Dienstreise – Angestellte Metallindustrie

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  • #14393

    Sg. Forumteilnehmer,

    Ich hätte eine Frage bezüglich der Ansprüche auf Dienstreisen.

    Welche Ansprüche habe ich, wenn ich auf Dienstreise gehen muss.

    Abreise ist um 06:00 Uhr, Ankunft ist um 19:00 Uhr. Die Fahrzeit beträgt je 2 Stunden. An diesem Tag beträgt meine gesamt geleistete Arbeitszeit somit 12 Stunden. Die Normalarbeitszeit beträgt 8 Stunden und zwar von 07:00 bis 16:00 Uhr.

    Welche Vergütungen erhalte ich laut dem Kollektivvertrag für diese Dienstreise, wenn ich
    a) Lenker
    b) Beifahrer
    bin.

    Danke im voraus

    Veronika

    #19843

    Hallo Veronika!

    Ich habe leider nur einen KV vom Nov. 2006, hoffe dass sich nichts geändert hat:
    Die entscheidenen Textstellen sind im § 3 des Zusatz-KV Dienstreisen geregelt:

    Entgelt für Reisezeit (zusätzliche Reiseaufwandsentschädigung)
    (10) Soweit bei angeordneten Dienstreisen die effektive Reisezeit (das ist die Zeit der unmittelbaren Reisebewegung in Beförderungsmitteln wie Eisenbahn, Autobus usw einschließlich notwendiger Wartezeiten auf
    Umsteigbahnhöfen) nicht in die Normalarbeitszeit des Dienstnehmers fällt, gebührt für jede solche begonnene – sonst dienstfreie – effektive Reisestunde ein Siebentel der vollen kollektivvertraglichen Reiseaufwandsentschädigung.
    ……………..
    Fahrtvergütung und Überstunden auf Dienstreisen
    (11) Soweit Angestellte bei einer Dienstreise über Aufforderung des Arbeitgebers das Beförderungsmittel selbst lenken, gilt hinsichtlich der außerhalb der Normalarbeitszeit anfallenden Lenkzeit folgende Regelung:
    Für Fahrzeiten außerhalb der täglichen bzw wöchentlichen Normalarbeitszeit wird eine Vergütung in Höhe des Überstundenentgelts gewährt, wobei nur volle Viertelstunden vergütet werden.*
    * (Abs 11, 1. Absatz gilt ab 1. Jänner 1988)
    Die Berechnungsgrundlage für die Grundvergütung ist in ihrer Höhe nach mit dem jeweiligen Mindestgrundgehalt der Beschäftigungsgruppe I Grundstufe nach oben begrenzt. Diese Regelung gilt nicht für jene Angestellten, die in Ausübung ihrer Tätigkeit vorwiegend zu reisen haben, wie zum Beispiel Vertreter, Angestellte mit ständiger Reisetätigkeit und sonstige Angestellte, die in der Gestaltung des täglichen
    Arbeitsablaufes ungebunden sind.*
    * (Abs 11, 2. Absatz idF ab 1. November 2005)

    So weit der KV-Text.
    Das hieße für mich für die Reisezeiten:
    Wenn du Lenker des Fahrzeugs bist –> ÜST-Vergütung gem. Abs. 11
    Wenn du nur Beifahrer bist –> M.E. Vergütung gem. Abs. 10

    Für die „normale“ Reiseaufwandsentschädigung (Taggeld) gilt der volle Satz (weil über 12 Stunden) für deine Beschäftigungsgruppe (Anmerkung: Dienstreise dauert 13 Stunden!).

    Durch die erhöhte Arbeitszeit ergibt sich auch eine Überstundenvergütung (lt. Absatz 11a des KV!).

    LG

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