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Hallo Daniela!
Schwer zu sagen – hier wäre es wohl am besten, direkt am FA anzufragen, ob diese Vorgangsweise O.K. ist.
Ich sage ja immer, dass auch ein händisch geführtes Fahrtenbuch nachträglich geschrieben (und somit auch gefälscht) werden kann.LG
Hallo Daniela!
Arbeitszeit bei Kundenbesuchen ab Verlassen der Wohnung.
Bei der wöchentlichen Besprechung im Stammhaus jedoch erst bei Eintreffen im demselbigen.
Leider ist es tatsächlich so, dass diese eine Fahrt pro Woche steuerlich gesehen eine Privatfahrt darstellt und einen Sachbezug auslöst (siehe dazu RZ 265 aus dem 1. LST-Wartungserlass 2008 – habe ich unter reinkopiert).
Außerdem leider keine Pendlerpauschale, da nicht mehr als 10 Fahrten pro Monat ins Stammhaus.
Wenn der AN nicht ins Stammhaus fährt (zur Verrichtung von Innendienst, ein ev. Abholen von Warenmustern z.B. würde keinen SB auslösen), kann man sich tatsächlich den SB ersparen.5.4.4.2 Sachbezug bei Verwendung des arbeitgebereigenen KFZ
265
Werden Dienstreiseersätze von der Wohnung aus berechnet, zählen unmittelbar von der
Wohnung aus angetretene Dienstreisen mit einem arbeitgebereigenen KFZ bei der
Berechnung des Sachbezugswertes nicht mit, es sei denn, der Arbeitnehmer begibt sich nach
der Dienstverrichtung oder zwischendurch zur Verrichtung von Innendienst an die
Arbeitsstätte und kehrt am selben Tag zu seiner Wohnung zurück. Bei Berechnung von
Reiseersätzen vom Arbeitsort aus ist hingegen bei der Ermittlung des Sachbezugs jedenfalls
einmal die Wegstrecke Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung anzusetzen.
Ein Sachbezug ist auch für jene Fahrten anzusetzen, für die gemäß § 26 Z 4 lit. a
letzter Satz EStG 1988 bei Verwendung eines arbeitnehmereigenen
Kraftfahrzeuges kein nicht steuerbares Kilometergeld ausgezahlt werden kann
(Fahrten Wohnung-Einsatzort-Wohnung).LG
Hallo Eveline!
Siehe dazu: Ortner: PV in der Praxis, Kapitel 20.2
Darf dem Dienstnehmer ein Sachbezug, insb. ein Firmenfahrzeug, entzogen werden?
Ob ein Firmenfahrzeug nur während Zeiten aktiver Tätigkeit zusteht und dem Dienstnehmer während nicht aktiver Zeiten (z.B. Urlaub, Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist oder der Karenz) entzogen werden darf, richtet sich nach der (ev. konkludenten) Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer.Ist dem Dienstnehmer das Nutzungsrecht während nicht aktiver Zeiten vertraglich (oder durch betriebliche Übung) eingeräumt und wird das Firmenfahrzeug vom Dienstgeber vertragswidrig entzogen, steht dem Dienstnehmer Schadenersatz zu.Die Frage, wie hoch der Vorteil der Privatnutzung zu bewerten ist, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich behandelt. I.d.R. geben für die Bewertung des exakt kaum erfassbaren Mehraufwands durch die Privatnutzung die amtlichen Sachbezugswerte eine brauchbare Richtlinie (OGH 29. 10. 1993, 9 ObA 220/93). Allerdings hat sich die Bemessung des Geldersatzes an der völligen Schadloshaltung zu orientieren. Bei überwiegender Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs richtet sich der Wert der entgangenen Nutzung bei rechtswidrigem Entzug des KFZ nach dem konkreten Schaden und nicht nach dem Sachbezugswert; das amtliche Kilometergeld bietet hiefür einen geeigneten Ansatz (ASG Wien 15. 11. 1994, 30 Cga 75/94 g). Eine Entschädigung aus dem Titel der entgangenen privaten Nutzung während der Dienstfreistellung gebührt nicht, wenn keine Vereinbarung über ein Recht zur Benützung auch während der Dienstfreistellung vorliegt und durch die Dienstfreistellung für den Dienstnehmer keine Notwendigkeit besteht, das Firmenfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu verwenden. Ist die Benutzung des Firmenfahrzeugs auf diese Fahrten eingeschränkt, stellt sich die Frage eines Entgeltbestandteils für eine weitere Privatnutzung des Fahrzeugs während einer Dienstfreistellung in der Kündigungsfrist nicht (OLG Wien 15. 10. 1993, 33 Ra 100/93).Zu deinem Beispiel: Beträgt der AW des Fahrzeugs ca. EUR 24.268,67 (habe ich aus den Zahlen rückgerechnet)?
Wenn dem so ist, würde ich EUR 364,03 zusätzlich zum Gehalt aufschlagen (beim lfd. Bezug).
Bei der Endabrechnung ist jedoch zu beachten, dass die EUR 364,03 m.E. auch in die aliquoten SZ mit einzuberechnen sind.
Bin mir hier aber absolut nicht sicher – hat jemand diesbezüglich schon Erfahrungswerte?LG
Hallo Ingrid!
Puh, jetzt fange ich an zu schwitzen:
1) Klarer Fall, kein Sachbezug; allerdings steht auch keine Pendlerpauschale zu. Siehe dazu „Werkverkehr“ ab RZ 742 in den LSt-RL
2 – 4) Streng genommen wäre so etwas ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis, jedoch denke ich, dass in solchen Fällen ein Sachbezug erfolgreich „versteckt“ werden könnte (Nachvollziehbarkeit aus dem Fahrtenbuch!). Ich denke, dass es hier in der Praxis kaum jemanden gibt, der hier einen SB abrechnet – was denkt ihr, liebe Forummitglieder?Ein Problem gibt’s dazu aber auch noch: Hier liegt m.E. ein ust-pflichtiger Eigenverbrauch vor; dazu habe ich dir § 3a Abs. 1a USt-Gesetz reingestellt:
(1a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt:
1. Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes,
der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat,
durch den Unternehmer
– für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
– für den Bedarf seines Personals, sofern keine
Aufmerksamkeiten vorliegen;
…..Fahrten mit dem privaten PKW zur Baustelle können steuerfrei (eigentlich: nicht steuerbar) abgerechnet werden.
Siehe RZ 709 aus dem 1. LSt-Wartungserlass 2008:10.5.1.2.2 Ausnahmeregelung für Fahrten zur Baustelle bzw. zum Montageort
709
Abweichend von § 26 Z 4 lit. a letzter Satz EStG 1988 können bis 31. Dezember
2009 für Fahrten zu einer Baustelle oder zu einem Einsatzort für
Montagetätigkeit, die unmittelbar von der Wohnung aus angetreten werden,
Fahrtkostenvergütungen gemäß § 26 Z 4 lit. a erster Satz EStG 1988 steuerfrei
ausgezahlt oder das Pendlerpauschale im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigt werden. Wird vom Arbeitgeber
für diese Fahrten ein Pendlerpauschale im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
berücksichtigt, stellen Fahrtkostenersätze bis zur Höhe des Pendlerpauschales
steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Beispiel 1:
Ein in St. Pölten wohnhafter Monteur fährt unmittelbar von der Wohnung
mit seinem eigenen Pkw auf eine Baustelle nach Ybbs. Der Monteur hat beim
Arbeitgeber mit Betriebsstätte in Melk eine Erklärung über das Vorliegen der
Voraussetzungen auf Berücksichtigung des kleinen Pendlerpauschales
(Wegstrecke zwischen 20km und 40km) abgegeben. Der Arbeitgeber zahlt
für die Strecke Melk – Ybbs das amtliche Kilometergeld.
Auch wenn der Monteur diese Baustelle über mehrere Wochen aufsucht ist
das ausgezahlte Kilometergeld bis 31.12.2009 nicht steuerbar. Das
Pendlerpauschale kann bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen
ebenfalls berücksichtigt werden.
Beispiel 2:
Ein in St. Pölten wohnhafter Monteur fährt mehrere Monate unmittelbar von
der Wohnung mit seinem eigenen Pkw auf eine Baustelle nach Ybbs. Der
Monteur hat beim Arbeitgeber mit Betriebsstätte in Melk eine Erklärung
über das Vorliegen der Voraussetzungen auf Berücksichtigung des kleinen
Pendlerpauschales (Wegstrecke St. Pölten –Ybbs; PP zwischen 40km und
60km) abgegeben. Der Arbeitgeber zahlt für die Strecke Melk – Ybbs im
März 2008 einen pauschalen Fahrtkostenersatz in Höhe von 200,- Euro.
Dieser Fahrtkostenersatz ist bis zur Höhe des Pendlerpauschales (90 Euro
monatlich) steuerpflichtig.
Beispiel 3:
Ein in St. Pölten wohnhafter Monteur fährt mehrere Monate unmittelbar von
der Wohnung mit seinem eigenen Pkw auf eine Baustelle nach Ybbs. Eine
Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen auf Berücksichtigung
eines Pendlerpauschales wurde nicht abgegeben. Der Arbeitgeber mit
Betriebsstätte in Melk zahlt für die Strecke St. Pölten – Ybbs im März 2008
einen pauschalen Fahrtkostenersatz in Höhe von 500,- Euro.
Der pauschale Fahrtkostenersatz, der das amtliche Kilometergeld nicht
übersteigt, ist bis zum 31.12.2009 nicht steuerbar.Nachtrag: In der letzten NR-Sitzung vor den Wahlen wurde beschlossen, die ursprünglich bis 31.12.2009 befristete Regelung nunmehr UNBEFRISTET zu verlängern.
LG
5.10.2008 um 21:51 Uhr als Antwort auf: Fragen zur steuerlichen Behandlung von Zulagen und Zuschläge #20673Hallo Maria!
Bezüglich SEG-Zulagen, sofern sie pauschal bezahlt werden, muss eine ÜBERWIEGENDE Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr gegeben sein, um sie steuerfrei abrechnen zu können (siehe dazu LSt-RL RZ 1130).
Bezüglich SFN-Zuschläge habe ich dir die RZ 1163 aus den LSt-RL reinkopiert:
1163
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bzw. damit zusammenhängende
Überstunden können aus Überstundenpauschalen grundsätzlich nicht herausgeschält werden
LStR 2002 GZ 07 2501/4-IV/7/01 idF GZ BMF-010222/0218-VI/7/2007 vom 21. November 2007
(vgl. VwGH 13.9.1977, 0671/77). Die Steuerfreiheit derartiger Zuschläge setzt eine konkrete
Zuordnung zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit voraus. Auch bei einer pauschalen
Abgeltung ist erforderlich, dass der Betrag den durchschnittlich geleisteten Stunden
entspricht (VwGH 3.6.1984, 83/13/0054; VwGH 4.11.1984, 83/13/0002). Das Ableisten
derartiger Arbeitszeiten muss in jedem einzelnen Fall ebenso konkret nachgewiesen werden
wie das betriebliche Erfordernis für das Ableisten derartiger Arbeitszeiten. Den geforderten
Nachweis über Anzahl und zeitliche Lagerung der Überstunden werden in aller Regel nur
zeitnah erstellte Aufzeichnungen erbringen können, aus denen hervorgeht, an welchem Tag
zu welchen Tagesstunden der einzelne Arbeitnehmer die Überstunden geleistet hat.
Nachträgliche Rekonstruktionen der zeitlichen Lagerung der Überstunden können solche
Aufzeichnungen im Allgemeinen nicht ersetzen (VwGH 30.4.2003, 99/13/0222).
Da bereits bestehende Überstundenpauschalen in der Regel nur auf Arbeitszeiten während
der Werktage außerhalb der Nachtarbeit abgestellt sind, ist ein Herausschälen bzw.
Abspalten in Normalüberstunden und qualifizierte Überstunden durch nachträgliche
Aufzeichnungen grundsätzlich nicht zulässig (VwGH 22.1.1997, 93/15/0068). Wird für
Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeitszuschläge ein eigenes Pauschale bezahlt und werden
über die tatsächliche Leistung derartiger Überstunden entsprechende Aufzeichnungen
geführt, können die Überstundenzuschläge im Rahmen der Bestimmung des § 68 Abs. 1
EStG 1988 steuerfrei belassen werden. In Anbetracht der dem § 68 Abs. 1 EStG 1988 zu
Grunde liegenden Intention, nur jene Arbeitnehmer steuerlich zu begünstigen, die
gezwungen sind, zu den im Gesetz genannten begünstigten Zeiten Leistungen zu erbringen,
muss der zwingende betriebliche Grund, gerade an diesen Tagen bestimmte Tätigkeiten
auszuüben, nachgewiesen werden. Hätte es doch ansonsten etwa der Arbeitnehmer
weitgehend in der Hand, eine begünstigte Besteuerung seines Arbeitslohnes, der bei einer
Pauschalabgeltung in der Höhe gegenüber dem Arbeitgeber unverändert bleibt, durch
Verlagerung seiner (Überstunden-)Tätigkeit in begünstigte Zeiten herbeizuführen (VwGH
25.11.1999, 97/15/0206).Bezüglich Sonderzahlungen ist klar, dass auch grundsätzlich steuerfreie Bezugsbestandteile, die in die SZ einzurechnen sind, mit 6% innerhalb des J/6 zu versteuern sind.
LG
Hallo Ingrid!
Bei deiner Frage ist es sehr schwierig, eine korrekte Stellungnahme abzugeben.
Hier benötigt man zweifellos die Vereinbarung über die Durchrechnung und konkrete Daten.
Grundsätzlich ist es aber so, dass der Sinn einer Durchrechnung jener ist, dass die Zuschläge, von denen du sprichst, vermieden werden.
Und in einer einzelnen Woche mit 55 Stunden würden dann mE noch keine Zuschläge anfallen, wenn diese „Gutstunden“ im Durchrechnungszeitraum wieder verbraucht werden.LG
Hallo Daniela!
Zu Frage 1: Wenn dienstvertraglich fixiert, kann man grundsätzlich einseitig von dieser Vereinbarung nicht mehr zurücktreten. Ev. Widerrufsvorbehalt vereinbaren, dann würde ich es so sehen wie bei einer widerrufbaren Überstundenpauschale.
Zu Frage 2: M.E. ist diese „Prämie“ auf alle Fälle ins Urlaubsentgelt etc. einzurechnen, da dem AN jenes Entgelt gebührt, weches er bei Arbeitsleistung erhalten hätte. Da gibt es sogar eine Entscheidung, wo sogenannte „Anwesenheitsprämien“ (also eine Prämie dafür, dass man z.B. nicht krank ist) ins Lohnausfallsprinzip einzurechnen ist.
Zu Frage 3: Hier ist der KV-Text entscheidend. Welcher KV kommt zur Anwendung? (hier würde ein Auszug mit dem Originaltext helfen).
LG
Servus Bernhard!
Gern geschehen.
LG
Hallo Johanna!
Die Ersatzleistung ist nicht in die Abfertigung einzurechnen.
Allerdings ist mir nicht ganz klar, was du genau benötigst.LG
Hallo Bernhard!
Fast richtig.
In der SV bezahlst du nämlich die Beiträge höchstens bis zur sogenannten Höchstbeitragsgrundlage, die beträgt heuer 3.930,–.
In der Lohnsteuer liegst du richtig.Auf dem Lohnzettel scheint das Gehalt 5.000,– + Sachbezug 200,– als Bruttobezug auf.
LG
Hallo Leolino!
Lohnsteuerkarte???
Aber egal, das Pendlerpauschale ist ein Freibetrag, der die Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage vermindert.
Somit verbleibt für deinen Gatten ein höherer Auszahlungsbetrag und daher kann auch mehr gepfändet werden.Wenn ihr das nicht wollt, empfehle ich, das (oder die?) Pendlerpauschale erst bei der Veranlagung zu beantragen, weil auf eine Veranlagungs-Gutschrift können die Gläubiger nicht zugreifen.
LG
Hallo baumi + Andrea!
Danke an Andrea für die kompetente Antwort, in diesem Zusammenhang hat es erst kürzlich eine Entscheidung in diese Richtung gegeben.
Eines möchte ich aber schon noch in den Raum stellen:
Gibt es eh keine Wiedereinstellungszusage vom DG? Weil dann könnte ein Missbrauch unterstellt werden und wäre somit gefährlich!LG
Hallo Bernhard!
Grundsätzlich beträgt der Sachbezung bei einem € 40.000,– Auto € 600,–.
Dein Kostenbeitrag mindert aber den SB-Wert, somit verbleiben als maßgeblicher Sachbezug nur mehr € 200,–.
Am besten ist es, den Kostenersatz gleich bei der Lohnverrechnung einzubehalten.LG
Hallo Forum!
Ich habe in der Fachliteratur gesucht und folgende Textstelle im Buch „Personalverrechnung im Baugewerbe“ von Grafeneder/Ortner gefunden:
Fällt ein Feiertag auf einen Freitag, so ist die Vereinbarung über einen Durchrechnungszeitraum bzw. mehrere Durchrechnungszeiträume so zu gestalten, dass in dieser Kalenderwoche eine lange Woche vorgesehen wird.
Somit erübrigt sich meine Frage von gestern.
LG
Hallo elda!
Bau ist absolut nicht mein Wissensbereich, aber sicher wichtig wäre es für das Forum zu wissen, ob die Woche vom 15.8. eine lange oder eine kurze Woche war.
Beim Feiertagsentgelt erhält der AN jenes Entgelt, welches er bei Arbeitsleistung am Feiertag erhalten hätte.
LG
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