Reisekosten – Chemische Industrie

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  • #14405

    Hallo,

    in unserem Fall stellt sich folgende Problematik:
    In unserem KV (chemische Industrie) sind Reisende von den bestehenden Reisekostenvorschriften ausgenommen. Genauer gesagt, der Kollektivvertrag findet in den Absätzen, wo die Auszahlungshöhe der Taggelder bestimmt ist, keine Anwendung.

    Die im Unternehmen beschäftigten Reisenden erhalten ein niederes Taggeld (im KV 43,62 / Tag).

    Konkret lautet es im KV: „Die Bestimmungen der Absätze 3 (Taggeldzahlung bzw -höhe), 5 (Taggeldaliquotierung), 7 (Achtelregelung) und 8 (Fahrzeit – Arbeitszeit) finden auf jene Angestellten keine Anwendung, die auf Grund ihres Dienstvertrages oder ihrer dienstlichen Verwendung regelmäßig zu reisen haben und für welche entweder einvernehmlich ein Pauschalsatz oder eine anderweitige Entschädigung für Reiseaufwand vereinbart oder festgelegt ist.“

    Für uns stellt sich nun die Frage, ob wir nun für Reisende eine lohngestaltende Vorschrift haben oder nicht. Demzufolge leitet sich daher auch die steuerliche Abwicklung nach § 26 bzw. § 3 ab.

    Bis jetzt war die Handhabe, dass wir Vertretern niedere Sätze ausbezahlen, noch nie ein Thema bei Beitragsprüfungen.

    Wer kann mir hier bei diesem kniffligen Thema weiterhelfen?

    DANKE

    #19878

    Hallo asdf!

    Das ist wirklich eine „Zwölferfrage“.
    Ich habe dir unten einen Satz aus der Reisekostennovelle (von den Voraussetzungen für eine Begünstigung gem. § 3(/1) Z 16b) hineinkopiert:

    „Die Tagesgelder werden auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift bzw. einer entsprechenden Verpflichtung des Arbeitgebers ausgezahlt.“

    Nachdem deine Reisenden nicht komplett aus den Bestimmungen über die Dienstreise herausfallen, sehe ich schon eine Chance, dass man steuerlich begünstigt abrechnen kann.
    Allerdings empfehle ich dir auf alle Fälle eine schriftliche Anfrage an die Finanz gem. § 90 EStG!

    Wenn du das machst, wäre ich dir sehr dankbar, das Ergebnis hier ins Forum hineinzustellen, denn das interessiert mich (und sicher auch die anderen Teilnehmer im Forum) sehr!

    LG

    #19879

    Das FA sieht es genauso.
    Die lohngestaltende Vorschrift meint,das nur vorüpbergehende Arbeiten ausserhalb der Dienststätte als Dienstreise zu behandeln sind.
    Dieser Fall ist auch im Metaller-KV so.

    Sieht also für eure „Reisenden“ nicht gut aus.

    #19880

    Danke für eure Meinung.

    Da ich in diesem Forum neu bin, wollte ich weiters fragen, ob hier auch Beratung (auch entgeltlich) von Vortragenden/Mitwirkenden der PV-Info in Anspruch genommen werden kann?

    Ich würde mir gerne dies schriftlich von einem Rechtsexperten einholen, da eine Umstellung unserer Auszahlungmodalität natürlich mit einigen Diskussionen mit unserer Geschäftsleitung verbunden ist.

    Danke für eure Hilfe.

    #19881

    Auch ich bin der Meinung,das Arbeitnehmer,die vorwiegend im Aussendienst tätig sind,dies bei der Einstellung wussten,und dementsprechend andere Gehälter aushandelten.

    Nachträglich noch auf Diaten zu pochen,finde ich als steuerpflichtigen Vorteil.

    Diäten sollen ja nur denen zugute kommen,die villeicht ein paar mal in ihrer Dienstzeit auswärtig arbeiten.

    #19882

    Hallo!

    Danke, IT-Techniker für deinen Input!
    Die KV-Texte sind in der Metallindustrie und in der Chem. Industrie doch unterschiedlich, führen aber dann trotzdem zum selben Ergebnis (Erläuterung: In der chem. Industrie findet sich das Wort „vorübergehend“ beim Verlassen des Dienstortes nicht!).
    Ich bin nämlich in den LSt-RL fündig geworden und stelle die relevanten RZ hier herein:

    735a
    Regelt eine lohngestaltende Vorschrift, dass für bestimmte Personengruppen die Bestimmungen betreffend Tages- und Nächtigungsgelder dann keine Anwendung finden, wenn mit ihnen entweder einvernehmlich ein Pauschalsatz für Reiseaufwandsentschädigungen oder ein Entgelt vereinbart ist, in dem
    Reiseaufwandsentschädigungen bereits abgegolten sind, ergibt sich kein Anspruch auf Tagesgelder aus der lohngestaltenden Vorschrift. Ausbezahlte Tagesgelder sind daher nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der Legaldefinition steuerfrei.
    Besteht nach dem Wortlaut einer lohngestaltenden Vorschrift Anspruch auf eine individuelle Vereinbarung einer Reiseaufwandsentschädigung, wobei bestimmte Mindestsätze nicht unterschritten werden dürfen, dann bleiben die in der lohngestaltenden Vorschrift geregelten Mindestsätze, soweit sie die im § 26 Z 4 EStG 1988 vorgesehenen Sätze nicht übersteigen, steuerfrei. Werden höhere Entschädigungen vereinbart, besteht zwar ein Anspruch auf Grund dieser Vereinbarung, nicht jedoch auf Grund der lohngestaltenden Vorschrift. Beträge, die über den Mindestsätzen liegen, sind daher nur im Rahmen der Legaldefinition steuerfrei.
    735b
    Laut Rechtsprechung des OGH (Urteil vom 14.3.2001, 9 ObA 310/00d) verlassen Reisende oder Vertreter den Dienstort nicht nur vorübergehend, sondern ständig. Wenn der Dienstreisebegriff auf das vorübergehende Verlassen des Dienstortes abstellt, liegt demnach
    für Reisende oder Vertretende überhaupt keine Dienstreise vor.
    Die OGH-Rechtsprechung zum Handelskollektivvertrag ist grundsätzlich auch auf andere derartige Kollektivverträge anzuwenden. Für Reisende oder Vertreter, die anderen Kollektivverträgen unterliegen, die in Zusammenhang mit Dienstreiseregelungen für Reisende oder Vertreter noch den Passus „vorübergehend“ enthalten, wird jedoch bis
    31.12.2007 die bisherige Verwaltungspraxis beibehalten, um diese Kollektivverträge abändern zu können. Ab 1.1.2008 wird der Rechtsprechung des OGH gefolgt werden.

    Jetzt gibt es allerdings noch eine Neuregelung bezüglich der „Verwaltungspraxis“ (siehe PV-Info 1/2008):

    Frage 1:
    In verschiedenen Kollektivverträgen stellt der Reisekostenanspruch auf das vorübergehende Verlassen des Dienstortes ab. Laut Rechtsprechung des OGH könnte diese Formulierung „vorübergehendes Verlassen“ bedeuten, dass Personen, die den Dienstort nicht nur vorübergehend verlassen, keinen Anspruch auf Tagesgeld hätten und damit auch keine Steuerfreiheit iSd § 3 Abs 1 Z 16b EStG gegeben wäre.
    Ebenso könnte ein Anspruch auf Tagesgeld bei Fahrtätigkeit in einem bestimmten Bereich (Gebiet) verneint werden, weil der Bereich als Tätigkeitsort angesehen wird. Wie ist ab 1. 1. 2008 in diesen Fällen vorzugehen?

    Antwort:
    Nach der derzeitigen Fassung der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2002 wird in diesen Fällen ein Anspruch auf Tagesgeld unterstellt. Zur Klarstellung des Anspruchs auf Tagesgeld in den Kollektivverträgen (zur Sanierung der entsprechenden Formulierungen) wurde eine Frist bis 31. 12. 2007 eingeräumt. Angesichts der Unsicherheit im Zusammenhang mit der Neuregelung der Reisekosten war den Kollektivvertragspartnern eine kurzfristige Umstellung der Kollektivverträge nicht möglich. Darüber hinaus bestehen verschiedene Auffassungen, wie das Wort „vorübergehend“ auszulegen ist. Die Übergangsregelung in den Randzahlen 735b und 735c der LStR 2002 zur Umstellung der Kollektivverträge wird daher bis 31. 12. 2009 verlängert.

    Das alles hilft aber dir, lieber asdf, gar nichts, weil meines Erachtens RZ 735a einer Begünstigung entgegenspricht.
    Eigentlich hätte dieser Umstand bei den Beitragsprüfungen schon aufkommen müssen ❗ ❓
    Aber um hier wirklich sicherzugehen, rate ich dir nochmals zur schriftlichen Anfrage an die Finanz.

    LG

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