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Hallo Edith!
Die Kündigungsentschädigung ist wohl eine der schwierigsten Bezüge zum Abrechnen.
Da bräuchte man wirklich alle Daten, und selbst wenn wirklich alles vorhanden ist, würde das den Rahmen eines Forums sprengen.Nur noch so viel dazu:
Wenn noch ein Urlaub ausständig ist, müssen die SZ auch in die Berechnung der Ersatzleistung eingerechnet werden, d.h. das Entgelt endet eigentlich erst nach dem 15.11.Und wie zuvor bereits beschrieben, werden die SZ nach Austrittstag bis 15.11. innerhalb der Kündigungsentschädigung abgerechnet, weil sie eine andere steuerliche Beurteilung erfahren als wenn sie „normal“ ausgezahlt werden.
LG
Servus Renate!
Genau so hätte ich die Abrechnung auch gesehen.
Bezüglich des Treffens hat Stefan eine gute Idee gehabt.
Schauen wir mal, ob sich das verwirklichen lässt.LG
Hallo Renate!
Was ich bei der Berechnung nicht ganz verstehe, ist, dass du EUR 200,– oben als SB ansetzt und unten dann EUR 240,– abziehst.(?)
Aber ansonsten schaut die Berechnung ganz gut aus so.
Was ich noch einwerfen will, ist die Möglichkeit, die fiktiven Fahrtkosten Wohnung – Arbeitsstätte (EUR 0,09 pro km) vom sv-pflichtigen (nicht steuerlichen!) Sachbezug abzuziehen.
Da können beide Seiten Beiträge sparen!Der freie DN kann in seiner ESt-Erklärung natürlich die KFZ-Kosten als Betriebsausgabe geltend machen, es gibt dabei 2 Möglichkeiten:
– bei überwiegender beruflicher Nutzung ist das Fahrzeug ins Betriebsvermögen aufzunehmen und sind die tatsächlichen Kosten Betriebsausgaben (Achtung: Eigenverbrauch für Privatnutzung)
– bei überwiegender privater Nutzung sind entweder die tatsächlichen Kosten oder das km-Geld anzusetzen.ACHTUNG: Auch die Fahrten von der Wohnung zur (ständigen) Arbeitsstätte sind beim freien DN berufliche Fahrten, somit absetzbar!
LG
Hallo Renate!
Ich werde diesbezüglich einmal einen guten Freund (Vertreter der OÖ. GKK) befassen.
Bin schon gespannt, was er dazu sagt – wenn ich was Neues weiß, stelle ich es dir ins Forum.LG
Roland
Hallo Andrea!
Spät, aber doch:
„Ratgeber zur Lohnpfändung“ von Rainer Kraft.Siehe Seiten 31 bzw. 167.
Da diese Leistung eine Sonstige Leistung im Sinne des UStG darstellt, kommt der 20%-Normalsteuersatz zur Anwendung.
Zu beachten ist, dass in den Kostenersätzen die USt bereits enthalten ist und daher nicht zugeschlagen werden darf.
Gesetzlich ist das jedoch nur beim Kostenersatz für die Drittschuldnererklärung vorgesehen.LG
Servus Stefan!
Ich finde diese Idee auch super.
Nur müsste man den (die) Termin(e) relativ früh bekanntgeben, dass man sich richten kann.Besonders toll wäre es natürlich, wenn jemand aus dem Team Ortner dabei wäre.
Soll ich Herrn Ortner kontaktieren, was er davon hält?LG
Hallo Reblaus!
Aus der Ferne zwar etwas schwierig zu beurteilen, aber ich sehe das als arbeitsrechtliches Entgelt und somit ist ein 1/12 des Betrages in die Abfertigung „alt“ mit einzuberechnen.
LG
Hallo Edith!
Die Sonderzahlungen (UZ/WR) werden lediglich bis zum Austrittstag berechnet.
Berechnen kann man das nur, wenn man sämtliche Angaben hat.Die SZ im Zeitraum 1.Tag nach dem Austritt bis zum Ende der Frist (15.11.) werden innerhalb der Kündigunsentschädigung abgerechnet (wie auch der lfd. Bezug und der dabei anfallende Urlaub).
LG
Hallo Renate!
Ich sehe das anders:
Im Monat der Zahlung des Vorschusses kein Sachbezug!
Erst im Jahr 2009 (im Monat des Austritts) errechnest du den Sachbezug „Zinsersparnis“ in Höhe von 3,5% p.a.(!) von 4.700,–, weil ja hier der Vorschuss quasi zurückbezahlt wird.Bitte beachte, dass die Zinserparnis in der SV ein lfd. Bezug ist, so dass die Zinsersparnisbeträge dem laufenden Bezug des Beitragszeitraums zuzuordnen sind, in dem die Zinsenersparnis angefallen ist (VwGH 20. 3. 1964, 785/63). Beitragspflichtige Zinsenersparnisse sollen unabhängig von der Abrechnungsart nach dem Anspruchsprinzip in allen Fällen beitragsrechtlich als laufendes Entgelt nach § 49 Abs. 1 ASVG behandelt werden (E-MVB, 049-03-19-001).
LG
Hallo Renate!
Kannst du bitte den KV-Text überprüfen, den ich unten reinstelle, ob es auch der aktuelle Text ist.
(habe im Internet nur einen KV vom 1.9.2006 gefunden und weiß nicht, ob sich da etwas geändert hat.)Aus Abschnitt III (Arbeitszeit):
6. Bei Angestellten mit einer Normalarbeitszeit von unter 40 Wochenstunden kann vereinbart
werden, dass sie bis zur maximal 40. Wochenstunde Mehrarbeit leisten. Unabhängig von der
Lage der Normalarbeitszeit für Vollbeschäftigte geltend diese Stunden als Mehrarbeitsstunden.
Als Günstigkeitsabgleich sind bei Überschreitung der Mehrarbeit von 8 Wochenstunden die
übersteigenden Mehrarbeitsstunden mit einem Zuschlag von 50%, bzw. in der Zeit von 20.00 bis
7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen mit 100 % Zuschlag abzugelten. Täglich ist die
Höchstarbeitszeit mit 10 Stunden beschränkt.Sollte das noch der aktuelle KV-Text sein, kann man wahrlich schwer darüber diskutieren, ob die ersten 8 Mehrarbeitsstunden tatsächlich zuschlagsfrei sind.
Eigentlich wird er (der Zuschlag) ja nicht ausgeschlossen.
Angeblich wird aber der KV so interpretiert, dass die ersten 8 Stunden zuschlagsfrei sind, jedoch kann man das mE auch anders sehen.Auf alle Fälle ist es korrekt, dass ein KV Abweichendes bez. des Teilzeit-Mehrarbeitszuschlags regeln kann (sowohl nach oben als auch nach unten) – siehe § 19d / (3f) AZG.
LG
Hallo Reini!
Grundsätzlich zählt das, was im Gesetz steht.
Aber da habe ich halt ein paar Meter mehr als die 20, 40 oder 60 km, nicht wahr (soll mir jemand das Gegenteil beweisen!)?LG
Hallo Sylvia!
Sehr gern geschehen.
LG
Hallo Marco!
Da könnte eine Verwechslung vorliegen mit dem Kostenersatz vom pfändbaren Betrag (2% bei der ersten Zahlung, 1% bei Folgezahlungen).
Für die Drittschuldnererklärung können
– EUR 25,– verrechnet werden, wenn eine wiederkehrende Forderung gepfändet wurde und diese besteht;
– EUR 15,– in den sonstigen Fällen (z.B. wenn die gepfändete Forderung nicht mehr besteht, weil der Verpflichtete bereits ausgeschieden ist).Siehe dazu auch „großer Ortner“, Stand 1.1.2008, Seite 1161.
LG
Hallo Sylvia!
Sv-frei ist korrekt.
Bezüglich der LSt nachfolgende RZ 1110a aus den LSt-RL:
1110a
Übersteigt der Barwert der abzufindenden Pension den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2
Z 1 Pensionskassengesetz, hat die Versteuerung der gesamten Abfindung gemäß § 124b
Z 53 EStG 1988 zu erfolgen (Versteuerung gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 im Kalendermonat
der Zahlung – nicht sechstelerhöhend).Somit alles klar?
LG
29.5.2008 um 23:42 Uhr als Antwort auf: MV-Pflicht bei 1monatiger Beschäftigung u. Urlaubsersatzl. #20254Hallo Peter!
Meines Erachtens muss das Feld „MV-Ende“ leer bleiben, da tatsächlich nie MV-(oder seit heuer BV-)Pflicht bestand.
LG
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