Hallo Ingrid!
Die Sache ist nicht so problematisch.
Bei der AN-Veranlagung muss der Dienstnehmer sowieso nochmals erklären, dass der AVAB zusteht (oder auch nicht) und durch die Daten am L16 weiß die Finanz sowieso alles.
Er soll dir entweder die 2. Seite (Wegfall der Voraussetzungen für den AVAB) ausfüllen oder eben nicht.
Die Korrektur erfolgt dann sowieso mit der AN-Veranlagung.
Eine Aufrollung muss nicht, kann aber durchgeführt werden, siehe dazu folgende RZ aus den LSt-RL:
787
Den Wegfall der Voraussetzungen für den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt
der Meldung über den Wegfall der Voraussetzungen hat der Arbeitgeber den Alleinverdieneroder
Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr zu berücksichtigen. Erfolgt eine Aufrollung gemäß
§ 77 Abs. 3 oder 4 EStG 1988 sind dabei die auf Grund der Meldung bekannten Verhältnisse
zu berücksichtigen.
LG