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Hallo Susanne!
Bezüglich der Möglichkeit einer steuerbegünstigten Auszahlung der Abfertigung siehe LSt-RL RZ 1074.
Wichtig: Allein das Überschreiten der 25% bewirkt noch keine Möglichkeit zur begünstigten Auszahlung, vielmehr muss die arbeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verlorengehen.
Ich vermute jedoch, dass das bei dir der Fall ist, da du schreibst, dass er in die GSVG gehört, also hat er mindestens die Sperrminorität.Austrittsgrund ist ein gute Frage, das überlasse ich lieber anderen Forum-Spezialisten (ev. Sonstiger Grund? oder Punkt 14 Änderung der SV-Pflicht?). Sind nur Ratereien, ev. direkt bei der GKK anfragen, das ist sicher zielführender.
Liebe Grüße
Servus Alex!
Sehr gern geschehen – schönes Wochenende!
LG
Hallo Gudrun + Andrea!
Gedeckt ist diese Ansicht auf Grund der LSt-RL 259:
Im Falle des Bestehens mehrerer Wohnsitze ist die Entfernung zum nächstgelegenen
Wohnsitz maßgebend (VwGH 19.9.1995, 91/14/0227). Verfügt der Arbeitnehmer über eine
Schlafstelle, so ist der Arbeitsweg von dieser Schlafstelle aus zu berechnen. Für
Familienheimfahrten können ggf. gesondert Werbungskosten geltend gemacht werden.Diese Rechtsansicht teilt jedoch der UFS nicht.
So die entscheidenden Zeilen aus GZ RV/0227-K/06 vom 27.07.2007 (als Beispiel):„Was den rechtlichen Vorbehalt des Finanzamtes angeht, der weitere < . . Wohnsitz > des Bw. in Wien stehe der Gewährung des Pendlerpauschales entgegen, so ist dem entgegenzuhalten, dass bei Bestehen mehrerer Wohnsitze auf jenen < . . Wohnsitz > abzustellen ist, von dem im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Fahrten zur Arbeitsstätte angetreten bzw. wohin von der Arbeitsstätte zurückgekehrt worden ist. Dazu wird auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 21. 2. 2006, RV/0872-W/05 verwiesen, wo sich der Unabhängige Finanzsenat im Detail mit dieser Frage unter Berücksichtigung und Abwägung seiner Vorjudikatur auseinandergesetzt hat. Der erkennende Referent teilt die dort vertretene Rechtsauffassung. Der < . . Wohnsitz >, von dem im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Fahrten zur Arbeitsstätte angetreten bzw. wohin von der Arbeitsstätte zurückgekehrt worden ist, ist im vorliegenden Fall aber unbestrittenermaßen der < . . Wohnsitz > in Niederösterreich. Dem Bw. steht daher für das Jahr 2000 ein < . . Pendlerpauschale > von S 15.840,– zu.“
Somit würde ich mal die Pendlerpauschale berücksichtigen;
die Finanz könnte natürlich auf Grund der LSt-RL vom DN eine Einkommensteuer rückfordern, der jedoch könnte in die Berufung zum UFS gehen…
Dem DG droht in keinem Fall irgendein Schaden.LG
Hallo Alex!
Habe dazu in der Literatur auch nichts gefunden.
Lehne mich jetzt aber mal aus dem Fenster und beginne mit § 10 AZG:§ 10. Überstundenzuschlag
(1) Für Überstunden gebührt
1. ein Zuschlag von 50% oder
2. eine Abgeltung durch Zeitausgleich. Der Überstundenzuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen.
(2) Der Kollektivvertrag kann festlegen, ob mangels einer abweichenden Vereinbarung eine Abgeltung in Geld oder durch Zeitausgleich zu erfolgen hat. Trifft der Kollektivvertrag keine Regelung oder kommt kein Kollektivvertrag zur Anwendung, kann die Betriebsvereinbarung diese Regelung treffen. Besteht keine Regelung, gebührt mangels einer abweichenden Vereinbarung eine Abgeltung in Geld.
(3) Der Berechnung des Zuschlages ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn zugrunde zu legen. Bei Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen ist dieser nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu bemessen. Durch Kollektivvertrag kann auch eine andere Berechnungsart vereinbart werden.Hier wird unmissverständlich davon gesprochen, dass die Überstundenvergütung (eigentlich: der Zuschlag) in Geld oder ev. über ZA zu erfolgen hat.
Nach meinem Dafürhalten ist das abschließend geregelt, so dass eine Abgeltung in Naturallohn nicht möglich ist.LG
Hallo cheesy!
Bitte sehr, gern geschehen.
Ich habe jetzt zur Vorsicht nachgeschaut, Essensbons sind tatsächlich nicht mehr sechstelerhöhend.
LG
Hallo cheesy!
Fahrtkostenersatz ist sechstelerhöhend, Essensbons glaube ich nicht (mehr) seit 1.1.2008 (habe gerade keine Unterlagen bei mir, vielleicht kann das noch jemand bestätigen).
Auf den KV-Lohn sind beide Bezüge m.E. nicht anrechenbar (Sozialleistungen!), d.h. der Prüfer wird vermutlich seine Nachforderungen stellen.
LG
Hallo Maria!
Diesen einen Tag könntest du mit einem Urlaubstag überbrücken.
Bezüglich der Anmeldung vielleicht wirklich kurz die GKK anrufen; kann mir aber auch vorstellen, dass die GKK das tatsächlich bereits korrigiert hat.
Dieser Fall wäre besonders interessant für die Frage, wie hoch das Wochengeld für die DN dann ist.
Volles Wochengeld auf Grund der Beschäftigung oder ein um 80% erhöhtes Kinderbetreuungsgeld?Wenn du das eventuell recherchieren und ins Forum stellen könntest, wäre ich dir sehr dankbar!
Liebe Grüße
Hallo Eveline!
Das wird meiner Meinung nach nicht so funktionieren.
Denn das 2. DV (max. 13 Wochen) wird als EIGENSTÄNDIGES DV betrachtet, läuft praktisch parallel zum karenzierten DV.
Ich sehe hier ehrlich gesagt keine andere Lösungsmöglichkeit, als den Urlaub „aufzuheben“, bis die DN aus der Karenz zurückkommt (oder bei Austritt als Ersatzleistung zu bezahlen).Aber vielleicht weiß jemand noch einen Weg.
LG
Hallo Martina!
Gern geschehen.
LG
Hallo Doris!
Auch im Ausland ist auf die „Legaldefinition“ zu achten (ich nenne sie jetzt einfach noch immer so).
Die ADR ist, wie IT-Techniker richtig festgestellt hat, im Prinzip genauso zu beurteilen wie eine Inlandsdienstreise.
Somit muss solch eine Reise einmal beurteilt werden, ob sie in § 26 Z.4 EStG („nicht steuerbar“) reinfällt (für die ersten 5 Tage bei „kleinen“ Dienstreisen, 6 Monate bei „großen“ Dienstreisen über 120 km und auswärtiger Nächtigung).
Wenn diese Tage ausgeschöpft sind, dann besteht eventuell noch die Möglichkeit, die Tagesgelder zwar steuerbar, aber steuerfrei gem. § 3 Abs. 1 Z 16b abzurechnen.
Dazu benötigst du aber unbedingt eine lohngestaltende Vorschrift, sonst ist damit „Essig“.Literaturtipp: SWK-Spezial, Reisekosten in der Praxis von Eduard Müller, Linde-Verlag Juli 2007
Soweit alles klar?
LG
Hallo!
Das ist interessant.
Da kann ich dir im Moment auch nicht mehr sagen, vielleicht finde ich noch etwas dazu.LG
Hallo Maria!
Du schreibst, dass der Mutterschutz einen Tag vor Ende der Karenz beginnt.
Somit kein Problem, oder???Bei der 2. DN hättest du tatsächlich eine Anmeldung mit gleichzeitiger Abmeldung (am selben Tag) machen müssen. Ende Entgeltanspruch gem. der Ersatzleistung ein paar Tage später.
LG
Hallo baumi!
Sehr gern geschehen.
LG
Hallo andreaspiel!
Tu mir von außen hier sehr schwer – ev. ist ein Zusammenrechnungsbeschluss vorhanden???
Bitte die Exekutionen genau durchlesen, vielleicht ist dort irgendwo ein Hinweis enthalten. (?)LG
Hallo baumi!
Nachfolgend 2 RZ aus den LSt-RL:
1122
Werden zu einem Stichtag gleichzeitig sozialversicherungsfreies Jubiläumsgeld und
sozialversicherungspflichtiges Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ausbezahlt, ist ein noch nicht
voll ausgeschöpftes Jahressechstel zuerst für das sozialversicherungsfreie Jubiläumsgeld zu
verwenden. Das Jubiläumsgeld ist somit vor dem Urlaubs- oder Weihnachtsgeld
abzurechnen.1124
Wird gleichzeitig mit einem laufenden Bezug ein sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1
EStG 1988 ausgezahlt, der sozialversicherungsrechtlich in die allgemeine Beitragsgrundlage
fällt (zB eine außerordentliche Prämie oder eine Belohnung), ist auch in diesem Fall für
Zwecke der Lohnsteuerberechnung zuerst der sonstige Bezug (abgestellt auf die jeweilige
Höchstbeitragsgrundlage) und in der Folge der laufende Bezug abzurechnen.Somit alles klar?
Liebe Grüße
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