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Hallo Wolfgang!
Sehr gern geschehen.
LG
Hallo Katja!
Nur im Fall einer Wiedereinstellungszusage wird das „alte“ Dienstverhältnis angerechnet.
Sonst meines Wissens leider nicht.LG
Hallo Katja!
Die Karenz wird tatsächlich angerechnet, das sind maximal 2 Jahre.
Ende der Karenz somit am 30.01.2010.
Folglich zu diesem Zeitpunkt noch nicht 3 Jahre im Betrieb.LG
Hallo Wolfgang!
Kurze Antwort: Ja!
Näheres darüber findest du in der ASoK Mai 2008, 194.
Wenn du die ASoK nicht hast, bitte ich um nochmalige Mitteilung.Schöne Grüße
Hallo Schneider!
Ein Angestellter hat einen weit besseren Anspruch als § 16 Abs. 2 Urlaubsgesetz, wo die 2. Woche Pflegefreistellung geregelt ist.
Nämlich § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz, der in solchen Fällen wie z.B. der Erkrankung eines Kindes auch zum Zug kommt.Bezüglich des freien Tages wegen Geburt oder Ehe könnten auch nach dem eingentlichen Ereignis noch Gründe vorhanden sein, um eine Freistellung zu beanspruchen, z.B. Amtswege oder Abholung der Gattin und Kind aus dem Krankenhaus.
Lässt sich aber aus der Ferne schwer beurteilen.Schöne Grüße
Hallo Schneider!
Soll die 2. Woche unmittelbar nach der 1. Woche beansprucht werden?
Oder ist der DN bereits zwichendurch wieder im Dienst gewesen?2. Frage: Handelt es sich dabei um einen Arb. oder Ang.?
LG
Hallo Ingrid!
Die Sache ist nicht so problematisch.
Bei der AN-Veranlagung muss der Dienstnehmer sowieso nochmals erklären, dass der AVAB zusteht (oder auch nicht) und durch die Daten am L16 weiß die Finanz sowieso alles.Er soll dir entweder die 2. Seite (Wegfall der Voraussetzungen für den AVAB) ausfüllen oder eben nicht.
Die Korrektur erfolgt dann sowieso mit der AN-Veranlagung.Eine Aufrollung muss nicht, kann aber durchgeführt werden, siehe dazu folgende RZ aus den LSt-RL:
787
Den Wegfall der Voraussetzungen für den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt
der Meldung über den Wegfall der Voraussetzungen hat der Arbeitgeber den Alleinverdieneroder
Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr zu berücksichtigen. Erfolgt eine Aufrollung gemäß
§ 77 Abs. 3 oder 4 EStG 1988 sind dabei die auf Grund der Meldung bekannten Verhältnisse
zu berücksichtigen.LG
Hallo baumi!
Nein, er verliert den Kündigungsschutz nicht.
An der grundsätzlichen ETZ-Vereinbarung verändert sich ja sonst nichts, auch ein Teilzeitmitarbeiter kann „gleiten“.LG
Hallo baumi!
Maßgeblich ist der Lohnzahlungszeitraum – also muss der erhöhte Freibetrag gem. § 68/(6) auch zustehen, wenn nur in einem oder 2 Monaten diese Konstellation gegeben ist (natürlich halt dann nur in diesem(n) Monat(en).)
Siehe dazu LSt-RL ab RZ 1152.
LG
Servus Daniela!
Das ist korrekt.
Nur mehr zu melden sind Ausländer, die im Rahmen von (Saison-)Kontingenten beschäftigt werden.
Siehe dazu § 26 Abs. 5 AuslBG:(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice jeweils innerhalb von drei Tagen Beginn und Ende der Beschäftigung eines im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 bewilligten Ausländers zu melden.
LG
Hallo gerdgraz!
Kenne leider keine Rechtsprechung dazu.
Ich habe aber bezüglich dieses Themas schon einmal mit einem „Profi“ des FA Linz gesprochen.
Er hat gemeint, dass zu einer Beurteilung diese Reise als Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Weg wirklich DIREKT bei der Firma vorbeigehen müsste, ansonsten sieht er kein Problem, diese Reise von der Wohnung weg als Dienstreise zu behandeln.Du könntest aber auch dein FA um einem Meinung bitten – schriftliche Anfrage gem. § 90 EStG!
LG
7.5.2008 um 23:49 Uhr als Antwort auf: auflösung in der probezeit-anspuch auf ant.urlaub + sz? #20132Liebe Angie!
Sehr gern geschehen.
LG
Hallo Sabine!
4 Stunden in die USA? Das gibt’s nicht.
Maßgeblich für die Dauer der Auslandsdienstreise sind der Abflug bzw. die Ankunft am inländischen Flughafen.LG
Danke Wolfgang!
LG
Hallo brigit28!
Diese Frage ist nicht so ohne Weiteres zu beantworten.
Ganz entscheidend dabei ist, ob es sich bei dieser Auflösung samt Wiedereinstellungszusage lediglich um eine „Karenzierung“ (Aussetzung des DV) oder doch um eine „echte“ Auflösung gehandelt hat.
Wenn es sich bloß um eine „Karenzierung“ gehandelt hat, sehe ich den Anspruch auf Kündigungsentschädigung gegeben.
Sollte aber bei der Auflösung des „alten“ DV alle Beendigungsansprüche ausgezahlt worden sein, sehe ich keine Schadenersatzplficht des AG bei Nichterfüllung der Wiedereinstellungszusage.
Da in deinem Fall scheinbar die Ersatzleistung Urlaubsentgelt nicht ausbezahlt wurde, tendiere ich eher zur Karenzierung.
Du solltest in diesem Fall jedoch unbedingt eine Beratung in Anspruch nehmen.LG
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