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Hallo Johanna!
Ich käme da auf eine Sechstelüberschreitung in Höhe von 699,37 (?).
LG
10.10.2008 um 22:13 Uhr als Antwort auf: Fragen zur steuerlichen Behandlung von Zulagen und Zuschläge #20678Hallo Maria!
Sehr gern geschehen.
LG und schönes Wochenende
Hallo Georgina!
Personalverrechnung im Baugewerbe von Grafeneder / Ortner aus dem Linde-Verlag.
LG
Hallo Sabine!
Das ist gescheit – somit geht man einem unnötigen Risiko aus dem Weg.
LG
9.10.2008 um 22:05 Uhr als Antwort auf: Fragen zur steuerlichen Behandlung von Zulagen und Zuschläge #20677Hallo Maria!
Manchmal ist es schon sehr schwierig, KV-Texte richtig zu interpretieren (habe allerdings jetzt nur den KV aus 2007, bitte nicht wundern, wenn die Werte möglicherweise nicht mehr stimmen).
Ich versuch’s jetzt mal, muss aber dazu sagen, dass es sich um eine reine Interpretation handelt, da ich BAGS nie abgerechnet habe.Also, § 8 Abs. 1 BAGS spricht davon, dass
Arbeitsbereitschaft jene Arbeitszeit ist, während der
sich die Arbeitnehmerin an einem vom Arbeitgeber bestimmten
Ort zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten
hat.Da könnte man noch davon ausgehen, dass die Arbeitsbereitschaft der eigentlichen Arbeitszeit gleichgesetzt wird.
Jedoch komme ich auf Grund des § 9 zu einem anderen Ergebnis:
1) Unter Nachtarbeit versteht man die Arbeitszeit,
welche in die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fällt.
2) Pro Nachtarbeitsstunde gebührt ein Zuschlag pro
Arbeitsstunde von € 5,22. Pro durchgehendem Nachtdienst
gebührt anstelle dieses Zuschlages eine Nachtdienstpauschale
von € 29,90.
3) Bezüglich der Arbeitsbereitschaft während der
Nacht siehe § 8.Hier verweist der KV im § 9 Abs. 3 für Zeiten der Arbeitsbereitschaft eindeutig in den § 8, somit steht m.E. der Zuschlag für die Nachtarbeitsstunde NICHT zu, sondern nur das in § 8 lit. d) angeführte Entgelt.
Ich hoffe, dass das jetzt die richtige Antwort auf deine Frage ist.
LG
9.10.2008 um 0:04 Uhr als Antwort auf: Fragen zur steuerlichen Behandlung von Zulagen und Zuschläge #20674Servus Maria!
Ich fürchte fast, dass ich die Frage nicht richtig verstanden habe.
Geht es dir jetzt um die arbeitsrechtliche Abgeltung der Rufbereitschaft?
Da habe ich im § 13 BAGS gefunden:
1) Für jede Stunde der Rufbereitschaft gebührt eine
Abgeltung von € 2,30.
2) Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Arbeitsaufnahme,
so ist die Wegzeit (gerechnet vom Wohnort
bzw Arbeitsort) als Arbeitszeit zu entlohnen.
3) Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit kann im
Bereich der Instandhaltung innerhalb von drei Monaten
an 30 Tagen vereinbart werden.Also keine Zuschläge.
Ich weiß allerdings nicht, ob das die richtige Antwort auf deine Frage ist.LG
Servus Sabine!
Meines Erachtens ist die Entlassung rechtzeitig, wenn der DG Kenntnis davon erlangt, dass es tatsächlich der DN war, der das Auto zu Schrott gefahren hat.
Denn ansonsten riskiert man ja eine ungerechtfertigte Entlassung, und das kann dann wirklich nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass man „auf Verdacht“ eine Entlassung aussprechen muss.Der Entlassungsgrund wegen Vertrauensunwürdigkeit sollte auch gegeben sein, weil die eigenmächtige Ingebrauchnahme eines firmeneigenen Fahrzeugs ein strafbares Verhalten darstellt (OGH 8ObA32/03y).
Liebe Grüße
Hallo baumi!
Schau dir doch mal § 7 Abs. 7 ARG an:
Feiertagsruhe
§ 7. (1) Der Arbeitnehmer hat an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des Feiertages beginnen muß.
BGBl I 2004/159 Art 2Feiertage, Aufzählung
(2) Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag).
BGBl I 2004/159 Art 2Feiertage, Aufzählung
(3) Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche ist auch der Karfreitag ein Feiertag.
(4) Feiertage dürfen auf die wöchentliche Ruhezeit nur angerechnet werden, soweit sie in die Zeit der wöchentlichen Ruhezeit fallen.
(5) In Betrieben mit einer werktags durchlaufenden mehrschichtigen Arbeitsweise hat die Feiertagsruhe spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Feiertag zu beginnen und darf frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum nächsten Werktag enden.
BGBl I 2004/159 Art 2Zeitausgleich
(6) Ist für die Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) an Feiertagen Zeitausgleich vereinbart, so muß dieser mindestens einen Kalendertag oder 36 Stunden umfassen.
BGBl I 2004/159 Art 2Sonntag
(7) Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so sind die §§ 3 bis 5 anzuwenden.Das könnte ein Hinweis sein.
LG
Hallo Johanna!
Ist damit gemeint, dass der DG dem DN mit dem privaten Telefon geführte berufliche Gespräche ersetzt?
Solch „pauschale“ Abgeltungen sind immer pflichtig, gegebenenfalls kann der DN jedoch Werbungskosten in der Veranlagung beantragen.
Siehe dazu folgende RZ aus den LSt-RL:
9.1.3.4 Aufwandsentschädigungen
652
Aufwandsentschädigungen sind grundsätzlich zur Gänze steuerpflichtig, und zwar auch dann,
wenn sie aus öffentlichen Kassen anfallen. Sofern diese Beträge dem Grunde nach Schmutz-,
Erschwernis- oder Gefahrenzulagen darstellen, sind sie gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 im
Rahmen des vorgesehenen Höchstbetrages steuerfrei (siehe Rz 1127 f). Durchlaufende
Gelder, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben, sowie
Auslagenersätze, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden,
gehören gemäß § 26 Z 2 EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(siehe Rz 691 ff).693
Pauschale Auslagenersätze sind grundsätzlich steuerpflichtig, können aber bei
entsprechendem Nachweis zu Werbungskosten führen (vgl. VwGH 16.1.1985, 83/13/0227;
VwGH 21.11.1990, 87/13/0183, betr. Telefonpauschale).Liebe Grüße
Hallo Sabine!
Danke, dass du hier noch eine Antwort reingestellt hast.
LG
Hallo Eveline!
Nein, weil das Nutzungsrecht für den DN durch betriebliche Übung eingeräumt worden ist.
Daher ist der Entzug des KFZ mit Geldbezug abzugelten.LG
Hallo Sabine!
Ich vermute fast, dass dieses Thema doch etwas zu schwierig ist, um in einem Forum komplett abgehandelt zu werden.
Hier wird wohl oder übel eine Beratung notwendig sein, um hier keinen Fehler zu machen.Hast du mittlerweile schon was rausgebracht?
Übrigens … ich glaube schon, dass du dich gut auskennst, nur bei solchen Sachen verzweifelt man halt schon!!!
LG
Servus baumi!
Kein Problem, bin diese Woche auch erst spät dran mit meinen Antworten.
LG
Hallo Bina!
Leider – komplette Niete.
Weiß niemand Bescheid?LG
Hallo baumi!
7-Tage-Woche??? Wie geht das (Arbeitsruhegesetz!!)?
LG
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