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Hallo Andrea!
Habe dir den § 8 aus dem KommStG reinkopiert:
Steuerbefreiungen
§ 8. Von der Kommunalsteuer sind befreit:
1. Das Unternehmen ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs. 4) und die Österreichischen Bundesbahnen mit 66% der Bemessungsgrundlage;
2. Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen (§§ 34 bis 37, §§ 39 bis 47 der Bundesabgabenordnung). § 5 Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Hoffentlich hilft dir das weiter.
LG
Hallo Eveline!
Ja, das ist ein ganz normaler Sonstiger Bezug gem. § 67 Abs. 1+2 und verbraucht somit das J/6 (abzurechnen wie UZ/WR).
Auch in der SV normale Sonderzahlung.LG
Hallo Renate!
Sehr gern geschehen.
LG
Hallo Renate!
Vermutlich war das bisher wirklich falsch (habe leider den KV nicht).
Aber so wie du es beschreibst, sind diese Dienstreisen keine kv-lichen Dienstreisen, weil ohne Übernachtung.
Somit Beurteilung der Reisekostenersätze nur nach der Legaldefinition!
Daran ändert sich im Prinzip im Jahr 2008 auch nichts, d.h. Steuer- und SV-Freiheit nur an den ersten 5/15 Tagen (oder 6 Monaten bei > 120 km) gemäß § 26 Ziffer 4.
§ 3/(1) Z. 16b gilt nur für Dienstreisen auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift.Hoffe, damit schon ein bisschen weitergeholfen zu haben.
LG
An alle Forumteilnehmer!
Ich kann mich diesen Wünschen nur anschließen.
Gleichzeitig möchte ich aber auch allen Usern des PV-Info-Forums ein gutes, erfolgreiches und gesundes Jahr 2008 wünschen.
Liebe Grüße
Hallo Martin!
Da haben sich unsere Antwort ja (zeitlich) überschnitten.
Ich wünsche dir (und auch allen anderen Teilnehmern des Forums) auf diesem Weg ein gesegnetes Weihnachtsfest und ein gutes, gesundes neues Jahr! 😀
Liebe Grüße an alle
Hallo Patrick!
Das ist extrem heikel!
Das Angestelltengesetz bestimmt dazu:
§ 27. Als ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, ist insbesondere anzusehen:
Ziffer 2: wenn der Angestellte unfähig ist, die versprochenen oder die den Umständen nach angemessenen Dienste (§ 6) zu leisten;
Lt. Rauch, Arbeitsrecht für Arbeitgeber, kann eine Arbeitsunfähigkeit auch durch mangelhafte Arbeitsleistung bewirkt werden.
Dies setzt jedoch voraus, dass der AN schlechthin unfähig ist, die mit ihm vereinbarten dienstlichen Obliegenheiten zu erfüllen. Nicht jede mangelhafte Leistung oder Fehlleistung, sondern nur eine für den AG völlig wertlose Leistung berechtigt zur sofortigen Auflösung des DV (OGH9ObA93/90). Als ausreichend für den Entlassungsgrund wurde aber auch eine zumindest partielle, aber den Schwerpunkt der Verwendung bildende Unfähigkeit des AN angesehen (Anmerkung von mir: Dabei handelte es sich aber um einen gänzlich anders gelegenen Fall, siehe OGH9ObA69/95).Somit stelle ich jetzt keine besonders große Hilfe dar, was du tun sollst.
In so heiklen Fällen würde ich dir eine Beratung empfehlen, da man hier alle Gesichtspunkte durchgehen kann.
Tendenziell meine ich aber, dass in diesem Fall eine Entlassung ein erhebliches Risiko darstellt.LG und schönes Weihnachtsfest
20.12.2007 um 22:03 Uhr als Antwort auf: Ende DV/ Abfertigung 12 gesetzlich, 6 Monate freiwillig #19717Hallo Wusal!
Bitte sehr, gern geschehen!
LG
Hallo Bri!
Dazu die RZ 319 aus den LSt-RL:
„Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Die Erstattung (Rückzahlung) von steuerfreien bzw. nicht steuerbaren Einnahmen ist im Hinblick auf § 20 Abs. 2 EStG 1988 grundsätzlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Bei der Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, welche vorerst durch den Arbeitgeber getragen wurden und vom Arbeitnehmer auf Grund dienstvertraglicher Regelungen anlässlich der (vorzeitigen) Beendigung des Dienstverhältnisses zu refundieren sind, handelt es sich im Zeitpunkt der Rückzahlung um Werbungskosten. Auch die Rückzahlung von steuerpflichtigen Einnahmen, die mit festen Steuersätzen (§ 67 EStG 1988, § 69 EStG 1988, § 70 EStG 1988) besteuert wurden, ist zum laufenden Tarif als Werbungskosten zu berücksichtigen. Erfolgt die Erstattung (Rückzahlung) im Rahmen eines aufrechten Dienstverhältnisses, so hat der Arbeitgeber die rückerstatteten
Beträge bei der Abrechnung des laufenden Arbeitslohnes zu berücksichtigen und in voller Höhe in den Lohnzettel unter „sonstige steuerfreie Bezüge“ (KZ 243) aufzunehmen. Erfolgt die Rückzahlung (Erstattung) nach Beendigung des Dienstverhältnisses an einen früheren
Arbeitgeber, so kann die Berücksichtigung nur im Rahmen der Veranlagung durch das FA erfolgen. Die Berücksichtigung erfolgt in beiden Fällen ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale (§ 16 Abs. 3 EStG 1988).“Somit alles klar?
LG
19.12.2007 um 23:18 Uhr als Antwort auf: Ende DV/ Abfertigung 12 gesetzlich, 6 Monate freiwillig #19715Hallo Wusal!
Die „Pfandschutzobergrenze“ (heißt jetzt Höchstberechnungsgrundlage) ist lediglich 12x anzuwenden (es zählt nur der längere Bezug).
LG
Hallo braun!
Ich denke, dass es sich hierbei um keine willkürliche Verschiebung handelt, und somit die 1/5 pauschal frei herausgerechnet werden können.
Bezüglich SV (und eventuell MV-Beitrag) muss leider gerollt werden.LG
Hallo!
Ich kenne leider die Ausgangsdaten nicht, aber grundsätzlich kann 1/4 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate (also nicht des Letztbezuges!) begünstigt mit 6% versteuert werden.
LG
Hallo Bri!
Grundsätzlich sollte die Auszahlung einer Prämie kein Problem darstellen.
Und da hast natürlich Recht, dass lohnsteuerfrei nicht geht.
Fraglich ist für mich nur die Qualifizierung als „Einmalprämie“, da ja die Möglichkeit besteht, dass das öfter vorkommt und somit wäre es auch in der SV eine Sonderzahlung.
Hängt jetzt mE auch von der arbeitsrechtlichen Ausgestaltung ab.LG
Hallo!
Da gibt es schon eine Möglichkeit, um die frw. Abf. begünstigt abzurechnen.
Schau dir bitte die RZ 1087a – 1087j aus den LST-RL an, ganz genau die RZ 1087d (samt Beispiel).Da findest du sicher eine Lösung zu deiner Anfrage!
LG
Hallo catwisel11!
Sehr gern geschehen.
LG
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