Verfasste Forenbeiträge
-
AutorBeiträge
-
Hallo Renate!
Sehr gern geschehen.
LG
Servus Andreas!
Danke!!!
LG
Hallo Kathrin
Auszug aus § 23 AngG:
3) Weiblichen Angestellten gebührt – sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat – die Hälfte der nach § 23 Abs 1 zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch das Dreifache des monatlichen Entgelts, wenn sie
1. nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb der Schutzfrist (§ 5 Abs 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl Nr 221) oder
2. nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 15c Abs 1 Z 1 MSchG) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs 1 Z 2 MSchG) innerhalb von acht Wochen ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären. Bei Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG ist der Austritt spätestens drei Monate vor Ende der Karenz zu erklären. Zeiten geringfügiger Beschäftigungen nach § 15e Abs 1 MSchG bleiben für den Abfertigungsanspruch außer Betracht.Das Gesetz spricht eindeutig: NACH der Geburt eines lebenden Kindes!
Daher ist m.E. der Abfertigungsanspruch bei Selbstkündigung verwirkt!LG
Hallo Renate!
Das stimmt, man darf nicht so einfach wechseln.
Entweder das ganze Jahr Kilometergeld oder tatsächliche Kosten!
LG
Genau so ist es.
Darum beschäftigen wir ja auch die Gerichte mit solchen Dingen.LG
Hallo baumi!
Interessante Frage!
Kenne keine diesbezügliche Entscheidung.
Am besten eine §90-Anfrage ans FA schicken.
Ich fürchte aber fast, dass § 68/1 nicht zur Anwendung kommt.LG
Hallo, liebe KollegInnen!
Wenn im KV nichts Eindeutiges drinnen steht, tendiert die Lehre (und auch der OGH) zur Mischsonderzahlung.
Schließe mich Martin daher voll an.LG
Hallo Walter!
Sehr gern geschehen.
LG
Hallo Daniela!
So ganz verstehe ich die Problematik jetzt nicht, aber ich versuche es trotzdem mit einer Antwort:
Der BV-Beitrag (vormals MV-Beitrag) wird, z.B. konkret von der Abrechnung Mai, von den Maibezügen ermittelt und auch mit der Beitragsnachweisung Mai verrechnet und bis 15. Juni abgeführt (so wie alle anderen Beiträge).
Eine extra Meldung kannst du dir tatsächlich ersparen!Die Sonderzahlungen sind ebenfalls am BN, du musst keine Sonderzahlungsmeldungen mehr machen (weiß aber jetzt nicht, ob ich die Frage richtig interpretiert habe).
Die geringfügig Beschäftigten werden vermutlich erst am Jahresende abgerechnet (Beitragszeitraum für diese ist das Kalenderjahr mit Optionsmöglichkeit auf monatliche Entrichtung der Beiträge), auch hier sind keine zusätzlichen Meldungen zu erstatten.
LG
Servus Walter!
Wirklich ein starker KV!
Im Abschnitt XVII im KV der Arbeiter steht auf Seite 110 unter Urlaubszuschuss folgender Punkt 8:
8. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach
Verbrauch eines Urlaubes und Erhalt des Urlaubszuschusses,
bei einheitlicher Auszahlung
(Punkt 6) unabhängig vom Verbrauch eines Urlaubes,
jedoch vor Ablauf des Kalenderjahres
endet, haben den auf den restlichen Teil des
Kalenderjahres entfallenden Anteil des Urlaubszuschusses
dann zurückzuzahlen, wenn
das Arbeitsverhältnis auf eine der nachstehenden
Arten aufgelöst wird.
a) Kündigung durch den Arbeitnehmer,
b) Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers
(§ 82 GewO),
c) Austritt ohne wichtigen Grund.Somit ist klar, dass dem DN der volle UZ erhalten bleibt, du hast den KV völlig richtig interpretiert.
LG
Hallo Sabine!
Das ist gut so, denke ich.
Weiterhin viel Erfolg und
liebe Grüße
Hallo Ulli!
Grundsätzlich sind für die Abfertigung nur Zeiten eines UNUNTERBROCHENEN Dienstverhältnisses zu berücksichtigen.
Es gibt allerdings eine Judikatur des OGH, wo er (der OGH) gemeint hat, dass bei einer Unterbrechung von max. der gewöhnliche Dauer von Betriebsferien (= 16 KT) beide (oder sämtliche) Dienstverhältnisse zusammengerechnet werden müssen.
Überdies kann natürlich der KV eine Zusammenrechnung anordnen, ich habe schon KV’s gesehen, die angeordnet haben, dass bis 90 Tage Unterbrechung die DV zusammenzurechnen sind.Aber jetzt zu deinem konkreten Fall:
Ich verstehe das so, dass das DV zum letzten Mal am 15.01.1996 konkret beendet worden ist.
Arbeitsrechtlicher letzter Eintritt wäre dann der 7.2.1996 (warum die GKK dieses Eintrittsdatum auch für den EFZG-Anspruch rechnet, ist mir ehrlich gesagt schleierhaft, weil bis zu einer Unterbrechung von 60 KT die DV zusammengerechnet werden müssen, und da wäre das vorherige DV vom 28.02.1994 – 15.01.1996 anzurechnen; außer es handelt sich nicht um einen Arbeiter, sondern um einen Angestellten, dann ist die Sichtweise der GKK wieder korrekt).Nachdem keine Vereinbarungen bez. der Karenzierung (Unbez. Urlaub) vorhanden sind, zählen auch diese Zeiten für den Abfertigungsanspruch mit (was sich hier allerdings auf die Höhe der Abfertigung nicht auswirkt).
Somit sind nach meinem Dafürhalten die Zeit von 7.2.1996 bis zum Ende des DV als Dauer des DV für die Abfertigungsberechnung heranzuziehen, es sei denn, dass dein KV eine Zusammenrechnung für z.B. Unterbrechung bis 90 KT anordnet (wie oben beschrieben). Dann wäre nämlich das DV von 28.02.1994 bis 15.01.1996 anzurechnen, was aber auch keine Auswirkung auf die Höhe der Abfertigung bringt, weil die 15 Jahre nicht überschritten werden.Ich möchte dabei aber betonen, dass es aus der Ferne immer schwierig ist, solche „Problemfälle“ zu lösen, da die Einzelheiten des Falles ja nicht bekannt sind.
Bitte verstehe meine Antwort daher nur als Tipp.LG
Hallo Brigitte!
Bin jetzt absolut kein Rechtsexperte auf diesem Gebiet – aber gem. § 33 FinStrG macht sich nur derjenige der Abgabenhinterziehung schuldig, der MIT VORSATZ gehandelt hat.
Wenn dem nicht so ist (z.B. „nur“ eine Fahrlässigkeit gegeben ist), sollte Rechtshilfe in Anspruch genommen werden.
Mehr kann ich dazu auch nicht sagen, habe allerdings eine Kollegin, die Spezialistin für diesen Bereich ist und, wenn nötig, für dich auch kontaktieren könnte.
LG
Hallo Sabine!
So würde ich das auch sehen.
Aber vielleicht sollte man dem Klienten die Prüfreihenfolge zeigen, damit er es einsieht(?).Liebe Grüße
Hallo Ulli!
2 Fragen:
– Was bedeutet „EVL“ (stehe da momentan auf der Leitung!)
– und warum wurde der DN bei diesen kurzfristigen unbezahlten Urlauben (dauern nicht einen Monat) abgemeldet?Bezüglich der Abfertigung (ob ein unbezahlter Urlaub eingerchnet wird oder nicht) ein Originaltext aus „Ortner: PV in der Praxis“:
„Für die Zeit eines vereinbarten Karenzurlaubs bleibt das Dienstverhältnis weiter aufrecht bestehen. Daher ist diese Zeit grundsätzlich auf alle arbeitsrechtlichen Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses bemessen, anzurechnen (OGH 15. 3. 1989, 9 ObA 268/88). Daraus folgt, dass auch die Zeiten der Karenzierung für den Anspruch auf Abfertigung heranzuziehen sind (OGH 15. 3. 1989, 9 ObA 268/88), soweit diesbezüglich keine andere Vereinbarung dazu getroffen wurde (OGH 8. 9. 2005, 8 ObA 47/05 b) und der Kollektivvertrag einer solchen Vereinbarung nicht widerspricht.“Hoffe, dass das schon weiterhilft!
LG
-
AutorBeiträge