Roland

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  • als Antwort auf: MV Pflicht für Vorstände….!!! #19819

    Hallo Bina!

    Frau Ortner hat völlig Recht!
    Im BGBl. I Nr. 102/2007 befindet sich (sehr weit hinten) folgende Textstelle:

    (33) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass
    …….

    5. § 39w auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes bestehende freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen sowie auf unmittelbar nachfolgende mit demselben Dienstgeber oder einem Dienstgeber im Konzern (§ 46 Abs. 3 Z 2 BMSVG) abgeschlossene freie Dienstverhältnisse mit solchen Abfertigungsansprüchen keine Anwendung findet.“

    Bemerkung: Im § 39w (bzw. im § 1) ist die Beitragspflicht für die Vorstände zu finden!

    Zum BGBL gelangst du hier:
    http://ris1.bka.gv.at/Appl/findbgbl.aspx?name=entwurf&format=pdf&docid=COO_2026_100_2_377255

    LG

    als Antwort auf: Anrechnung Vordienstzeiten #19817

    Servus Hubert!

    Meine Rechtsansicht schaut dazu so aus:

    6 Wochen Urlaub erst ab dem 1.4.2008, weil hier das neue Urlaubsjahr beginnt und und das 26. Dienstjahr überwiegend in den Zeitraum 1.4.2008 – 31.3.2009 fällt.

    Anders hätte ich entschieden, wenn du z.B. 2 Jahre und 7 Monate Vordienstzeiten hättest:
    Da hätte ich die 6 Wochen Urlaub bereits ab dem 1.4.2007 berechnet, da das 26. Dienstjahr überwiegend bereits in den Zeitraum 1.4.2007 – 31.3.2008 fällt.

    Ich muss dazu allerdings bemerken, dass das eine subjektive Auslegung von mir ist!

    LG

    als Antwort auf: Tantieme #19803

    Hallo Andrea!

    Sehr gern geschehen.
    Im Konzern ist’s nicht immer so einfach (kenne ich aus eigener Erfahrung!) – aber vielleicht wird’s ja doch was!

    LG

    als Antwort auf: Tantieme #19801

    Hallo Andrea, Servus Andreas!

    Auf alle Fälle – guter Vorschlag!

    War sogar einmal Gegenstand eines Artikels in der PV-Info (März 2007).

    LG

    als Antwort auf: Mehrarbeitszuschlag #19811

    Hallo Eveline!

    Da hat sich die Antwort jetzt mit deiner 2. Frage überschnitten.
    Die RZ ist geändert worden – daher leider pflichtig!

    LG

    als Antwort auf: Mehrarbeitszuschlag #19809

    Hallo Eveline + Andreas!

    Andreas, vielen Dank für die Antwort.
    Ergänzend sollte man dazu sagen, dass nur die Teilzeit-Mehrarbeit nicht unter § 68 fällt, bei der kollektivvertraglichen Mehrarbeit (sofern es einen Zuschlag gibt, z.B. zwischen 38,5 und 40 Stunden) jedoch § 68/2 zur Anwendung gelangt.

    als Antwort auf: Mehrarbeitszuschlag – für Dezember 2007 #19813

    Nein – siehe vorige Anfrage von Schneider, die von „anba“ (lieber Andreas – danke!) beantwortet wurde.

    LG

    als Antwort auf: Tantieme #19799

    Hallo Andrea!

    So habe ich es gemeint.

    LG

    als Antwort auf: Tantieme #19797

    Hallo Andrea!

    Ich denke ja!
    Sie hat noch immer denselben Charakter wie früher.
    Ab der 1. monatlichen Zahlung dann laufender Bezug.

    LG

    als Antwort auf: Reisekosten neu 2008 #19795

    Hallo Andrea!

    Der exakte Wortlaut der Bestimmung im § 3 Abs. 1 Z 16b lautet:

    16b. Vom Arbeitgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder, soweit sie nicht gemäß § 26 Z 4 zu berücksichtigen sind, die für eine

    – Außendiensttätigkeit (zB Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste),

    – Fahrtätigkeit (zB Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers),

    – Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers,

    – Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, oder eine

    – vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde

    gewährt werden, soweit der Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 zur Zahlung verpflichtet ist. Die Tagesgelder dürfen die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Kann im Falle des § 68 Abs. 5 Z 6 keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet werden kann, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vorliegt.

    Reiseaufwandsentschädigungen sind nicht steuerfrei, soweit sie anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder üblicher Lohnerhöhungen geleistet werden.

    Nach deiner Beschreibung sind das 2 Dienstorte, somit fällt tatsächlich dein Fall in dieses Bestimmung nicht hinein.
    Einzig und allein die Fahrtkosten können zwischen zwei oder mehreren Mittelpunkten der Tätigkeit steuerfrei (eigentlich nicht steuerbar) bleiben.

    Auch § 26 Z 4 kann meines Erachtens nicht zur Anwendung kommen, weil ja der 2. Dienstort ständig bereist wird und somit schon vor 2008 zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit geführt hat (somit keine „Anfangsphase“ vorhanden).

    Keine guten Nachrichten – aber vielleicht kannst du ja das Finanzamt direkt damit beschäftigen, hoffe für dich, dass die anderer Meinung sind (schriftliche Anfrage § 90 EStG).

    LG

    als Antwort auf: Schnpperer – Anmeldung als Fallweisebesch.? #19787

    Hallo max!

    Text aus einer GKK-Info aus 2005:

    Schnupperlehre

    Schüler, die eine außerschulische Schnupperlehre absolvieren, sind seit 1.7.2005 ebenfalls durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung geschützt. Dies trifft aber nur dann zu, wenn bei der außerschulischen Schnupperlehre folgende Voraussetzungen vorliegen:

    Es muss sich um Schüler der Polytechnischen Schule, 8. Klasse Volksschule, 4. Klasse Hauptschule, 8. und 9. Klasse Sonderschule oder 4. Klasse AHS handeln.
    Es darf kein „echtes“ Arbeitsverhältnis vorliegen.
    Die Schnupperlehre darf höchstens 15 Tage pro Betrieb und Kalenderjahr dauern. Der Erziehungsberechtigte muss der Schnupperlehre zustimmen.
    Es liegt eine Bestätigung vor, dass der Schüler auf alle relevanten Rechtsvorschriften (z.B. jugendschutzrechtliche Bestimmungen) hingewiesen wurde.

    (Siehe dazu auch § 175 Abs. 5 ASVG.)

    Ich kenne ehrlich gesagt nichts Gegenteiliges – möglicherweise ist aber eine Neuerung an mir vorbeigegangen ❓

    LG

    als Antwort auf: Arbeitnehmerveranlagung #19792

    Hallo Andrea!

    Leider nein – siehe RZ 233 aus den LSt-RL:
    5.1.2 Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs
    5.1.2.1 Abflussgrundsatz
    233
    Werbungskosten sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet werden, (siehe § 19 EStG 1988). Werden Werbungskosten aus Fremdmitteln getätigt, so führt bereits die Verausgabung der Fremdmittel und nicht erst die Rückzahlung zu
    Werbungskosten.

    Zu den vorweggenommenen Werbungskosten die RZ 230 aus den LSt-RL:

    5.1.1.3 Vorweggenommene Werbungskosten
    230
    Werbungskosten können bereits vor der Erzielung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, wenn Umstände vorliegen, die über die bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (VwGH 15.1.1981, 1817/79; VwGH 28.5.1986, 85/13/0045) und klar und eindeutig nach außen in Erscheinung treten (VwGH 23.6.1992, 92/14/0037), beispielsweise Aufwendungen durch Vorstellungsreisen oder
    Aufwendungen zur Arbeitsplatzvermittlung.

    Alles klar?

    Liebe Grüße

    als Antwort auf: Aliquoter Urlaubsanspruch #19791

    Hallo!

    Siehe dazu großer Ortner, Stand 1.1.2007, Seite 590:
    Der aliquote (zu konsumierende) Urlaubsanspruch ist analog zu § 9 Abs. 1 APSG und § 15f Abs. 2 MSchG auf ganze Werktage aufzurunden (OGH 31.8.1994, 8ObA268/94).

    LG

    als Antwort auf: Nutzung eines Privatwagens #19786

    Hallo Justyna!

    Sehr gern geschehen.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Kfz-Sachbezug – zivilrechtliche Richtigkeit #19779

    Hallo Justyna!

    Immer dann, wenn ein Kollektivvertrag vorhanden ist, darf arbeitsrechtlich keine Entlohnung unter demselben erfolgen und ist zwingend anzuwenden!
    Und der KV drückt einen reinen Geldbezug aus, d.h. man kann NICHT einen Teil des zustehenden Gehalts durch Sachbezüge, Zulagen etc. „ausgleichen“.

    LG

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