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Hallo Sylvia!
Da der Kommanditist kein „lohnsteuerlicher“ Dienstnehmer ist, kann bei Vollübertritt die steuerliche Begünstigung auch nicht bestehen (sonst könnte man das System ja „überlisten“).
In Zukunft (auf alle Fälle ab 2008) sollten ausbezahlte MV-Beiträge m.E. steuerlich begünstigt sein (gilt ja jetzt auch für Selbständige) – entweder 6% bei Kapitalauszahlung oder steuerfrei bei Rentenauszahlung.
Meines Erachtens kann das nicht anders sein (oder kommen), wobei ich mir noch keinen Gesetzestext angesehen habe.LG
29.1.2008 um 22:14 Uhr als Antwort auf: Urlaubsersatzleistung bei Austritt nach Ruhephase ATZ #19841Hallo Bianca!
Sehr gern geschehen.
LG
Hallo dobibeda!
Ja, auch für Geringfügige muss der Mehrarbeit-Teilzeitzuschlag aubezahlt werden, wenn nicht in ZA konsumiert wird.
Eventuell aufpassen wegen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze!LG
Hallo Lydia!
Sehr gern geschehen.
LG
Hallo Veronika!
Eins vorweg: Solche Dinge sollten im Rahmen einer Beratung abgeklärt werden.
Allerdings möchte ich dir 2 Tipps geben:
Die Vereinbarungen bei Beendigung „wanken“ m.E. bedenklich.Vor allem kannst du ohne Dienstfreistellung einen DN nicht im Vorhinein dazu anhalten, den Resturlaub während der Kündigungsfrist zu konsumieren. Das geht nämlich nicht einmal, wenn die Kündigung bereits ausgesprochen ist (es sei denn, dass der Urlaub tatsächlich dann vereinbart wird).
Bei Kündigung mit Diensfreistellung würde ich dir dringend raten, sich nicht nur auf das Geschriebene im Dienstvertrag zu verlassen, sondern auch GESONDERT ausdrücklich und nachweislich eine schriftliche Urlaubsvereinbarung bei Kündigungsausspruch zu erstellen (siehe dazu großer Ortner, Stand 1.1.2007, Seite 602).
LG
Hallo Sylvia!
So sehe ich es auf alle Fälle.
Wenn er (sie) einen „echten“ Dienstvertrag hat, ist er (sie)arbeitsrechtlicher Arbeitnehmer(in) und fällt somit in das Ang.gesetz.LG
Danke Andrea! 😀
Es gibt doch immer wieder hochinteressante Geschichten!
LG
25.1.2008 um 21:28 Uhr als Antwort auf: Urlaubsersatzleistung bei Austritt nach Ruhephase ATZ #19839Hallo Bianca!
Die ErUE ist arbeitsrechtlich auf Basis des Teilzeitentgelts inkl. Lohnausgleich zu ermitteln (siehe dazu auch OGH 4.5.2005, 8 ObS 4/05d).
(Großer Ortner, Seite 690, Stand 1.1.2007).LG
Hallo Veronika!
Ich habe leider nur einen KV vom Nov. 2006, hoffe dass sich nichts geändert hat:
Die entscheidenen Textstellen sind im § 3 des Zusatz-KV Dienstreisen geregelt:Entgelt für Reisezeit (zusätzliche Reiseaufwandsentschädigung)
(10) Soweit bei angeordneten Dienstreisen die effektive Reisezeit (das ist die Zeit der unmittelbaren Reisebewegung in Beförderungsmitteln wie Eisenbahn, Autobus usw einschließlich notwendiger Wartezeiten auf
Umsteigbahnhöfen) nicht in die Normalarbeitszeit des Dienstnehmers fällt, gebührt für jede solche begonnene – sonst dienstfreie – effektive Reisestunde ein Siebentel der vollen kollektivvertraglichen Reiseaufwandsentschädigung.
……………..
Fahrtvergütung und Überstunden auf Dienstreisen
(11) Soweit Angestellte bei einer Dienstreise über Aufforderung des Arbeitgebers das Beförderungsmittel selbst lenken, gilt hinsichtlich der außerhalb der Normalarbeitszeit anfallenden Lenkzeit folgende Regelung:
Für Fahrzeiten außerhalb der täglichen bzw wöchentlichen Normalarbeitszeit wird eine Vergütung in Höhe des Überstundenentgelts gewährt, wobei nur volle Viertelstunden vergütet werden.*
* (Abs 11, 1. Absatz gilt ab 1. Jänner 1988)
Die Berechnungsgrundlage für die Grundvergütung ist in ihrer Höhe nach mit dem jeweiligen Mindestgrundgehalt der Beschäftigungsgruppe I Grundstufe nach oben begrenzt. Diese Regelung gilt nicht für jene Angestellten, die in Ausübung ihrer Tätigkeit vorwiegend zu reisen haben, wie zum Beispiel Vertreter, Angestellte mit ständiger Reisetätigkeit und sonstige Angestellte, die in der Gestaltung des täglichen
Arbeitsablaufes ungebunden sind.*
* (Abs 11, 2. Absatz idF ab 1. November 2005)So weit der KV-Text.
Das hieße für mich für die Reisezeiten:
Wenn du Lenker des Fahrzeugs bist –> ÜST-Vergütung gem. Abs. 11
Wenn du nur Beifahrer bist –> M.E. Vergütung gem. Abs. 10Für die „normale“ Reiseaufwandsentschädigung (Taggeld) gilt der volle Satz (weil über 12 Stunden) für deine Beschäftigungsgruppe (Anmerkung: Dienstreise dauert 13 Stunden!).
Durch die erhöhte Arbeitszeit ergibt sich auch eine Überstundenvergütung (lt. Absatz 11a des KV!).
LG
Hallo Lydia!
Ja, auf Grund des § 4 der Schwerarbeitsverordnung müssen auch diese Zeiten gemeldet werden, wenn der AN Schwerarbeit verrichtet hätte!
LG
Hallo Sylvia!
Frau Ortner hat dazu einen tollen Beitrag in der PV-Info April 2007 verfasst. Da sind auch die Antworten auf deine Fragen enthalten.
Solltest du den Artikel nicht haben, bitte ich um deine erneute Nachricht!
LG
Hallo Bina!
Herzlichen Dank für die lieben (wie bei meiner Tochter in der Schule gesagt wird) Herren Glücklich (= 😀 ) und die Blumen!
LG
Hallo Jenny!
Finde auch keine derartige Bestimmung.
Einen Anahltspunkt für die meiner Meinung nicht korrekte Abrechnung bietet auch die RZ 724 aus den LSt-RL:
724
Dient ein vom Arbeitgeber gezahltes Arbeitsessen weitaus überwiegend der Werbung, stellt dieses für den Arbeitnehmer keinen Lohnvorteil dar. Die Tagesgelder sind pro bezahltem Mittagessen bzw. Abendessen um 13,20 Euro zu kürzen. Zahlt der Arbeitgeber als Tagesgeld weniger als 26,40 Euro, so ist für die Kürzung bei bezahltem Arbeitsessen nicht vom halben tatsächlich bezahlten Tagesgeld auszugehen, sondern die Kürzung hat dennoch um 13,20 Euro zu erfolgen. Eine Kürzung unter Null ist nicht vorzunehmen.LG
Hallo Andrea!
Schwer zu sagen, aber nach dem Motto: Probieren geht über Studieren – JA!
Weiß zwar nicht, was da rauskommt, wenn die Finanz das überprüft (aber das tut sie ja nur in den seltensten Fällen).
Argumentieren ließe es sich aber schon!LG
Hallo Bina!
Frau Ortner hat völlig Recht!
Im BGBl. I Nr. 102/2007 befindet sich (sehr weit hinten) folgende Textstelle:(33) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass
…….5. § 39w auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes bestehende freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen sowie auf unmittelbar nachfolgende mit demselben Dienstgeber oder einem Dienstgeber im Konzern (§ 46 Abs. 3 Z 2 BMSVG) abgeschlossene freie Dienstverhältnisse mit solchen Abfertigungsansprüchen keine Anwendung findet.“
Bemerkung: Im § 39w (bzw. im § 1) ist die Beitragspflicht für die Vorstände zu finden!
Zum BGBL gelangst du hier:
http://ris1.bka.gv.at/Appl/findbgbl.aspx?name=entwurf&format=pdf&docid=COO_2026_100_2_377255LG
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