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Hallo Ingrid!
Sehr gern geschehen.
LG
Hallo Martina!
Hätte ich eigentlich auch so gesehen.
Liebe Grüße
Hallo Christine!
Extrem interessante Frage – leider habe ich dazu keine passende Antwort.
Ich würde in diesem Fall eine schriftliche Anfrage gem. § 90 EStG an die Finanz stellen.
Vielleicht kannst du das Ergebnis deiner Recherche hier reinstellen – Danke!LG
Hallo baumi!
Als erstes immer die Prämie, die in der SV günstiger ist (somit deine wiederkehrende Prämie).
LG
Hallo waterman2!
Grundsätzlich ist das möglich (hängt von der Ausgestaltung ab).
Genaueres darüber findest du in der PV-Info März 2007.
LG
Hallo Sandra!
Grundsätzlich sind Sachbezüge steuerbar als Eigenverbrauch im Sinne des UStG.
Bei KFZ, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist aber der Eigenverbrauch (= Sachbezug des DN) nicht umsatzsteuerbar.
Daher (wahrscheinlich) in deinem Fall keine USt, außer es handelt sich um ein vorsteuerabzugsberechtigtes KFZ.LG
Hallo Andrea + Ingrid!
Nur PAUSCHALE Entschädigungen müssen eingetragen werden.
Siehe dazu Kapitel 10.1.2.1. im „großen“ Ortner:Reisekostenentschädigungen (§ 26 Z 4 EStG):
• Tagesgelder, Kilometergelder und pauschale Nächtigungsgelder
Eintragung im Lohnkonto: ja• Übrige Beträge (z.B. Hotelrechnung für die Nächtigung, Flugticket,
Taxirechnung)
Eintragung im Lohnkonto: neinLG
Hallo breidl!
Da bist du leider im falschen Forum gelandet.
Vielleicht weiß das zwar zufällig jemand, aber wende dich da bitte direkt an jemandem vom Bundesheer.Schöne Grüße
Hallo Maria!
Bitte, sehr gern geschehen.
LG
Hallo preis199!
Also, im KV muss man abwarten, was bei der nächsten Gehaltsrunde rauskommt.
Was die ESt betrifft, wird es so berechnet, wie von dir im Bsp. 2 berechnet (in Summe EUR 12.000,– max. nicht steuerbar).
LG
Hallo Ulli!
Diese Frage ist ganz und gar nicht einfach zu beantworten.
Bedenke aber dabei, dass eine „Arbeit bei Bedarf“ (sog. Bedarfsarbeitskonsensvertrag) rechtswidrig sein kann!
Siehe dazu z.B. ASoK Jan. 2006, 12 zu Peek & Cloppenburg.LG
2.9.2008 um 20:59 Uhr als Antwort auf: Geschäftsführer – Änderung Beteiligungsverh.- Abf.alt? #20503Hallo Renate!
Ich würde schon jemanden kennen, aber ich fürchte, dass diese Person nicht zuständig ist für dich (es sei denn, dein zuständiges FA ist jenes in Linz).
Am besten ist, wenn du eine schriftliche Anfrage gem. § 90 EStG an dein FA richtest, da muss sich ein kompetenter Kollege mit deinem Anliegen befassen.
LG
Hallo Maria!
Ja, das ist möglich.
Nachfolgend ein Auszug aus den LSt-RL:20.5.3 Nachweis von Überstunden bzw. Herausschälung von Zuschlägen
gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988
1161
Für die Berücksichtigung von steuerfreien Zuschlägen im Sinne des § 68 Abs. 2 EStG 1988
sind grundsätzlich keine Aufzeichnungen erforderlich, sofern bisher Überstunden über diese
Anzahl hinaus erbracht und gezahlt wurden.
1162
Beim Herausschälen von steuerfreien Zuschlägen im Sinne des § 68 Abs. 2 EStG 1988 aus
einer Gesamtgehaltsvereinbarung entfällt ebenfalls die Nachweispflicht, sofern weiter wie
bisher die Anzahl der steuerbegünstigten Überstunden in diesem Ausmaß herausgerechnet
und nur fünf Überstunden von der herausgerechneten Überstundenanzahl mit einem
50%igen Zuschlag steuerbegünstigt behandelt werden. Eine Änderung in der Methode des
Herausschälens ist nicht zulässig, da dies zu einem anderen Stundenteiler führen würde.
Lässt sich hingegen aus einem Überstundenpauschale der Grundlohn nicht ermitteln, steht
dies einer begünstigten Besteuerung der Überstundenzuschläge entgegen (VwGH 29.1.1998,
96/15/0250). Die für die Grundlohnermittlung bei Gesamtgehaltsvereinbarungen
erforderliche Anzahl der 50%igen Überstunden ist – sofern kein Nachweis bzw. keine
zahlenmäßige Vereinbarung vorliegt – glaubhaft zu machen. In diesen Fällen bestehen
jedoch keine Bedenken, wenn für die Ermittlung der Zuschläge gemäß § 68 Abs. 2 EStG
1988 20 Überstunden als Durchschnittswert für die Ermittlung des Grundlohnes unterstellt
werden.Somit alles klar?
LG
Hallo Renate!
Also, ich versuche, die RZ 1074 richtig zu interpretieren:
Wenn der GF (wie du geschrieben hast) noch keine 10 Jahre die „niedrige“ Beteiligung hielt, dann wäre eine Abfertigung den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzurodnen, somit keine steuerliche Begünstigung.Möglicherweise wäre aber eine Anfrage an die Finanz zielführend.
Wenn der GF wieder wieder bis 25% hält (du meintest wohl ab 01/2009, oder?), ist auch m.E. der BV-Beitrag von der GmbH zu entrichten.
Ist aber auch in diesem Fall nur eine Vermutung.LG
Hallo Nina!
Nein, die Begründung findest du im § 16 Abs. 1 Z 1 UrlG:
Pflegefreistellung
§ 16. (1) Ist der Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses an der Arbeitsleistung
1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen oder
2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) infolge Ausfalles einer Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs 2 Z 1 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl Nr 221 , in der jeweils geltenden Fassung,
nachweislich verhindert, so hat er Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres. Als nahe Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Arbeitnehmer in gerader Linie verwandt sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Arbeitnehmer in Lebensgemeinschaft lebt.LG
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