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Hallo Brigitte!
Sehr gern geschehen – wünsche dir eine schöne Arbeitswoche!
LG
Hallo Andrea!
Sehr gern geschehen.
LG
Hallo Brigitte!
Ich sehe diese Fahrten als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, somit kann hier mE das km-Geld NICHT steuerfrei (eigentlich: nicht steuerbar) abgerechnet werden.
Begründung: Der DN hat sicher in der Firma einen Arbeitsplatz, oder?
Daher kommt auch die RZ 729a (Teleworker) aus den LSt-RL nicht zur Anwendung, die ich dir infohalber hier reinkopiere:729 a:
Bei Teleworkern, die ihre Arbeit ausschließlich zu Hause verrichten und beim Arbeitgeber
über keinen Arbeitsplatz verfügen, ist die Arbeitsstätte die Wohnung des Arbeitnehmers.
Somit stellen Fahrten zum Sitz der Firma grundsätzlich Dienstreisen dar. Tagesgelder,
Fahrtkostenersätze und Nächtigungsgelder können – sofern die übrigen Voraussetzungen
gegeben sind – gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 steuerfrei ersetzt werden.Somit sind mE die Fahrten Wohnung – Firma mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, Pendlerpauschale geht leider auch nicht, da die erforderlichen mehr als 10 Fahrten im Monat nicht erreicht werden.
LG
Hallo Andrea!
Der Sachbezug bein einem neuen KFZ wird von den tatsächlichen Anschaffungskosten, d.h. vom rabattierten Betrag berechnet.
Dazu die RZ 178 aus den LSt-RL:
4.2.4.4 Bemessungsgrundlage für den Sachbezugswert
178
Bei Neufahrzeugen ist der Sachbezugswert auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten
(einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) zu ermitteln. Der Sachbezugswert
ist demnach immer vom Bruttobetrag des Fahrzeugpreises, also auch im Falle eines
Vorsteuerabzuges des Arbeitgebers einschließlich der Umsatzsteuer und
Normverbrauchsabgabe zu berechnen.
Bei im Ausland erworbenen Neufahrzeugen ist von den tatsächlichen Anschaffungskosten
(einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) auszugehen, daher sind für die
Bemessungsgrundlage des Sachbezugswertes die Anschaffungskosten im Ausland (netto),
die Normverbrauchsabgabe und die inländische Umsatzsteuer anzusetzen.LG
Hallo dobibeda!
Sehr gern geschehen!
LG
Hallo!
Das ist eine nicht eindeutig zu klärende Frage.
Es gibt allerdings starke Stimmen, die sagen, wenn es für den Gesundheitszustand des Kindes förderlich ist (Bestätigung des Arztes!), dass eine Begleitperson da ist, dann kann mE von einem Pflegefreistellungsanspruch ausgegangen werden.LG
Hallo dobibeda!
Somit können nach mE Fahrtkosten unbegrenzt nicht steuerbar ersetzt werden, da es in keinem Monat dazu kommt, dass die Fahrten zwischen Haag und Wels überwiegend zurückgelegt werden, daher keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Überwiegend sind nach wie vor Fahrten zwischen Haag und Amstetten, hier steht dann weiterhin ein ev. Pendlerpauschale zu.LG
Hallo dobibeda!
Bitte größte Vorsicht!
Schau dir bitte genau die Frage 6 zu den Klarstellungen zur Reisekosten-Novelle an (siehe dazu den Beitrag von W. Ortner in der PV-Info Jan. 2008).
Wenn ihm in Wels ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird, sind die Fahrten nämlich als solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu beurteilen!LG
Hallo Andrea!
Sehr gern geschehen.
LG
Hallo Andrea!
Entscheidend ist nicht unbedingt die GSVG-Versicherung, sondern die Höhe der Beteiligung –> bis 25% (lohnsteuerlicher) Arbeitnehmer.
Es gibt nämlich noch Altfälle mit GSVG-Versicherung, aber lediglich bis 25% Beteiligung, weil eine Sperrminorität vorliegt.
Bei den Neufällen haben wir in diesem Fall ja ASVG-Versicherung.Dazu habe ich dir aus den LSt-RL folgende RZ reinkopiert:
1087j
Ist für Personen mangels arbeitsrechtlicher Dienstnehmereigenschaft das BMVG, BGBl. I Nr.
100/2002, nicht anzuwenden (zB Vorstände einer AG; Geschäftsführer einer GmbH mit einer
Beteiligung bis zu 25% mit Sperrminorität – siehe Rz 766c), steht die Begünstigung des
§ 67 Abs. 6 EStG 1988 für freiwillige Abfertigungen weiterhin zu.Und dann noch 2 sehr interessante RZ aus den ESt-RL:
5282
Bei schwankender Beteiligung (zB mehrmaliger Wechsel: Dienstverhältnis – kein
Dienstverhältnis) ist hinsichtlich der (gesetzlichen und der freiwilligen) Abfertigung zu
beachten, dass eine steuerlich begünstigte Behandlung von Abfertigungszahlungen im Zuge
eines Anteilserwerbs nur dann möglich ist, wenn hiedurch eine mindestens 50-prozentige
EStR 2000 GZ 06 0104/9-IV/6/00 idF GZ BMF-010203/0501-VI/6/2007 vom 05. Dezember 2007
© Bundesministerium für Finanzen 160 – 27
Beteiligung (oder Sperrminorität) entsteht und innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren vor
dem Anteilserwerb (= arbeitsrechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses) überwiegend
eine wesentliche Beteiligung nicht bestand. Dann sind bei der gesetzlichen Abfertigung die
Zeiten als Dienstzeiten zu berücksichtigen, die der Arbeitnehmer in einem Dienstverhältnis zu
dem die Abfertigung zahlenden Arbeitgeber verbracht hat.
5283
Für den Fall einer freiwilligen Abfertigung können bei entsprechendem Nachweis auch
tatsächlich erbrachte Zeiten in einem Dienstverhältnis zu anderen Arbeitgebern als Dienstzeit
Berücksichtigung finden.
Beispiel:
Anteile am Stammkapital eines Gesellschafters/Geschäftsführers einer GmbH:
vom 1.4.1990 bis 31.7.1998: 25%
vom 1.8.1998 bis 30.9.2000: 40%
ab 1.10.2000: 50% (= arbeitsrechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses). Mit dem
Erwerb der 50-prozentigen Beteiligung wird dem Gesellschafter /Geschäftsführer eine
Abfertigung zuerkannt und in der Folge ausbezahlt.
10-jähriger Beobachtungszeitraum vom September 1990 bis 30.9.2000.
Innerhalb dieses Zeitraums überwiegt die Zeit der nicht wesentlichen Beteiligung (vom
1.4.1990 bis 31.7.1998), weshalb die im Oktober 2000 ausbezahlte (gesetzliche)
Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 begünstigt zu versteuern ist. Als Dienstzeit
hat die Zeit vom 1.4.1990 bis 30.9.2000 Berücksichtigung zu finden.
Für den Fall einer freiwilligen Abfertigung können auch tatsächlich geleistete Zeiten,
die Dienstverhältnisse zu anderen Arbeitgebern vor dem 1.4.1990 betreffen, als
Dienstzeit Berücksichtigung finden.
Würde der Anteil des Gesellschafters/Geschäftsführers in der Zeit von 1.4.1990 bis
31.7.1998 26% betragen haben, hätte im Beobachtungszeitraum nicht nur
überwiegend, sondern zur Gänze eine wesentliche Beteiligung bestanden, die
Abfertigungszahlung wäre demnach den Einkünften aus sonstiger selbständiger
Tätigkeit zuzuordnen und nicht nach § 67 EStG 1988 begünstigt zu versteuern.Hoffe, dass das Richtige für dich dabei ist!
LG
Hallo Birgit!
Alles klar.
Also 2 Jahre Vollkarenz, danach 6 Monate „unbezahlter Urlaub“.
Nach 2,5 Jahren dann Elternteilzeit, 3 Monate vorher zu beantragen.
Das funktioniert.LG
Hallo Birgit!
Auch wenn mir jetzt die Fallkonstellation nicht genau bekannt ist bzw. ich sie nicht ganz verstanden habe:
Elternteilzeit ist auch nach einem unbez. Urlaub möglich (Bekanntgabe: Mind. 3 Monate vor Antritt).
Und auch die Bekanntgabe der ETZ vor dem 2. Lebensjahr des Kindes ist möglich.
Das alles aber nur allgemein gesagt, da man sich wie gesagt den Fall selbst genau anschauen muss.LG
Hallo Ulrike!
Sehr gern geschehen.
LG
Hallo Maria!
Nachdem es ab 8.2. noch 22 Kalendertage im Feb. sind (nur in Schaltjahren) sind folgende kalendertägliche Aliquotierungen möglich:
Brutto : 30 x 22 oder
Brutto : 29 x 22Die Varianten führen natürlich zu verschiedenen Ergebnissen, sind aber beide korrekt.
Vielleicht gibt es auch eine Regelung im KV, bitte diese beachten!LG
Hallo Ulrike!
Diesen Kommentar gibt es wirklich.
Siehe dazu PV-Info 10/2007, ein Beitrag von Hannelore Ortner.
Resümee daraus: Pauschal gezahlte Tages- und Nächtigungsgelder sind DB/DZ/Komm.st. pflichtig. Auslagenersätze (wie z.B. Bahn, Taxi, Hotel) nicht.LG
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