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Hallo Walter!
Ich nehme an, dass es sich dabei um einen Ang. handelt (wegen der Kündigungsfrist von 2 Mon.)
Wenn es doch ein Arb. sein sollte, bitte noch einmal posten.Der entscheidende Satz findet sich im KV auf Seite 51 im § 12 Abs. 5 letzter Satz, den ich hier reinkopiere:
Angestellten (Lehrlingen), die
das 14. Monatsgehalt bereits erhalten haben, aber
noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, ist
der verhältnismäßig zuviel bezahlte Anteil, der auf
den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt, bei
der Endabrechnung in Abzug zu bringen.Damit sollte alles klar sein.
LG
Hallo Stöpsel!
Es ist nicht weiter schwierig – das J/6 ist genau so zu rechnen wie bei allen anderen DN auch.
Speziell bei Lehrlingen ist die Freigrenze zu beachten – beträgt das J/6 bis EUR 2.000,–, unterbleibt eine Besteuerung des Sonstigen Bezugs.
Bei Sechstelüberschreitungen wird der Überhang zum LSt-BMGL des lfd. Bezugs hinzugerechnet, so wie bei allen anderen DN.So weit alles klar?
LG
Hallo Sabine!
Ich denke, wenn der „Feststellungsbescheid“ von der SVA vorhanden ist (dass es sich bei dieser Tätigkeit tatsächlich um eine GSVG-pflichtige Tätigkeit handelt), dann kann es keine Strafe geben. Außerdem ist dan auch nicht rückwirkend eine Pflichtversicherung nach ASVG feststellbar.
Wenn nicht vorhanden, könnte es schon sehr haarig werden, weil ein Gewerbeschein nicht vor einem „echten“ Dienstverhältnis schützt!LG
Hallo Schneider!
Ja, arbeitsrechtliches Ende ist dann der 31.7.
LG
Hallo Schneider!
Wenn das mit dem KV tatsächlich so ist, wurde die Kündigungsfrist eingehalten.
Passt also.LG
Hallo Romana!
Du hast Recht, der Zuschlag für die Teilzeitmehrarbeit ist in die SZ nach führenden Arbeitsrechtsexperten nicht einzurechnen.
Aber der Grundlohn für die Mehrarbeit, sofern regelmäßig geleistet, auf alle Fälle schon (mit einem 3-Monats-Durchschnitt), siehe „Verdienstbegriff“.LG
14.6.2008 um 6:11 Uhr als Antwort auf: Auslagenersätze "Sonderausgaben" bei Auslandsdienstreise #20325Hallo Bina!
Also, ich sehe diese Ausgaben des DN als Ausgaben, die er für seinen Arbeitgeber getätigt hat.
Da diese Ausgaben als Betriebsausgaben gelten sollten, ist meiner Meinung nach ein steuerfreier Kostenersatz möglich.
Wenn der DG nicht bezahlt, sollte auch ein Werbungskostenabzug möglich sein. Hier verweise ich auf die RZ 279 der LSt-RL 1. Satz:
„Da der Reisebegriff des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sich mit dem Reisebegriff des
§ 4 Abs. 5 EStG 1988 deckt (VwGH 11.6.1991, 91/14/0074), gelten die dazu getroffenen
Ausführungen für alle Einkunftsarten.“Zur Sicherheit könnte man sich ja die Finanz wenden, welche Meinung die vertreten.
LG
Hallo Sylvia!
Definitiv JA! (Leider)
LG
Hallo Maggi!
Wenn es lt. KV keine bessere Regelung gibt, ist für den Sonntag der gesetzliche Zuschlag (= 50%) zu bezahlen.
LG
Hallo Maggi!
Ich ersehe aus dem KV (für beide Ang. und Arb.), dass die Regelung des ARG zum Zuge kommen.
Demnach bis zur Normalarbeitszeit an diesem Wochentag Feiertagsarbeitsentgelt (welches nach der neuen Rechtsansicht der Finanz steuerpflichtig ist), darüber hinaus Feiertagsüberstundenentlohnung.Bist du sicher, dass der DN keine Pause hatte?
LG
Hallo Edith!
Ja, leider, aber wenn man die Endabrechnung hat, kann man die ja trotzdem prüfen lassen.
Alles Gute und
LG
Hallo Renate!
Sehr gern geschehen.
LG
Hallo Renate!
Der SB vom KFZ ist bereits incl. USt (1,5% vom AW incl. USt), und daher die USt nicht nochmal zuzurechnen.
Bezüglich der Möglichkeit zum Ansatz der SB-Verordnung für Selbständige siehe untenstehende RZ aus den ESt-RL zum § 4 Betriebseinnahmen:
1002
§ 15 Abs. 2 EStG 1988 über die Bewertung von Sachbezügen gilt analog für nicht in Geld
bestehende Einnahmen. Die (Sachbezugs-)Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001 ist nicht
unmittelbar anwendbar (VwGH 31.3.2005, 2002/15/0029). Sofern keine erheblichen
Abweichungen vom üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes vorliegen, bestehen keine
Bedenken, einer Schätzung des ortsüblichen Mittelpreises die Werte laut (Sachbezugs-
)Verordnung zu Grunde zu legen. § 6 Z 9 lit. b EStG 1988 ist für den unentgeltlichen Erwerb
anwendbar. § 4 Abs. 6 EStG 1988 und § 19 Abs. 3 EStG 1988 gelten für den Bereich der
Betriebseinnahmen nicht (VwGH 24.10.1995, 95/14/0057; vgl. Rz 1392 f). Betriebliche
Wertzugänge müssen nicht Entgelt iSd Umsatzsteuergesetzes sein.Liebe Grüße
Hallo Stefan!
Sehr interessant – danke für den Beitrag!!!
LG
Hallo Reblaus!
Sehr gern geschehen.
LG
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