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Hallo Sylvia!
Wenn im Dienstvertrag wirklich nichts Konkretes bezüglich Kündigungstermin vereinbart ist, zählt bei Angestellten die Quartalskündigung. Bei einer (Angestellten-) Dienstzeit zwischen 2 und 5 Jahren beträgt die Kündigungsfrist 2 Monate.
Somit ist bei einem Ausspruch des vorzeitigen Austritts ab 1. Februar tatsächlich der 30.06. der nächste Kündigungstermin und daher die KÜE bis zu diesem Zeitpunkt zu bezahlen. (Anmerkung: Am 31. Jänner wäre der Termin noch der 31. März gewesen!)LG
Hallo Ulrike!
Du hast das völlig richtig verstanden.
Nur bin ich mir jetzt nicht sicher, was dein Input für die Anfrage von Margarete bzw. meine Antwort dazu bedeutet. ❓Da ist doch der arbeitsrechtliche Anspruch höher als das max. steuerfrei abrechenbare Ergebnis, oder?
Bitte um nochmalige Rückmeldung, worin konkret deine Bedenken liegen.
Vielen Dank und liebe Grüße
Hallo baumi!
Blättere einmal im KV nach, ob dort etwas definiert ist.
LG
Hallo Margarete!
Die Zwölftelregelung ist seit 1.1. anzuwenden!
Ich komme (steuerlich) allerdings auf ein anderes Ergebnis.
Ich nehme an, dass du das Taggeld auf Basis der 24-Stunden-Regelung abgerechnet hast, dann muss man das steuerlich auch machen.
Ich käme (steuerlich) auf folgende Lösung:
Gesamtdauer der DR 54 Stunden, davon Türkei 53 Stunden, daher 1 Stunde Inland.
Türkei: 2 volle Sätze für 48 Stunden + 5/12 von 31,– = 12,92 –> gesamt Türkei daher € 74,92
Inland: 1/12 von 26,40 = € 2,20
Daher insgesamt sv- und steuerfrei (eigentlich nicht steuerbar, wenn die DR innerhalb der Anfangsphase von 6 Monaten liegt) abrechenbar € 77,12.
Somit müssten lediglich € 0,12 pflichtig abgerechnet werden.
😆LG
Hallo Dani!
Sehr gern geschehen.
Manchmal weiß ich ein paar Dinge, aber bei vielen Problemstellungen hilft oft nichts Anderes als Suche und Recherche.
Das Internet ist eine wahre Fundgrube dafür.
Diese Geschichte war für mich auch neu – aber ich hab’s dann relativ schnell gehabt. Ich habe mich in der PV-Info eingeloggt (wenn man Abonnent ist, geht das ja super), bin in die Rechtsquellen (Arbeitsverfassungsgesetz) reingegangen und schon habe ich es gefunden.LG und viel Erfolg
Hallo dobibeda!
Wenn du das im RIS suchst, kommen als Suchergebnis 3 Judikate (siehe unten):
Klicke einfach auf die GZ 9ObA116/91
Da geht ein neues Fenster auf mit vielen Judikaten, da ist auch das zuvor beschriebene dabei!Nr. Geschäftszahl Datum Gericht Typ Kurzinformation
1 19.06.1991 OGH RS Eine über die Bestimmung des § 7 AngG hinausgehende Beschränkung der privaten Betätigungsfreiheit…
2 16.09.1987 OGH RS Hat die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtl…
3 28.01.1986 OGH RS Die abträgliche Auswirkung kann ua darin bestehen, dass das Nebengeschäft im Gewerbe des Dienstge…Alles klar?
P.S. Zum Konkurrenzverbot: Wenn es keins gibt, kann man auch nichts machen!
LG
Hallo baumi!
Ja, unter 3 Stunden pflichtig, ab genau 3 Stunden frei.
LG
Hallo Susanne!
Ich würde in diesem Fall schon probieren rückzurechnen.
Das ist ein so auffälliger Fehler, den auch ein Laie problemlos erkennen sollte, somit ist m.E. ein gutgläubiger Verbrauch nicht haltbar, vor allem dann, wenn der DN über sein ihm zustehendes bzw. tatsächlich abgerechnetes Entgelt Bescheid weiß (Dienstvertrag oder -zettel sowie ordnunsgemäße Abrechnung).LG
Hallo Dani!
Ich habe dir den § 68 aus dem ArbVG reinkopiert:
§ 68. (1) Der Betriebsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung (§ 70) keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Beschlüsse über die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung oder Entlassung eines Arbeitnehmers bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Besteht ein Betriebsrat nur aus zwei Mitgliedern, kommt ein Beschluß nur bei Übereinstimmung beider Mitglieder zustande.
(3) Der Beschluß über den Rücktritt des Betriebsrates bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Betriebsratsmitglieder.
Wenn ich das jetzt interpretiere, kann die BV nicht eingeführt werden!
Vielleicht haben wir aber jemand mit BR-Erfahrung dabei – bitte gebt euren Kommentar dazu ab!LG
11.2.2008 um 21:49 Uhr als Antwort auf: Mehrarbeit – Durchrechnung bzw. Gleitzeit bei Teilzeit #19806Hallo kakado!
Es gibt schon eine sehr gute Literatur bezüglich dieses Themas.
Franz Schrank: Arbeitszeitgesetze – Kommentar, Linde VerlagSchöne Grüße
Hallo Anna!
Fällig wird der Mehrarbeitszuschlag (für nicht durch ZA ausgeglichene Mehrarbeit) erst am Ende des 3-Monatszeitraums (idR also Ende März, sollte nichts anderes vereinbart sein).
Bei Durchrechnungsvereinbarungen sind ev. Abgeltungsbeträge ausschließlich dem Beitragsmonat des Auszahlungsanspruchs als laufendes Entgelt zuzuordnen und NICHT aufzurollen (vgl. VwGH 21.4.2004, 2001/08/0048-9 zur Auszahlung von Gleitzeit-Guthaben).Bezüglich Berechnung der Durchschnitte kann ich nicht mehr als einen „Tipp“ geben:
Jänner – März anschauen, Wochen mit Urlaub ausklammern und von da den Durchschnitt berechnen; z.B. wenn DN 1 Woche im Urlaub, einfach Mehrarbeitsstundenentgelt samt Zuschlag (sofern regelmäßig) durch 12 dividieren und im Urlaubsentgelt berücksichtigen.LG
Hallo angie!
Das ist gut so.
Viel Erfolg!LG
Hallo baumi!
Nur der ÜZ ist gem. § 68/1 steuerfrei, sowohl bei den Nacht-ÜSt als auch am Sonntag.
Der ÜSt-Grundlohn ist immer pflichtig.
Bezüglich erhöhten Freibetrag muss die NORMALARBEITSZEIT überwiegend in der steuerlichen Nacht zwischen 19 und 7 Uhr liegen.LG
Hallo Kerstin!
Gesetzlich ist leider nichts definiert.
Auch eine definitve Judikatur kenne ich dazu nicht.
Es handelt sich dabei aber um eine allgemein gültige Rechtsansicht, die von führenden PV-Experten vertreten wird.
Wenn du den „Ortner“ hast, ist das sicher eine „herzeigbare“ Argumentation.LG
Hallo dobibeda, hallo Stefan!
Stefan, etwas in ein Forum einbringen kann nie „reinpfuschen“ bedeuten. Ich bin sehr froh darüber, wenn sich möglichst viele Experten (wie z.B. du) an diesem Forum beteiligen.
Deine Ergänzung kann nämlich auch sehr wichtig sein.Jetzt aber zur Nebenbeschäftigung:
Eine Entlassung kann nur nach § 82 e) Gewerbeordnung beurteilt werden („ohne Einwilligung des Gewerbeinhabers ein der Verwendung biem Gewerbe abträgliches Nebengeschäft zu betreiben“).Hier gibt es 2 mögliche Gründe, die berechtigt zu einer Entlassung führen könnten:
1) Der DN betreibt selbst ein Nebengeschäft im Gewerbe des DG (macht ihm also direkt Konkurrenz).
2) Wenn der DN durch eine Nebenbeschäftigung dem DG nicht mehr seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellt, sofern er nicht vom Dienst freigestellt ist.Nachdem Punkt 1 nicht zutrifft und der DN auf Urlaub ist (dem DG daher seine Arbeitskraft nicht mehr zur Verfügung stellen muss) sehe ich keine Chance, den DN gerechtfertigt zu entlassen.
Ich will aber betonen, dass ich nicht die Einzelheiten des Falls kenne und dass es sich um meine persönliche Einschätzung handelt.Ein interessantes Urteil hat es in jüngster Zeit bezüglich dieses Themas gegeben: OGH 9ObA64/07p vom 25.6.2007.
Wenn du dir das Urteil anschaust, wirst du gleich mehrfach fündig.LG
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