalb des J/6 (bzw. das J/6 selbst) innerhalb der € 2.000,– werden die Sonstigen Bezüge nicht zur Berechnung der Zuverdienstgrenze herangezogen. Wenn das J/6 aber darüber liegt, leider meines Wissens der den Freibetrag von € 620,– übersteigende Betrag.
Endgültige Klärung hat man eigentlich erst, wenn man den L16 (Jahreslohnzettel) in Händen hält –> und da ist es für Gegenmaßnahmen schon zu spät (weil man könnte ja noch Werbungskosten für die Gattin unterbringen; aber eben nur dann, wenn Zahlungsfluss noch im Jahr 2007!!!).Hoffe, dass das schon mal eine kleine Hilfe war!
LG
3.12.2007 um 23:04 Uhr als Antwort auf: Sachbezug Auto – Zuzahlung und verminderter SB (auch <8 J #19683Hallo motte99!
Die Berechnung unter 2.) ist leider nicht korrekt (siehe dazu die LSt-RL RZ 186), die ich dir hier reinkopiert habe:
Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern grundsätzlich den Sachbezugswert. Dies gilt sowohl für laufende Kostenersätze (pauschal oder kilometerabhängig) als auch für einen einmaligen Kostenbeitrag bei der Anschaffung des Fahrzeuges durch den Arbeitgeber. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so kann
der Sachbezugswert deshalb nicht gekürzt werden. Bei einmaligem Kostenbeitrag besteht das Wahlrecht, ob dieser auf acht Jahre verteilt bei der laufenden Sachbezugsbewertung abgezogen wird oder ob der Sachbezugswert von vornherein von den gekürzten Anschaffungskosten berechnet wird.
Beispiel 1:
Anschaffungskosten 18.000,00 Euro
Kostenbeitrag 3.500,00 Euro
– Variante 1:
Sachbezug 1,5% von 14.500 Euro 217,50 Euro
– Variante 2:
Sachbezug 1,5% von 18.000 Euro 270,00 Euro
Abzüglich 12,5% von 3.500 Euro: 12 36,46 Euro
Sachbezug Variante 2 233,54 Euro
Als Sachbezug ist der Wert nach der günstigeren Variante 1 (217,50 Euro) anzusetzen.Bei Überprüfung der Grenze von 600 Euro (300 Euro) ist zunächst der
Sachbezugswert mit 1,5% (0,75%) von den (maßgeblichen) Anschaffungskosten zu ermitteln und (bei Variante 2) eine allfällige Eigenleistung abzuziehen.
Beispiel 2:
Anschaffungskosten 42.000,00 Euro
Kostenbeitrag 4.000,00 Euro
– Variante 1:
Sachbezug 1,5% von 38.000 Euro
(übersteigt nicht den Höchstbetrag)
570,00 Euro
– Variante 2:
Sachbezug 1,5% von 42.000 Euro
(wird zunächst nicht auf 600 Euro gekürzt)
630,00 Euro
Abzüglich 12,5% von 4.000 Euro: 12 41,67 Euro
Hinzuzurechnen 588,33 Euro
Als Sachbezug ist der Wert nach der günstigeren Variante 1 (570 Euro) anzusetzen.So weit der Text der Richtlinie.
Meines Wissens ist es nur möglich, diese Zuzahlung auf EXAKT 8 Jahre verteilt anzuwenden, da gibt es keine Verkürzung.LG
Hallo Simone!
Sehr gern geschehen.
Schönes Wochenende und lgHallo Simone!
In deinem Fall tendiere ich eindeutig zur Variante mit dem erhöhten Betrag auch für die ersten 2 Monate des Jahres.
LG
Hallo Wolfgang!
Bitte sehr, gern geschehen.
LG
Hallo Harry!
Ich gebe dir absolut Recht – fair ist das nicht.
Aber dein KV sieht eindeutig die Stichtagsregelung vor.
Wenn er dazu schweigen würde, ist nach der neueren Judikatur eher eine Mischberechnung vorzunehmen.LG
Hallo Wolfgang!
Siehe dazu die RZ 250 aus den LSt-RL:
In zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein. Für den vollen Kalendermonat können 20 Arbeitstage angenommen werden, sodass ein Pendlerpauschale im betreffenden Ausmaß nur dann zusteht, wenn im Kalendermonat an mehr als 10 Tagen die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung zurückgelegt wird. Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage, für Krankenstandstage, für Urlaubstage und für Karenzurlaubstage zu berücksichtigen. Steht daher das Pendlerpauschale im Regelfall zu, tritt durch derartige Zeiträume, keine Änderung ein (siehe dazu Rz 263).
LG
Hallo Lena!
Die € 0,09 und deine Berechnung sind O.K.
Man sollte nur darauf achten, dass die GKK gerne 1 Monat sv-pflichtig stellt (wegen Urlaub,…).
Arbeitsrechtlich sehe ich keine Probleme; solltest du aber den FKE einer Mehrheit geben, musst du ihn allen geben –> Gleichbehandlung!
Steuerlich gesehen ist der FKE pflichtig, da im StR die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Privatfahrt ist (abgegolten bereits mit Verkehrsabsetzbetrag und einer ev. Pendlerpauschale).
Der FKE ist DB-, DZ- und Kommst.pflichtig.LG
Hallo catwisel11!
Alles klar – Danke!
Lg
Hallo Harry!
Ich sehe das auch so wie deine beiden Experten, wenn der KV eine Stichtagsregelung vorsieht.
Welcher KV ist betroffen?LG
Hallo Eveline!
Nach meiner Auffassung ist es zulässig, NOCHT NICHT ENTSTANDENE Urlaubsansprüche (d.h. ein ev. Vorgriff ins nächste Urlaubsjahr) gegenrechnen zu können und das im DV zu verankern.
Nicht zulässig ist es jedoch, einen ÜBERALIQUOT VERBRAUCHTEN URLAUB DES LFD. UJ zurückzufordern, außer es handelt sich um eine verschuldete Entlassung oder einem unbegründeten vorzeitigen Austritt.LG
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