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7.3.2008 um 14:48 Uhr #14468
Besteuerung vertragliche Abfertigung bei Vorstand einer AG
Daten:
Abfertigungsstichttag lt. Vertrag im Jahr 1983 (Lehrer bei Stadt Wien)
anrechenbare Dienstzeit ab 09/1987 (andere Bank)
im Konzern seit 07/1997 (Bank)
Austritt 03/2008Höhe der Abfertigung:
18 Monatsentgelte (gerechnet wurden 25 Dienstjahre da lt. Vertrag der Abfertigungsstichtag am 01.01.1983 liegt -> gem. AngG ergibt dies 12 Monatsentgelte, und diese mal 1,5 lt. Vertrag => 18), (eingerechnet wurden aktuelles Gehalt + durchschn. Tantieme der letzten 3 Jahre)Wie muss/darf diese Abfertigung versteuert werden (wieviel davon mit 6%, wieviel gem. Tarif)?
Viertelregelung:
Wie errechnet sich die Basis für das Jahresviertel?Zwölftelregelung:
Welche Bezugsbestandteile dürfen eingerechnet werden?
Wieviele Dienstjahre dürfen angerechnet werden? (nur jene innerhalb des gleichen Konzerns? auch Vordienstzeiten und wenn ja, nur Bankzeiten oder auch jene als Lehrer? lt. Vertrag Abfertigungsstichttag 01.01.1983?)Da Austritt bereits Ende März bitte um dringende Rückmeldung.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung!
Sandra K.9.3.2008 um 21:25 Uhr #20025Hallo Sandra!
In solchen Fällen wäre es ratsam, eine Beratung in Anspruch zu nehmen.
Nur so viel dazu:
§ 67/(3) geht nicht, siehe dazu untenstehende Richtlinie:
1076
Abfertigungen an Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft können nicht als
gesetzliche Abfertigungen im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG 1988 versteuert werden, weil
Vorstandsmitglieder nicht dem Angestelltengesetz unterliegen (VwGH 27.9.2000,
2000/14/0087). Eine auf Grund eines Vorstandsvertrages bezahlte Abfertigung ist daher
gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 zu versteuern. War das Vorstandsmitglied aber vorher beim
selben Arbeitgeber in einem Angestelltenverhältnis tätig und wurde dieser Zeitraum nicht
abgefertigt, ist hierfür der Abfertigungsanspruch auf der Basis des letzten
Angestelltengehaltes als Nachzahlung einer Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 zu
versteuern. Dieser gesetzliche Abfertigungsanspruch kürzt in der Folge jedoch das nach § 67
Abs. 6 EStG 1988 zweiter Satz ermittelte, steuerlich begünstigte Ausmaß.Daher ist die Abfertigung zur Gänze gem. § 67/(6) zu ermitteln:
Basis für die Viertel- und Zwölftelregelung sind die LAUFENDEN Bezüge der letzten 12 Monate (also Gehalt, Überstunden, Sachbezüge,…).
Bei der Zwölftelregelung können ALLE Dienstverhältnisse, die nachweislich (Bestätigung!) ohne Abfertigung bestanden haben, als Dienstjahre gerechnet werden.Vielleicht konnte ich dir so schon einmal weiterhelfen.
LG
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