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Roland.
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3.10.2008 um 20:37 Uhr #14773
Daniela
TeilnehmerLiebes Forum Team,
ich habe jetzt eine neue Aussendienstmitarbeiterin welche direkt von ihrem Wohnsitz aus Klienten besucht. Jetzt stellt sich für mich die Frage: Gilt die Zeit ab verlassen ihres Hauses schon als Arbeitszeit oder erst ab Eintreffen beim ersten Klienten?
Einmal pro Woche kommt sie zwecks Dienstbesprechung und div. Büroarbeiten ins Wiener Stammhaus. Wie ist es da zu regeln? Dienstzeit ab verlassen ihres Hauses od. Eintreffen im Büro?
Hab jetzt auch gelesen, wenn sie ein Dienstauto für alle Dienstfahrten bekommt, und mit dem Auto auch an diesem einen Tag ins Büro fährt, muss ich einen Sachbezug ansetzen. Würd sie nur von zu Hause Klienten besuchen und nicht ins Büro kommen wär das nicht notwenig. Hab ich das richtig verstanden?Hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Schönen Abend
Dani5.10.2008 um 22:50 Uhr #20682Hallo Daniela!
Arbeitszeit bei Kundenbesuchen ab Verlassen der Wohnung.
Bei der wöchentlichen Besprechung im Stammhaus jedoch erst bei Eintreffen im demselbigen.
Leider ist es tatsächlich so, dass diese eine Fahrt pro Woche steuerlich gesehen eine Privatfahrt darstellt und einen Sachbezug auslöst (siehe dazu RZ 265 aus dem 1. LST-Wartungserlass 2008 – habe ich unter reinkopiert).
Außerdem leider keine Pendlerpauschale, da nicht mehr als 10 Fahrten pro Monat ins Stammhaus.
Wenn der AN nicht ins Stammhaus fährt (zur Verrichtung von Innendienst, ein ev. Abholen von Warenmustern z.B. würde keinen SB auslösen), kann man sich tatsächlich den SB ersparen.5.4.4.2 Sachbezug bei Verwendung des arbeitgebereigenen KFZ
265
Werden Dienstreiseersätze von der Wohnung aus berechnet, zählen unmittelbar von der
Wohnung aus angetretene Dienstreisen mit einem arbeitgebereigenen KFZ bei der
Berechnung des Sachbezugswertes nicht mit, es sei denn, der Arbeitnehmer begibt sich nach
der Dienstverrichtung oder zwischendurch zur Verrichtung von Innendienst an die
Arbeitsstätte und kehrt am selben Tag zu seiner Wohnung zurück. Bei Berechnung von
Reiseersätzen vom Arbeitsort aus ist hingegen bei der Ermittlung des Sachbezugs jedenfalls
einmal die Wegstrecke Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung anzusetzen.
Ein Sachbezug ist auch für jene Fahrten anzusetzen, für die gemäß § 26 Z 4 lit. a
letzter Satz EStG 1988 bei Verwendung eines arbeitnehmereigenen
Kraftfahrzeuges kein nicht steuerbares Kilometergeld ausgezahlt werden kann
(Fahrten Wohnung-Einsatzort-Wohnung).LG
13.10.2008 um 21:07 Uhr #20684Daniela
TeilnehmerHallo Roland,
danke für deine Antwort. War mir eine große Hilfe.
schönen Abend
Daniela
14.10.2008 um 0:55 Uhr #20683Hallo Daniela!
Sehr gern geschehen.
LG
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