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Hallo ela975!
Ja, Anspruch auf die halbe Abfertigung ist gegeben, wenn der Gatte spätestens 3 Monate vor Ende der Karenz den Austritt erklärt.
Kein Problem wegen Arbeitsaufnahme bei einem anderen Dienstgeber.LG
Hallo Maria!
Bitte, sehr gern geschehen.
LG
23.8.2008 um 0:38 Uhr als Antwort auf: Übergang befristetes in unbefristetes Dienstverhältnis #20246Hallo izeer!
Mündlich würde genügen, aus Gründen der Beweisbarkeit ist Schriftlichkeit jedoch immer zu empfehlen (auch wenn’s bei einem befristeten Arbeitsverhältnis klar ist, dass es mit Ende der Befristung „aus“ ist.).
LG
Hallo Maria!
Ja, praktisch ist das für die GKK die „Meldung“, dass der Entgeltanspruch endet und sie das Wochengeld bezahlt.
Bei Beginn der Karenz ist dann dennoch die Abmeldung mit Ausfüllen des Felds „Ende Entgeltanspruch“ zu erstellen.LG
Hallo exi!
Nein, so einfach kann er die Probezeit nicht verkürzen.
Ist ja so im Dienstvertrag vereinbart worden, somit müssten beide Seiten zustimmen.LG
22.8.2008 um 6:55 Uhr als Antwort auf: Übergang befristetes in unbefristetes Dienstverhältnis #20244Hallo izeer!
Ja, das geht.
LG
Hallo Maria!
Abmeldung wird erst bei Beginn der Karenz erstellt (lediglich Ende Entgeltanspruch mit letztem Tag vor Beginn des Mutterschutzes).
BV-Beiträge während des Mutterschutzes sind vom DG zu leisten.LG
Servus Willie!
Das ist aber deutsches Recht – mit unserem nicht vergleichbar!
LG
Hallo Jenny!
Keine Abfertigung (alt).
Der Rest fällt in die Verlassenschaft – bitte mit Notar Kontakt aufnehmen.LG
Hallo malibu!
Damit ist eine Mischberechnung Vollzeit/Teilzeit gemeint.
LG
Hallo Andrea!
Siehe dazu PV-Info Aug. 2008, Frage 10 auf Seite 12:
10. Altersteilzeit vereinbarungen
Betrifft die Verminderung bzw der Entfall des Versichertenanteils zur Arbeitslosenversicherung auch jenen Teil der Beiträge, der im Fall des Vorliegens einer Altersteilzeitvereinbarung von der Differenz der fiktiven Beitragsgrundlage zum tatsächlich ausbezahlten Entgelt vom Dienstgeber alleine zu tragen ist?Antwort: Bedingt durch eine Sonderregelung des ASVG werden die Sozialversicherungsbeiträge nach § 44 Abs 1 Z 10 ASVG im Fall des Vorliegens einer Altersteilzeitvereinbarung von der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit (= fiktive Beitragsgrundlage) bemessen. Diese Beitragsgrundlage ist für die Beurteilung, ob es zu einer Verminderung oder einem Entfall der AlV-Beiträge kommt, relevant. Der Versicherte selbst leistet allerdings nur von seinem der herabgesetzten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt und dem Lohnausgleich AlV-Beiträge. Die Begünstigung kann daher auch nur diesen Teil der Beiträge umfassen. Jene Sozialversicherungsbeiträge, die von der Differenz des tatsächlich ausbezahlten Entgelts zuzüglich Lohnausgleichs zu der fiktiven Beitragsgrundlage zu entrichten sind, werden im Übrigen dem Dienstgeber vom Arbeitsmarktservice ersetzt.
LG
19.7.2008 um 1:12 Uhr als Antwort auf: Problem Arbeitszeit – Umgehung mit 2 Dienstverhältnissen #20446Hallo Brigitte!
Die steuerrechtliche Beurteilung muss völlig losgelöst von der arbeitsrechtlichen betrachtet werden.
Wenn er tatsächlich Dienstnehmer ist (weisungsgebunden gegenüber dem Komplementär), dann ist m.E. das AZG auf alle Fälle anwendbar.LG
17.7.2008 um 21:40 Uhr als Antwort auf: Problem Arbeitszeit – Umgehung mit 2 Dienstverhältnissen #20444Hallo Brigitte!
Nein, ein Kommanditist ist grundsätzlich reiner Kapitalgeber und daher nicht ASVG-pflichtig (weil kein Dienstverhältnis).
Anders wäre die Sachlage natürlich, wenn er auch Dienstnehmer ist – dann haben wir wieder das zuvor besprochene Problem!In der PV-Info April 2007 hat dazu Hannelore Ortner einen tollen Artikel verfasst.
Sonstige Fachliteratur kenne ich dazu leider keine.LG
Hallo Schneider!
Nachfolgend die RZ 70 aus den LSt-RL:
Steuerfrei sind während einer begünstigten Periode ausgezahlte sonstige Bezüge im Sinne
des § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988, sofern der Auszahlungszeitpunkt nicht willkürlich in die
begünstigte Periode verschoben wird. Während einer begünstigten Periode steuerfrei
ausgezahlte sonstige Bezüge sind auf den Freibetrag bzw. die Freigrenze gemäß § 67 Abs. 1
EStG 1988 anzurechnen und in die Sechstelberechnung (§ 67 Abs. 2 EStG 1988)
einzubeziehen. Solche sonstige Bezüge verbrauchen somit grundsätzlich den Freibetrag bzw.
die Freigrenze für sonstige Bezüge und das Jahressechstel. Während des Zeitraumes eines
begünstigten Vorhabens (steuerfrei) gezahlte laufende Bezüge erhöhen ebenso das
Jahressechstel wie die als laufende Bezüge zu wertenden Zulagen und Zuschläge im Sinne
des § 68 Abs. 1 EStG 1988. Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3, 6, 7 und 8 lit. a bis g
EStG 1988 sind hingegen immer als Inlandsbezüge zu behandeln, ausgenommen
Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen (auch in einem Insolvenzverfahren) sowie
Vergleichssummen, die sich ausschließlich auf eine begünstigte Auslandstätigkeit beziehen.Leider geht es aus dieser RZ nicht unbedingt hervor, was in deinem Fall zu tun ist.
Vorsichtshalber würde ich eine schriftliche Anfrage gem. § 90 EStG an die Finanz richten, obwohl ich hier durchaus optimistisch bin, da der Auszahlungszeitpunkt ja in die begünstigte Periode hineinfällt.
Vielleicht kannst du das Ergebnis deiner Recherche hier reinstellen – wäre sehr interessant.LG
Hallo Sabine!
Sehr gern geschehen.
LG
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