Anmeldung neu 2008

Startseite Foren Außerbetriebliche Abrechnung Anmeldung neu 2008

Ansicht von 3 Beiträgen - 1 bis 3 (von insgesamt 3)
  • Autor
    Beiträge
  • #14258

    Hallo
    Ich habe eine Frage
    Wies irgendwer ob wirklich Strafen kommen wenn man Dienstnehmer zu spät anmeldet? Bzw wenn ja wie hoch?
    Ich glaube ein paar Dienstgeber würden sich beeilen wenn sie wissen das eine Zuspätanmeldung einiges kostet.
    Denn im Nachhinein wenn sie dann strafe zahlen müssen sind wir Lohnverrechner sicher wieder die Bösen.
    ich würde gerne so einen Strafenkatalog meinen Klienten schicken und Ihnen das Bewusst vor Augen führen das es einiges kostet.

    Wäre toll wenn irgendwer so etwas hätte.
    lg

    #19532
    Martin
    Teilnehmer

    Servus!

    Einen Strafenkatalog gibt es nicht.
    Vor 2 Wochen habe ich bei der WGKK angerufen:

    Billiger als € 365,- geht es nicht. Dafür im schlimmsten Fall bis € 5.000,-

    Du hast Recht, dies muß mit dem Klienten geregelt sein. Nicht das ein Mail um 1759 Uhr eingeht, nicht bearbeitet wird, und der Steuerberater ist schuld.

    #19533

    Hallo!

    Rudolf Grafeneder informierte uns in der PV-Info August 2007 über das Strafausmaß. Die besonders interessanten Punkte habe ich hier hereinkopiert:

    Strafausmaß
    Verstöße gegen die Melde-,Anzeige- und Auskunftspflicht (siehe § 111 Z 1–4 ASVG) werden,wenn sie kein schwereres Vergehen darstellen, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung bestraft, und zwar

    mit Geldstrafe von € 730,– bis zu € 2.180,– , im Wiederholungsfall von € 2.180,– bis zu € 5.000, – (bisher € 3.630,–);
    bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen .
    Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1) kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei einem erstmaligen Meldeverstoß die Geldstrafe bis auf € 365,– herabsetzen , wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

    Die Verjährungsfrist bei solchen Verwaltungsübertretungen wird auf ein Jahr verlängert (bisher sechs Monate).

    1) Die Behörde kann in besonderen Fällen die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschreiten bzw bei geringfügigem Verschulden von einer Strafe absehen.

    Beitragszuschläge
    Dienstgebern bzw deren Bevollmächtigten können darüber hinaus auch noch Beitragszuschläge vorgeschrieben werden , wobei sich die möglichen Beiträge nach dem Grund des Vergehens richten. Drei Fälle sind dabei zu unterscheiden (der 1. Fall ist neu):

    1. Fall: Die Anmeldung zur Pflichtversicherung wurde nicht vor Arbeitsantritt erstattet:

    Neu
    Der Beitragszuschlag setzt sich aus 2 Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung (€ 500,– für jede nicht vor Antritt angemeldete Person) bzw. für den Prüfeinsatz (€ 800,–) pauschal abgegolten werden.

    Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,– herabgesetzt werden . In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

    2. Fall: Die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung ( vollständige Anmeldung) wurden nicht oder verspätet erstattet, bzw das Entgelt wurde nicht oder verspätet gemeldet:

    In diesen Fällen darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten , die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw bis zur Feststellung des Entgelts oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgelts beim Versicherungsträger entfallen.

    3. Fall: Ein zu niedriges Entgelt wurde gemeldet:

    Der Beitragszuschlag darf nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrags zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlags hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

    Also eine ganz schöne „Latte“!

    LG

Ansicht von 3 Beiträgen - 1 bis 3 (von insgesamt 3)
  • Sei müssen angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.