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Hallo Sylvia!
Lehrzeit ist nicht anzurechnen, es gelten nur die Angestelltenjahre.
Präsenzdienst ist allerdings schon anzurechnen (weil Dienstverhältnis aufrecht war).LG
Hallo Andrea!
Ich bin auch der Meinung, dass kein Sachbezug anzusetzen ist, da ja der DN sämtliche Kosten selbst trägt.
Eventuell aufpassen in der Buchhaltung, falls die Rechnung von der Pension bereits (ev. mit Vorsteuerabzug!) gebucht wurde.LG
Hallo Michaela!
Freut mich, dass ich dir helfen konnte.
Ich werde mir aber diese Thematik noch einmal sehr genau anschauen (ev. mit Hilfe von Herrn Ortner), weil (wie bereits gepostet) für mich da noch etliche Zweifelsfragen zu klären sind.
Und mich interessiert dieses Thema auch besonders!Wenn ich etwas in Erfahrung bringen kann, werde ich noch einmal einen Kommentar dazu schreiben.
LG
Hallo Michaela!
Ich habe jetzt die Antwort vom Vertreter des FA bekommen.
Er sieht keine lohnsteuerliches Problem, wenn du anläßlich einer Dienstreise die tatsächlichen Essensbelege bezahlst
(und sich der Betrag innerhalb des KV-Satzes bewegt).Für mich tun sich hier aber noch etliche Fragen auf, die bei dieser Vorgangsweise entstehen, z.B. Behandlung der USt,
Aufstockung auf KV-Satz, ….Ich denke, dass du am besten eine schriftliche Anfrage gem. § 90 EStG an dein FA schicken solltest, um etwas in der Hand zu haben.
LG
Hallo Andrea!
Ich habe dir einen Teil eines Beitrag von Hans Trattner, ASoK Jan. 2005 unten reinkopiert:
Gesundenuntersuchung
Eine Gesundenuntersuchung dient nicht nur den Interessen des Arbeitnehmers, sondern gereicht auch dem Arbeitgeber zum Vorteil, weil durch frühzeitige Erkennung und Behandlung von Krankheiten der Verlust oder die Minderung der Arbeitskraft vermieden werden kann. Besteht daher für den Arbeitnehmer keine Möglichkeit, sich der Gesundenuntersuchung außerhalb seiner Arbeitszeit zu unterziehen, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die ausgefallene Arbeitsleistung.Daher würde ich die Dienstverhinderung so behandeln:
Wenn es sich um einen Angestellten handelt, dann kommt § 8/(3) zur Anwendung, beim Arbeiter lt. KV oder (wenn der KV die Verhinderungsgründe nicht taxativ aufzählt) nach § 1154b ABGB = Entgeltfortzahlung durch andere wichtige Gründe.
Nur wenn der KV (beim Arbeiter) die Dienstverhinderungsgründe TAXATIV (erschöpfend) aufzählt, ist m.E. kein Entgeltfortzahlungsanspruch gegeben, da § 1154b ABGB durch den KV eingeschränkt werden kann.Bezüglich Krankenbestätigung mit der GKK abklären, denn eigentlich kann ich keine Gesundenuntersuchung machen lassen, wenn ich krank bin!
LG
Hallo Ruth!
Nein, so lange keine Änderung Teilversicherung – Vollversicherung erfolgt nicht.
Meldung nur notwendig bei Vorschreibebetrieben.
Nur bitte gut dokumentieren – könnte bei einer GPLA von Relevanz sein.LG
Hallo Michaela!
Sehr gute Frage!
Ich habe 2 Hinweise dazu in den ESt-RL (RZ 4827) und den LSt-RL (RZ 691) gefunden, die ich dir
nicht vorenthalten möchte:14.5.3 Arbeitnehmer – Arbeitgeber
4827
Für Bewirtungsaufwendungen des Arbeitnehmers gegen Ersatz durch den Arbeitgeber (der
Arbeitnehmer bewirtet Geschäftsfreunde des Arbeitgebers) gilt Folgendes:
Sind die Aufwendungen nahezu ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers, sind sie
– Auslagenersatz beim Arbeitnehmer (§ 26 Z 2 EStG 1988),
– abzugsfähig beim Arbeitgeber nach Maßgabe der angeführten Kriterien (50%-Regel,
wenn die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung
weitaus überwiegt; eine Aufteilung der auf den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer und den
Geschäftsfreund entfallenden Kosten ist nicht vorzunehmen).Sind die Aufwendungen auch im maßgeblichen Interesse des Arbeitnehmers, sind sie
– steuerpflichtiger Arbeitslohn beim Arbeitnehmer; als Werbungskosten abzugsfähig nach
Maßgabe der angeführten Kriterien,
– abzugsfähig beim Arbeitgeber.691
Durchlaufende Gelder liegen vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Geldbetrag
überlässt, damit der Arbeitnehmer diesen für den Arbeitgeber ausgibt. Der Arbeitnehmer
handelt hiebei im Auftrag und für Rechnung des Arbeitgebers. Die Leistung durchlaufender
Gelder darf jedoch nicht dazu führen, dass hierdurch eine Abgeltung von Aufwendungen
entsteht, die nicht den Arbeitgeber selbst, sondern den Arbeitnehmer berühren.Ich habe diese Frage auch an einen namhaften Vertreter des Finanzamts Linz weitergegeben, nach einer ersten
(vorsichtigen) Beurteilung sieht er es nicht so streng!
Ich werde nochmals posten, wenn ich Genaueres weiß.
Desweiteren sehe ich bei der von dir vorgeschlagenen Vorgangsweise auch noch ein arbeitsrechtliches Problem.LG
Hallo Toni + Andrea!
Toni, blättere bitte den KV durch – eventuell wirst du da fündig!
Ansonsten sind beide Aliquotierungsvarianten richtig – im Normalfall wendet man die Variante „immer 30 Tage“ an.
LG
Hallo Ruth!
Ja, gerade für die Personen, die in vorzeitiger Alterspension wegen langer Versicherungsdauer sind, ist diese Einmalzahlung sehr gefährlich.
Sehe hier keine andere Möglichkeit, als eine Stunden- und somit Entgeltreduktion im März, um jegliches Risiko auszuschalten (bitte gut dokumentieren).
Sonst fällt mir leider auch nichts ein.LG
Hallo Kathrin!
Hast du es schon bei der Hotline deiner Softwarefirma probiert?
LG
Hallo Meli!
Ich sehe das ehrlich gesagt ein wenig anders als die GKK-Prüferin.
Im Protokoll zu den KV-Verhandlungen im Metallgewerbe steht:
5. Einmalzahlung
Alle Arbeitnehmer (ausgenommen Lehrlinge), die am 1.1.2008 in einem Arbeitsverhältnis stehen und dieses am 15.03.2008 aufrecht ist, erhalten eine einmalige Sonderzahlung von € 100,00.
Lehrlinge, die am 1.1.2008 in einem Lehrverhältnis stehen und am 31.03.2008 beim selben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung von € 100,00.
…..usw…..
Vor allem durch das Wort „EINMALIG“ sehe ich diese Zahlung als laufenden Bezug in der SV, kann jedoch auch nicht die Gedanken eines Prüfers vorhersehen.LG
Hallo Michaela!
Die Reisekosten-Thematik ist solch eine besondere und komplexe, dass diese den Rahmen eines Forums sprengen würde.
Nur so viel dazu: Supermarktrechnungen u.ä. fallen nicht unter die steuerfreien Ersätze.
Ausnahme: Arbeitsessen (muss überwiegend der Werbung dienen, dann wird aber auch das Taggeld gekürzt).LG
Hallo Katrin!
Zuerst zur steuerlichen Seite:
Dazu habe ich dir eine RZ aus den LSt-RL reinkopiert, die natürlich auch für die Weiterbenützung eines Firmen-PKW gilt:162a
Wird einem Arbeitnehmer eine Dienstwohnung über das Ende des Dienstverhältnisses zur
Verfügung gestellt, liegen Einkünfte im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 vor.
Daraus ergibt sich, dass der Sachbezug für die Benutzung einer Dienstwohnung nach
Beendigung des Dienstverhältnisses ebenfalls der Lohnsteuerpflicht unterliegt. Für die
Erfassung im Wege der Veranlagung ist ein Lohnzettel zu übermitteln. Sofern sich auf Grund
der Höhe des Sachbezugswertes ein Lohnsteuerabzug ergibt, ist § 78 Abs. 4 EStG 1988
anzuwenden.Jetzt zur SV: Nach Ansicht des HV-SVT ist ein ausschließlich weitergewährter Sachbezug beitragsfrei zu behandeln (siehe dazu großer Ortner, Seite 334, Stand 1.1.2007).
Alles klar?
LG
Hallo angie!
Gem. § 2 Abs. 2 EFZG gilt folgendes:
(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, dem Bundesministerium für soziale Verwaltung gemäß § 12 Abs. 4 Opferfürsorgegesetz, einem Landesinvalidenamt oder einer Landesregierung aufgrund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten (Beschädigten) der Arbeitsverhinderung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.
Somit sind mE für „nicht genehmigte Kuraufenthalte“ Urlaub oder Ähnliches zu vereinbaren.
LG
9.3.2008 um 21:25 Uhr als Antwort auf: Abfertigung (vertraglich) – Vorstand AG – Versteuerung? #20025Hallo Sandra!
In solchen Fällen wäre es ratsam, eine Beratung in Anspruch zu nehmen.
Nur so viel dazu:
§ 67/(3) geht nicht, siehe dazu untenstehende Richtlinie:
1076
Abfertigungen an Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft können nicht als
gesetzliche Abfertigungen im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG 1988 versteuert werden, weil
Vorstandsmitglieder nicht dem Angestelltengesetz unterliegen (VwGH 27.9.2000,
2000/14/0087). Eine auf Grund eines Vorstandsvertrages bezahlte Abfertigung ist daher
gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 zu versteuern. War das Vorstandsmitglied aber vorher beim
selben Arbeitgeber in einem Angestelltenverhältnis tätig und wurde dieser Zeitraum nicht
abgefertigt, ist hierfür der Abfertigungsanspruch auf der Basis des letzten
Angestelltengehaltes als Nachzahlung einer Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 zu
versteuern. Dieser gesetzliche Abfertigungsanspruch kürzt in der Folge jedoch das nach § 67
Abs. 6 EStG 1988 zweiter Satz ermittelte, steuerlich begünstigte Ausmaß.Daher ist die Abfertigung zur Gänze gem. § 67/(6) zu ermitteln:
Basis für die Viertel- und Zwölftelregelung sind die LAUFENDEN Bezüge der letzten 12 Monate (also Gehalt, Überstunden, Sachbezüge,…).
Bei der Zwölftelregelung können ALLE Dienstverhältnisse, die nachweislich (Bestätigung!) ohne Abfertigung bestanden haben, als Dienstjahre gerechnet werden.Vielleicht konnte ich dir so schon einmal weiterhelfen.
LG
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