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Servus Martin!
Gern geschehen – fast unglaublich, dass ich dir mal etwas Neues sagen kann!
😉LG
5.2.2008 um 20:48 Uhr als Antwort auf: Bemessungsgrundlage Mitarbeitervorsorgekasse – Lehrling #19898Hallo!
Krankenentgelt vom DG: 1 Woche Teil-LE (sv-frei, daher auch mv-frei), 1 Woche kein Entgelt.
MV- (bzw. BV-)Beiträge: In beiden Wochen wird Krankengeld von der GKK bezogen, somit beträgt in beiden Wochen der MV-Beitrag 50% der fiktiven Bemessungsgrundlage (= LE im Monat VOR Eintritt des Versicherungsfalls).
Sonderzahlungen sind nicht zu berücksichtigen.LG
Hallo Kerstin!
Die Berechnung ist jedenfalls korrekt.
Bei der Rundung gibt es in diesem Sinne keine gesetzliche Vorgabe, nur Anhaltspunkte aus anderen Gesetzen und die sprechen von einer Aufrundung auf volle Tage (sofern der Urlaub konsumiert wird).
Verwaltet kann der Urlaub m.E. auch mit 11,25 Tagen werden.LG
Hallo dobibeda!
Gibt es eine Art von „Nebenbeschäftigungsverbot“ im Vertrag eures Arbeiters?
LG
Hallo Sylvia!
Sehr schwer zu sagen, da die Finanz ev. Missbrauch unterstellen könnte.
Ich empfehle dir eine schriftliche Anfrage ans FA gem. § 90 EStG.LG
Lieber Martin!
Eine minimale Korrektur zu deinem Posting:
Auszugsweise habe ich hier die RZ 371 aus den LSt-RL reingestellt:
„Hinsichtlich der Höhe der Kilometergelder siehe Rz 1404. Es bestehen keine Bedenken, wenn die Beträge gemäß § 10 Abs. 3 und 4 der Reisegebührenvorschrift 1955 für Werbungskosten auf volle Cent aufgerundet werden. Zum Beispiel kann daher für Fahrten mit dem eigenen KFZ das Kilometergeld in Höhe von 0,38 Euro (bis 27. Oktober 2005 0,36 Euro) pro Kilometer berücksichtigt werden.“
LG
Hallo Viktoria!
Der Sachbezug ist auf alle Fälle zu erfassen.
SV-Beiträge müssen abgezogen werden und steuerlich muss der Sachbezug auf der § 109a-Mitteilung in der KZ 341 (Entgelt) aufscheinen.LG
Hallo Dani!
Ich habe leider den Arbeiter-KV vom Gewerbe nicht.
Wenn es tatsächlich keine Regelung gibt, stelle bitte fest, ob es einen „kollektivvertragsfähigen Vertragsteil“ auf der Arbeitgeberseite gibt (ich nehme es fast an – ev. Anfrage an WKO).
Wenn das nämlich so ist, ist leider „Essig“ mit der Vereinbarung für alle Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmer.
Siehe dazu Reisekosten in der Praxis, SWK-Spezial vom Juli 2007, Seite 32.LG
Hallo cyrus!
Das kann man durchaus so handhaben.
Die 1,5 Stunden zuschlagsfrei gelten aber nur, wenn die kollektivvertragliche Mehrarbeit (z.B. 38,5 – 40 Stunden) zuschlagsfrei ist.Es wäre aber möglich, den 3monatigen Zeitraum für den „Nachfrist-Zeitausgleich“ auszunützen. Da könnte sich ev. ein „günstigeres“ Ergebnis für den DG ergeben.
Weiters rege ich auch an, dass die vertragliche Normalarbeitszeit für diesen MA angehoben wird, wenn er/sie immer mindestens 15 Mehrstunden leistet.
Das kommt im Laufe der Zeit doch erheblich billiger!LG
Hallo!
Danke, IT-Techniker für deinen Input!
Die KV-Texte sind in der Metallindustrie und in der Chem. Industrie doch unterschiedlich, führen aber dann trotzdem zum selben Ergebnis (Erläuterung: In der chem. Industrie findet sich das Wort „vorübergehend“ beim Verlassen des Dienstortes nicht!).
Ich bin nämlich in den LSt-RL fündig geworden und stelle die relevanten RZ hier herein:735a
Regelt eine lohngestaltende Vorschrift, dass für bestimmte Personengruppen die Bestimmungen betreffend Tages- und Nächtigungsgelder dann keine Anwendung finden, wenn mit ihnen entweder einvernehmlich ein Pauschalsatz für Reiseaufwandsentschädigungen oder ein Entgelt vereinbart ist, in dem
Reiseaufwandsentschädigungen bereits abgegolten sind, ergibt sich kein Anspruch auf Tagesgelder aus der lohngestaltenden Vorschrift. Ausbezahlte Tagesgelder sind daher nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der Legaldefinition steuerfrei.
Besteht nach dem Wortlaut einer lohngestaltenden Vorschrift Anspruch auf eine individuelle Vereinbarung einer Reiseaufwandsentschädigung, wobei bestimmte Mindestsätze nicht unterschritten werden dürfen, dann bleiben die in der lohngestaltenden Vorschrift geregelten Mindestsätze, soweit sie die im § 26 Z 4 EStG 1988 vorgesehenen Sätze nicht übersteigen, steuerfrei. Werden höhere Entschädigungen vereinbart, besteht zwar ein Anspruch auf Grund dieser Vereinbarung, nicht jedoch auf Grund der lohngestaltenden Vorschrift. Beträge, die über den Mindestsätzen liegen, sind daher nur im Rahmen der Legaldefinition steuerfrei.
735b
Laut Rechtsprechung des OGH (Urteil vom 14.3.2001, 9 ObA 310/00d) verlassen Reisende oder Vertreter den Dienstort nicht nur vorübergehend, sondern ständig. Wenn der Dienstreisebegriff auf das vorübergehende Verlassen des Dienstortes abstellt, liegt demnach
für Reisende oder Vertretende überhaupt keine Dienstreise vor.
Die OGH-Rechtsprechung zum Handelskollektivvertrag ist grundsätzlich auch auf andere derartige Kollektivverträge anzuwenden. Für Reisende oder Vertreter, die anderen Kollektivverträgen unterliegen, die in Zusammenhang mit Dienstreiseregelungen für Reisende oder Vertreter noch den Passus „vorübergehend“ enthalten, wird jedoch bis
31.12.2007 die bisherige Verwaltungspraxis beibehalten, um diese Kollektivverträge abändern zu können. Ab 1.1.2008 wird der Rechtsprechung des OGH gefolgt werden.Jetzt gibt es allerdings noch eine Neuregelung bezüglich der „Verwaltungspraxis“ (siehe PV-Info 1/2008):
Frage 1:
In verschiedenen Kollektivverträgen stellt der Reisekostenanspruch auf das vorübergehende Verlassen des Dienstortes ab. Laut Rechtsprechung des OGH könnte diese Formulierung „vorübergehendes Verlassen“ bedeuten, dass Personen, die den Dienstort nicht nur vorübergehend verlassen, keinen Anspruch auf Tagesgeld hätten und damit auch keine Steuerfreiheit iSd § 3 Abs 1 Z 16b EStG gegeben wäre.
Ebenso könnte ein Anspruch auf Tagesgeld bei Fahrtätigkeit in einem bestimmten Bereich (Gebiet) verneint werden, weil der Bereich als Tätigkeitsort angesehen wird. Wie ist ab 1. 1. 2008 in diesen Fällen vorzugehen?Antwort:
Nach der derzeitigen Fassung der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2002 wird in diesen Fällen ein Anspruch auf Tagesgeld unterstellt. Zur Klarstellung des Anspruchs auf Tagesgeld in den Kollektivverträgen (zur Sanierung der entsprechenden Formulierungen) wurde eine Frist bis 31. 12. 2007 eingeräumt. Angesichts der Unsicherheit im Zusammenhang mit der Neuregelung der Reisekosten war den Kollektivvertragspartnern eine kurzfristige Umstellung der Kollektivverträge nicht möglich. Darüber hinaus bestehen verschiedene Auffassungen, wie das Wort „vorübergehend“ auszulegen ist. Die Übergangsregelung in den Randzahlen 735b und 735c der LStR 2002 zur Umstellung der Kollektivverträge wird daher bis 31. 12. 2009 verlängert.Das alles hilft aber dir, lieber asdf, gar nichts, weil meines Erachtens RZ 735a einer Begünstigung entgegenspricht.
Eigentlich hätte dieser Umstand bei den Beitragsprüfungen schon aufkommen müssen ❗ ❓
Aber um hier wirklich sicherzugehen, rate ich dir nochmals zur schriftlichen Anfrage an die Finanz.LG
Hallo Andrea!
Sehr gern geschehen.
LG
Hallo asdf!
Das ist wirklich eine „Zwölferfrage“.
Ich habe dir unten einen Satz aus der Reisekostennovelle (von den Voraussetzungen für eine Begünstigung gem. § 3(/1) Z 16b) hineinkopiert:„Die Tagesgelder werden auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift bzw. einer entsprechenden Verpflichtung des Arbeitgebers ausgezahlt.“
Nachdem deine Reisenden nicht komplett aus den Bestimmungen über die Dienstreise herausfallen, sehe ich schon eine Chance, dass man steuerlich begünstigt abrechnen kann.
Allerdings empfehle ich dir auf alle Fälle eine schriftliche Anfrage an die Finanz gem. § 90 EStG!Wenn du das machst, wäre ich dir sehr dankbar, das Ergebnis hier ins Forum hineinzustellen, denn das interessiert mich (und sicher auch die anderen Teilnehmer im Forum) sehr!
LG
Hallo angie!
Es gibt diese Grenze noch:
Es handelt sich dabei um den Veranlagungsfreibetrag (€ 730,– jährlich).Nur bin ich mir nicht sicher, ob diese Dienste von den Auftragnehmern tatsächlich eine selbständige Tätigkeit darstellen.
Ich vermute eher sehr stark eine „fallweise Beschäftigung“ (ASVG-pflichtig) mit all den Problemen, wie z.B. (mindestens Aviso-)Anmeldung vor jedem Arbeitsantritt.
Da wäre es geschickt, diese Sache mit einem Berater deines Vertrauens vorher durchzugehen!LG
Hallo Andrea!
Umzugkostenvergütungen sind:
SV: Beitragsfrei gem. § 49 Abs. 3 Z 4 ASVG
LSt: Nicht steuerbar (also „steuerfrei“) gem. § 26 Z6 EStG
DB, DZ, Kommunalsteuer: frei (kein Arbeitslohn)Schau dir bitte vorher aber gut an, ob es sich tatsächlich um eine begünstigte Umzugskostenvergütung handelt. Details in den LSt-RL RZ 751 – 755.
LG
Liebe Sylvia!
Sehr gern geschehen.
LG
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