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Servus Chris!
Da gibt es verschiedene Möglichkeiten.
Nur auszahlen kannst du dir das Geld (noch) nicht lassen.
Siehe dazu §§ 14 – 17 BMSVG.LG
Hallo Wolfgang!
Für diesen Fall habe ich keine gesetzliche Regelung gefunden; vermute allerdings, dass nur volle Kalendermonate, in diesem Fall also der Februar, zu melden sind.
Hast du schon bei deiner zuständigen GKK nachgefragt?LG
Hallo Renate!
In den ESt-RL (RZ 1069) ist es schon definiert, dass die SB-Verordnung angewendet werden kann.
Nur führt diese Vorgangsweise zu einer extremen Steurmehrbelastung, als wenn man (richtigerweise) einen Privatanteil von 20% herausrechnet und den Einkünften aus selbständiger Arbeit zurechnet (vergleiche dazu VwGH 28. 3. 2000, 99/14/0303).
Siehe dazu auch SWK 26/27/2004, S 790.LG
Hallo Evelyn!
Genau dieselbe Frage habe ich mir auch schon gestellt, ob nicht die 2% bzw. 1% vom tatsächlich an den Gläubiger überwiesenen Betrag berechnet werden.
Nach Rechtsansicht aller mir bekannten Experten werden die 2% bzw. 1% jedoch von jenem Betrag berechnet, der dem Gläubiger (vor Abzug des Kostenersatzes) grundsätzlich zusteht.Ich glaube, dass das auch korrekt ist, denn der § 292h der EO lautet wie folgt:
§ 292h. (1) Dem Drittschuldner steht für die Berechnung des unpfändbaren Teils einer beschränkt pfändbaren Geldforderung
1. bei der ersten Zahlung an den betreibenden Gläubiger 2% von dem dem betreibenden Gläubiger zu zahlenden Betrag, höchstens jedoch 8 Euro,
2. bei den weiteren Zahlungen 1%, höchstens jedoch 4 Euro, zu. Dieser Betrag ist von dem dem Verpflichteten zustehenden Betrag einzubehalten, sofern dadurch der unpfändbare Betrag nicht geschmälert wird; sonst von dem dem betreibenden Gläubiger zustehenden Betrag.Ist dennoch alles eine Interpretationsfrage.
Lassen wir uns aber wegen solcher „Kleinigkeiten“ keine grauen Haare wachsen!LG
Hallo Karin!
Nachfolgende RZ aus den LSt-RL (der letzte Satz ist entscheidend):
19.6.2 Berechnung des Viertels der laufenden Bezüge
1088
Hat das Dienstverhältnis kürzer als zwölf Monate gedauert, dürfen für die Berechnung des
Viertels der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate grundsätzlich weder Bezüge aus
einem anderen Dienstverhältnis herangezogen werden, noch darf eine Umrechnung der
laufenden Bezüge auf zwölf fiktive Monatsbezüge erfolgen (VwGH 19.12.1990, 89/13/0083).
Eine Ausnahme bildet eine Konzernversetzung innerhalb des letzten Dienstjahres. Falls hier
die Dienstjahre beim Konzernbetrieb A beim Konzernbetrieb B angerechnet werden, kann
unter Bedachtnahme auf die vorhergehende Konzernversetzung, die eine enge Verknüpfung
bei der gesetzlichen Abfertigung zulässt (siehe Rz 1073), die Berechnung des Viertels der
laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, unter Berücksichtigung der beim Konzernbetrieb
A erhaltenen Monatsbezüge, vorgenommen werden. Hat das Dienstverhältnis länger als
zwölf Monate gedauert und sind innerhalb der letzten zwölf Monate zB infolge Präsenzdienst,
Ausbildungsdienst bei Frauen, Krankheit, Altersteilzeit, Mutterschutz oder Karenzurlaub
geringere oder gar keine Bezüge ausbezahlt worden, ist die Beurteilung von dem Zeitraum
zurückgehend vorzunehmen, für den letztmalig die vollen laufenden Bezüge angefallen sind.LG
Hallo lichtpinsel!
Bitte sehr, gern geschehen.
LG
Hallo Sylvia!
Sehr gern geschehen.
LG
Hallo Sylvia!
Ich denke ja, weil § 47 Abs. 7 BMSVG normiert, dass diese „alten“ Dienstjahre bei der Berechnung der zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen sind.
Auszug aus § 14 Abs. 2 BMSVG:
2) Der Anspruch auf eine Verfügung nach § 17 Abs 1 über die Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. durch Kündigung durch den Anwartschaftsberechtigten, ausgenommen bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl Nr 651/1989,
2. durch verschuldete Entlassung,
3. durch unberechtigten vorzeitigen Austritt, oder
4. sofern noch keine drei Einzahlungsjahre (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung gemäß § 6 oder § 7 nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen nach § 17 Abs 1 Z 2 oder Z 3 oder Abs 2a) über eine Abfertigung vergangen sind. Beitragszeiten nach § 6 oder § 7 sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern zurückgelegt worden sind. Beitragszeiten nach § 6 oder § 7 aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin aufrechten Arbeitsverhältnissen sind nicht einzurechnen. Für Abfertigungsbeiträge auf Grund einer Kündigungsentschädigung, einer Ersatzleistung nach dem Urlaubsgesetz, BGBl Nr 390/1976, oder auf Grund eines nach § 9 Abs 1 AngG oder § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl Nr 399/1974 fortgezahlten Entgelts sind als Beitragszeiten auch Zeiten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem sich aus § 11 Abs 1 oder Abs 2 ASVG ergebenden Ausmaß anzurechnen.§ 47 BMSVG lautet auszugsweise:
(7) Im Falle eines Übertritts nach Abs 1 und 3 sind bei der Berechnung der Einzahlungsjahre nach § 14 Abs 2 Z 4 die bisher in diesem Arbeitsverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen.LG
Hallo lichtpinsel!
Nachdem der Änderungswunsch vom Dienstnehmer ausging, sehe ich das Teilzeitentgelt als Basis für die Abfertigung.
Eventuell kv-liche Regelungen bzw. AVRAG-Abfertigung beachten (siehe dazu Ortner: PV in der Praxis, Stand 1.1.2008, Seite 917 – 918)!LG
Hallo Schneider, lieber Martin!
Wurde dieses Fußballspiel vom DG ausdrücklich als „Firmenveranstaltung“ genehmigt?
Dann könnte eventuell doch ein Arbeitsunfall vorliegen (siehe dazu Schiunfall OGH 22. 12. 2005, 10 ObS 121/05z, erläutert in der PV-Info August 2006).LG
Hallo Sylvia!
§ 18 KJBG lautet:
Sonn- und Feiertagsruhe
§ 18. (1) An Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen (§ 1 des Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl Nr 153 , in der jeweils geltenden Fassung) dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(2) Das Verbot des Abs 1 gilt nicht im Gastgewerbe, in Krankenpflegeanstalten und Pflegeheimen, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen und für Arbeiten auf Sport- und Spielplätzen.
(3) In den Fällen des Abs 2 muß jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben.
(3a) Durch Kollektivvertrag kann für das Gastgewerbe abweichend von Abs 3 die Beschäftigung Jugendlicher an aufeinanderfolgenden Sonntagen innerhalb eines vom Kollektivvertrag festzulegenden Zeitraumes von höchstens 23 Wochen pro Kalenderjahr zugelassen werden. Innerhalb eines Kalenderjahres dürfen die Jugendlichen jedoch höchstens an 23 Sonntagen beschäftigt werden. In diese Zahl ist die Hälfte der Sonntage einzurechnen, die in die Zeit des Besuchs einer lehrgangs- oder saisonmäßigen Berufsschule fallen.
(4) In Betrieben, auf die das Feiertagsruhegesetz Anwendung findet, gilt für die Bezahlung der Feiertage und der an Feiertagen geleisteten Arbeit, soweit sie nach diesem Bundesgesetz oder den hiezu erlassenen Durchführungsvorschriften zugelassen ist, das Feiertagsruhegesetz.Da ein Campingplatz-Büro wohl nicht in Absatz 2 reinfällt, gehe ich in beiden Fällen davon aus, dass die Sonntagsarbeit nicht verrichtet werden darf.
LG
Hallo Chris!
Eigentlich gehört diese Frage ja in ein Buchhaltungsforum.
Ich versuche, sie trotzdem zu beantworten:
Es ist durchaus möglich, dass ein deutscher Kreditor mit österreichischer UID und österreichischer USt verrechnet, nämlich dann, wenn die Lieferung oder Leistung in Österreich steuerbar ist.
Da kommt es auf die exakte Fallkonstellation an, die ja leider nicht bekannt ist.
Ich empfehle, das BÖB-Forum zu benützen und dort deine Frage (bitte mit genauer Fallbeschreibung) hineinzuposten.
Link dazu:
http://www.boeb.at/brett6/index.phpLG
10.4.2008 um 21:46 Uhr als Antwort auf: auflösung in der probezeit-anspuch auf ant.urlaub + sz? #20130Hallo Angie!
Ich kann mich Hubert nur anschließen.
Zusätzlich gebe ich zu bedenken, dass die Vereinbarung einer 2monatigen Probezeit rechtlich nicht zulässig ist; es daher möglich ist (wenn das DV vor Ende des 2. Monats gelöst wurde), dass auch der 2. Monat voll bezahlt werden muss.LG
Hallo Mimi!
Sehr gern geschehen.
LG
Hallo Mimi!
1. Frage: Ja, kann begünstigt nach § 67 / (6) versteuert werden.
2. Frage: Keine Beanstandung bei der Beitragsprüfung.LG
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