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17.7.2008 um 6:25 Uhr als Antwort auf: Problem Arbeitszeit – Umgehung mit 2 Dienstverhältnissen #20440
Hallo zusammen!
Wäre eine interessante Frage, was da tatsächlich rauskommt.
Kann mir aber nicht vorstellen, dass hier die Wochenendruhe verletzt wird.Nur stellt halt, wie Martin schon festgestellt hat, das 2. Dienstverhältnis am Wochenende eine Verletzung der Bestimmungen des AZG dar.
LG
Hallo Pia!
Zur Einstufung in eine Verwendungsgruppe ist nur die tatsächliche Tätigkeit entscheidend, also könnte auch für Uni-Absolventen eine Einstufung in die Verwendungsgruppe 2 O.K. sein.
Wenn die Tätigkeit dann jedoch auf Anweisung selbständig ausgeübt wird, ist jedenfalls eine Umstufung in die Verwendungsgruppe 3 durchzuführen.LG
Servus Martin!
Das ist wieder einmal spannend!!!
LG
Hallo Daniela!
Ich verweise noch einmal auf den Artikel in der PV-Info vom März 2007.
Einfach so machen bitte nicht, aber eine hieb- und stichfeste Vereinbarung im Dienstvertrag führt sicher zum gewünschten Ergebnis.
Nachstehend ein Auszug aus besagtem Artikel in der PV-Info:„Der im Dienstvertrag geregelte Anspruch auf Jahresprämie sollte daher durch eine entsprechende Vereinbarung über die Fälligkeit begleitet werden:
Formulierungsvorschlag
Die laut Punkt XX des Dienstvertrages geregelte Jahresprämie wird jeweils im Folgejahr, verteilt auf 14 Auszahlungen (12 monatliche Zahlungen sowie eine zusätzliche Zahlung jeweils in den Monaten März / Juni und September / November), abgerechnet.“LG
Hallo Diana!
Welcher KV kommt zur Anwendung?
Das ist die entscheidende Frage, weil sich der Anspruch nicht unbedingt nach den Bestimmungen des EStG bzw. RGV richtet.LG
Hallo Sabine!
Nach derzeitiger Rechtsauffassung sind für die noch offenen Stunden aus 2007 keine Zuschläge zu bezahlen.
LG
Hallo Hendrik!
Kündigen geht immer – auch während des Krankenstandes.
Nur bleibt die Entgeltfortzahlung bie Kündigung während des Krankenstands (nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses) so lange bestehen, entwedera) bis der DN wieder gesund ist oder
b) der EFZG-Anspruch ausgeschöpft ist.Von Arbeitgeberseite ideal (wenn auch unmoralisch) wäre daher eine Kündigung zwischen jetzigem Krankenstand und Krankenhausaufenthalt.
LG
Servus Martin!
Die Geschichte mit dem Akonto würde ich auch bleiben lassen und schriftliche Anfrage ist immer gut.
Ist aber wieder einmal interessant, dass jeder eine andere Meinung hat (ich sage immer: Bei einer Frage an 3 verschiedene Personen kriegst du 4 verschiedene Antworten).
Schöne Arbeitswoche und
LG
Lieber Martin, lieber Andreas!
Das wird euch jetzt wohl beide überraschen:
Unser Experte von der GKK meint nämlich Folgendes:
„Es gibt ja bereits KV’s die die SZ Fälligkeit und Auszahlung 4 x
jährlich vorsehen. Wenn also ein Unternehmen auf diese Art wie
beschrieben, eine Umstellung der Zahlungsmodalität von UZ, WR
umstellt und dies auch in Schriftform festhält, also auch mit einer
Unwiderruflichkeit behaftet, kann aus heutiger Sicht nicht von
„Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten“ die Rede sein. Es werden
sicherlich Einzelfälle auftreten, welche genauer zu betrachten sein
werden.
Aus Sicht der SV ergibt sich bei Auszahlung und Abrechnung der
4-geteilten SZ ja insofern kein ersichtlicher Nachteil, zumal die
SVB auch früher abzurechnen sind.
Konsequenterweise sind die Sonderzahlungen dann auch bei
unterjährigem Ein-und Austritt nach der gewählten oder umgestellten Art und Weise
zu berechnen und mit der SV abzurechnen.“Zitat Ende.
Da hätten wir ja dann doch einen schöne Gestaltungsspielraum!
LG
Hallo Hanni!
Solche Dinge in einem Forum aufzuarbeiten ist ein Ding der Unmöglichkeit, weil man hier wirklich sämtliche Daten bräuchte, um eine „handfeste“ Aussage machen zu können.
Aber ich habe einen Tipp für dich: Wende dich bitte an die AK und lasse deine Endabrechnung von den dortigen Experten überprüfen.
Grundsätzlich gilt: Für die Abfertigung soll bei den Überstunden ein 12-Monatsschnitt herangezogen werden. Mehr kann ich leider von hier aus nicht sagen.
LG
Hallo Bibi!
Ich weiß zwar jetzt nicht, von wo dieses Zitat stammt, versuche es aber trotzdem mit einer Erklärung:
Bei der Abfertigung „Alt“ gibt es ja die Bestimmung, dass trotz Selbstkündigung wegen Pensionierung bei einer mindestens 10jährigen Dienstzeit die Abfertigung erhalten bleibt (Stichwort: „Pensionsabfertigung“, siehe dazu § 23a AngG).
Und diese Aussage, von der du gesprochen hast, interpretiere ich dann so, dass
– es sich um ein Dienstverhältnis handelt, das vor dem 1.1.2003 begonnen wurde
– ein Teilübertritt vereinbart wurde und zum Zeitpunkt des Übertritts noch keine 10 Dienstjahre vorhanden sind (z.B. sind es erst 6 Jahre)
– und die Zeiten, die dann praktisch schon in der „Abfertigung neu“ sind, auf diese Dienstzeiten anzurechnen sind (z.B. ab Übertritt 5 Jahre)
– so dass in Summe bei dem Beispiel 11 Jahre zusammen kommen und somit der Anspruch auf Abfertigung „Alt“ trotz Selbstkündigung gewahrt bleibt, selbstverständlich nur für die „eingefrorenen“ 6 Jahre.LG
Hallo Waltraud!
Auf Seite 673 (Punkt 27.1.3.3.) vom „großen Ortner“ Stand 1.1.2008.
Ich hab’s jedoch aus dem Internet unter http://www.lindeonline.at rausgeholt (liebe Forenteilnehmer: Habt ihr das auch schon genützt? – ist für die Recherchen eine ganz tolle Sache!).LG
Servus Martin!
Da hast du ja wieder den „PV-Fuchs“ ausgepackt.
Ich melde mich diesbezüglich wieder, wenn ich eine Antwort von meinem Mann bei der OÖ.GKK habe!
LG
Hallo Waltraud!
Ich zitiere aus „Ortner: PV in der Praxis“:
Durch die Zeiten einer Schutzfrist tritt eine Schmälerung des Urlaubs nicht ein, da das MSchG keine diesbezügliche Regelung vorsieht.
Während der Schutzfrist bleibt das Dienstverhältnis weiter bestehen. Daher ist diese Zeit bei Berechnung aller Rechtsansprüche, die nach der Dauer des Dienstverhältnisses bemessen werden, zu berücksichtigen.LG
Hallo Baumi!
Überstunden zählen bei der Berechnung der Überwiegenheit NICHT mit, nur die NAZ.
LG
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