Roland

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  • als Antwort auf: Mehrarbeitszuschlag ab 1.1.08 #19767

    Hallo Brigitte!

    Sehr gern geschehen.

    LG

    als Antwort auf: Dienstreise: Kilometergeld und/oder Pendlerpauschale? #19758

    Hallo liebe KollegInnen!

    Ich habe heute mit dem Vertreter vom Finanzamt gesprochen, und habe von ihm folgende Rechtsansicht (!) bekommen:

    Sollte sich der Dienstnehmer auf dem Weg nach Wien wirklich am GLEICHEN Strassenzug wie auf dem Weg zur Arbeit bewegen (d.h. kommt er unmittelbar an der Betriebsstätte vorbei), dann eher km-Geld erst ab Graz möglich, der Weg von Maria Lankowitz nach Graz ist mit dem PP abgegolten.

    Sollte er jedoch die Betriebsstätte „umkurven“ (z.B. Tangente, Autobahn, etc.) dann sieht er ein steuerfreies km-Geld bereits ab der Wohnung!

    Das ist ja wirklich eine spannende Geschichte, klären wird sie sich wohl erst dann lassen, wenn so etwas zum UFS geht.

    LG

    als Antwort auf: Nutzung eines Privatwagens #19784

    Kleiner Nachtrag:

    Aufzeichnungen müssen geführt werden (Fahrtenbuch).
    Belege auf alle Fälle für die Buchhaltung sammeln!

    LG

    als Antwort auf: Nutzung eines Privatwagens #19783

    Hallo Justyna!

    Nein, das ist nicht so.
    Amtliches km-Geld = € 0,376 (kann auf € 0,38 aufgerundet werden).
    Auszahlbar bis max. 30.000 km pro Jahr bei Dienstreisen.

    LG

    als Antwort auf: Kfz-Sachbezug – zivilrechtliche Richtigkeit #19777

    Hallo Justyna!

    So einen ähnlichen Fall hatten wir schon mal!
    Ich habe aus den MVB-Empfehlungen folgendes reinkopiert:

    Aus den E-MVB:
    044-01-00-003

    Allgemeine Beitragsgrundlage – Entgelt

    Anspruch auf kollektivvertragliches Mindestentgelt:

    Sind auf das Dienstverhältnis kollektivvertragliche Vereinbarungen anzuwenden, hat zumindest das nach diesen Vereinbarungen dem Dienstnehmer zustehende Entgelt die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge zu bilden. In diesem Fall ist auch die Zulässigkeit vertraglicher Dispositionen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer in Ansehung der dort geregelten Mindestentgelte nicht gegeben. Diese sind in der Regel in Geldbeträgen festgelegt und insoweit auch zwingend in Geld zu entrichten. Das im Bereich kollektivvertraglicher Mindestentgelte geltende Geldzahlungsgebot schließt – ungeachtet aller Günstigkeitsüberlegungen – in diesem Bereich abweichende Sondervereinbarungen aus. Ob der Marktwert der vom Dienstgeber tatsächlich gewährten Naturalbezüge im Ergebnis höher ist als der „vereinbarte“ Wert, d.h. höher als jener Teil des Barentgelts, an dessen Stelle die Sachbezüge geleistet werden sollten, ist daher unbeachtlich.

    Sowohl der Barlohn, auf den der Dienstnehmer nach dem Kollektivvertrag Anspruch hat, als auch der Naturallohn, der ihm tatsächlich gewährt wird, ist gemäß § 49 Abs. 1 ASVG zum sozialversicherungsrechtlichen Entgelt zu zählen und unterliegt der Beitragspflicht.

    Erhält ein Dienstnehmer ausschließlich einen Sachbezug, ist zur Berechnung der allgemeinen Beitragsgrundlage der kollektivvertragliche Mindestlohn entsprechend seiner Tätigkeit als Bruttolohn anzusetzen und der Wert der konsumierten Sachbezüge hinzuzurechnen. (VwGH 27.7.2001, Zl.95/08/0037)

    Somit ist bei einem Bruttobezug von € 400,– auf alle Fälle VOLLversicherung gegeben!

    Bezüglich Miete/Leasing von Fahrzeugen habe ich dir die RZ 180 aus den LSt-RL reinkopiert:
    180
    Bei geleasten bzw. gemieteten KFZ ist der Sachbezugswert von den Anschaffungskosten zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zugrunde gelegt wurden (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe). Sind die Anschaffungskosten aus dem
    Leasingvertrag nicht ersichtlich, ist vom Neupreis der entsprechenden Modellvariante zum Zeitpunkt der Erstzulassung auszugehen. Bei geleasten Gebrauchtfahrzeugen sind die „Anschaffungskosten“ analog zu gekauften Gebrauchtfahrzeugen (siehe Rz 179) zu ermitteln.

    LG
    _________________

    als Antwort auf: Verein – KV – Betriebsrat #19761

    Servus Brigitte!

    Zwei Anlaufstellen: AK und ÖGB
    Hier gleich ein Link, wo du dich vorab informieren kannst:

    http://www.arbeiterkammer.com/www-387-IP-1949.html

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: frage zu abfertigung alt und karenz #19770

    Hallo angie!

    Alles klar!
    Hier hat sich eben die Judikatur ausgelassen, weil die Gesetzeslage ja nicht unbedingt so eindeutig ist!

    LG

    als Antwort auf: Mehrarbeitszuschlag ab 1.1.08 #19765

    Hallo Brigitte!

    § 4 /(2) AZG bestimmt: Die gleitende Arbeitszeit muß durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden (Gleitzeitvereinbarung).

    Einen sehr ausführlichen Kommentar dazu kann man in einem brandneuen Buch von Linde finden: „Arbeitszeitgesetze – Kommentar“ von F. Schrank.

    LG

    als Antwort auf: Dienstreise: Kilometergeld und/oder Pendlerpauschale? #19757

    Hallo liebe KollegInnen!

    Da schlagen auch bei mir 2 Herzen in der Brust.
    Tendieren würde ich eher zur Sichtweise von Anneliese.
    Aber ich habe morgen ein Treffen mit einem (ranghohen) Vertreter des FA Linz.
    Ich werde ihn mit dieser Frage konfrotieren und werde das Ergebnis so bald wie möglich reinstellen.

    LG

    als Antwort auf: Verein – KV – Betriebsrat #19759

    Hallo Brigitte!

    Leider – in deinem Fall ist die geforderte lohngestaltende Vorschrift nicht möglich.
    Hier bedarf es eines Betriebsrats, um eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.
    Es wurde zwar ab 2008 ein neuer Passus reingenommen, dass auch eine Vereinbarung mit allen DN oder bestimmten Gruppen von DN eine lohngestaltende Vorschrift ist, sofern ein kv-fähiger Vertragsteil auf der AG-Seite fehlt (gerade für Vereine, aber NUR bei WENIGER als 5 DN –> wenn also auf Grund der zu niedrigen DN-Zahl kein BR errichtet werden kann!).

    LG

    als Antwort auf: frage zu abfertigung alt und karenz #19768

    Hallo angie!

    Hier gibt es keine eindeutige Lösung, weil verschiedene Varianten möglich sind.

    Befindet sich die Mutter nämlich in Elternteilzeit, ist bei DG-Kündigung die Abfertigung auf Basis der früheren NAZ zu berechnen.
    Bei DN-Kündigung währen der ETZ besteht nach 5jähriger Dienstzeit ein halber Abfertigungsanspruch (max. 3 mon. Entgelte) mit folgender Berechnung:
    Monatesentgelt = Durchschnitt der in letzten 5 Jahren geleisteten Arbeitszeit (OHNE Karenz, die Teilzeitbeschäftigung während der Karenz war oder ist ein eigenständiges Dienstverhältnis, max. bis zur Geringfügigkeitsgrenze möglich).

    Wenn man sich allerdings nicht in ETZ befindet und die Teilzeit faktisch „freiwillig“ macht, wird für die Abfertigung tatsächlich nur das letzte (Teilzeit-) Gehalt als Basis herangezogen, mag es auch noch so ungerecht sein!

    LG

    als Antwort auf: KV IT Gehalt #19753

    Hallo Stone!

    Ohne diesen KV zu kennen:
    KV-Gehälter sind immer brutto.

    LG

    als Antwort auf: Rangvormerkung #19750

    Hallo!

    Seltsam.
    Hast du schon mit der Bank gesprochen?

    LG

    als Antwort auf: Quartalsprämie #19745

    Hallo Eveline!

    Mache ich gerne.

    LG

    als Antwort auf: Quartalsprämie #19743

    Hallo Eveline!

    Ja, das geht so ähnlich (um das J/6 optimal auszunützen).
    Ein Tipp dazu: Mag. Monika Kunesch hat in der PV-Info März 2007 darüber einen tollen Artikel geschrieben.
    Bitte schreibe nochmal, wenn du ihn nicht hast, dann lasse ich ihn dir zukommen!

    LG

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