Pflegefreistellung

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  • #14716

    Da es doch häufiger vorkommt dass zB Elternteile nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt wohnen wollte ich fragen ob das berücksichtigt wird. Mein aktueller Fall: das Kind (10 Jahre) wurde operiert…kurz nach der OP kam es dazu dass die Mutter (bei der das Kind lebt) die Pflege des Kindes für einen Tag nicht übernehmen konnte – das Kind wurde an dem einem Tag vom Vater gepflegt…hat der Vater in diesem Fall einen Anspruch auf Pflegefreistellung?

    Herzlichen Dank für die Unterstützung

    Liebe grüsse

    Nina

    #20562

    Hallo Nina!

    Nein, die Begründung findest du im § 16 Abs. 1 Z 1 UrlG:

    Pflegefreistellung
    § 16. (1) Ist der Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses an der Arbeitsleistung
    1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen oder
    2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) infolge Ausfalles einer Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs 2 Z 1 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl Nr 221 , in der jeweils geltenden Fassung,
    nachweislich verhindert, so hat er Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres. Als nahe Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Arbeitnehmer in gerader Linie verwandt sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Arbeitnehmer in Lebensgemeinschaft lebt.

    LG

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