Kostenersätze – Rate über pfändb. Betrag

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  • #14542

    Liebe Forumsmitglieder!
    Ich hätte eine Frage zu den Kostenersätzen für die Bearbeitung von Lohnpfändungen.
    Folgendes Beispiel:
    pfändbarer Betrag: € 162,30
    Spesen: 2 %
    Fall 1(klar): Ausstehender Betrag: € 150,–
    Spesen werden wie folgt berechnet: 150,– x 2 % = 3,–
    Tilgung beträgt: 150,–
    Die Spesen werden von jenem Betrag ermittelt, den der Gläubiger auch wirklich erhält. OK und klar!

    Fall 2 (unklar): Ausstehender Betrag: € 163,–
    Spesen werden wie folgt berechnet (?): 162,30 (max. pfändbarer Betrag) x 2 % = 3,25
    Tilgung beträgt: €159,05 (162,30 – 3,25)
    Die Spesen werden von jenem Betrag ermittelt, den der Gläubiger erhalten hätte (= pfändbarer Betrag). Ist wirklich gewollt, dass der Dienstnehmer ‚Zinseszinsen‘ bezahlt? Die Tilung beträgt nur 159,05, die Zinsen werden jedoch von 162,30 berechnet; von den 3,25 Spesen werden also im nächsten Monat wieder Spesen berechnet.
    Wäre es nicht ‚richtiger‘ und logischer so zu rechnen: Spesen: 162,30 / 102 x 2 = 3,18 und Tilgung: 162,30 – 3,18 = 159,12

    Vielen herzlichen Dank!

    #20179

    Hallo Evelyn!

    Genau dieselbe Frage habe ich mir auch schon gestellt, ob nicht die 2% bzw. 1% vom tatsächlich an den Gläubiger überwiesenen Betrag berechnet werden.
    Nach Rechtsansicht aller mir bekannten Experten werden die 2% bzw. 1% jedoch von jenem Betrag berechnet, der dem Gläubiger (vor Abzug des Kostenersatzes) grundsätzlich zusteht.

    Ich glaube, dass das auch korrekt ist, denn der § 292h der EO lautet wie folgt:

    § 292h. (1) Dem Drittschuldner steht für die Berechnung des unpfändbaren Teils einer beschränkt pfändbaren Geldforderung
    1. bei der ersten Zahlung an den betreibenden Gläubiger 2% von dem dem betreibenden Gläubiger zu zahlenden Betrag, höchstens jedoch 8 Euro,
    2. bei den weiteren Zahlungen 1%, höchstens jedoch 4 Euro, zu. Dieser Betrag ist von dem dem Verpflichteten zustehenden Betrag einzubehalten, sofern dadurch der unpfändbare Betrag nicht geschmälert wird; sonst von dem dem betreibenden Gläubiger zustehenden Betrag.

    Ist dennoch alles eine Interpretationsfrage.
    Lassen wir uns aber wegen solcher „Kleinigkeiten“ keine grauen Haare wachsen!

    LG

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