Verfasste Forenbeiträge
-
AutorBeiträge
-
Hallo!
Ich würde jetzt nicht viel investieren, da ab 1.1.2008 die neuen Gesetze für Reisekosten kommen.
LG
MartinHallo!
Sieh mal unter:
http://www.auslandsentsendungen.at/Sonstiges/Entsendungsvertrag.pdfWenn Du unter http://www.wko.at den Suchbegriff „Auslandsentsendung“ eingibst, kommt auch Info.
Liebe Birgit!
Da die Versicherung bisher nicht dem Dienstnehmer verrechnet wurde, sehe ich die Auszahlung als pflichtigen Bezug im Zeitpunkt der Auszahlung. (Zuflußprinzip)
Da ich den genauen Versicherungsvertrag nicht kenne, wende Dich auch an die Versicherung und bitte sie um Stellungnahme.
Liebe Romana!
Wenn Du diese Ausbildungskosten ersetzt, ist dies voll pflichtig als Einmalbezug.
Der Dienstnehmer kann die Kosten als Werbungskosten absetzen.Liebe Viktoria!
So etwas gibt es nicht.
Das einzige könnte eine LSt und SV-freie „Diäten- und KM-Geld Zulage“ sein.
Diese kann aber nicht pauschal, sondern muß in Summe mit Einzelnachweisen belegbar sein.Liebe Ingrid!
Ein zusätzlicher Tipp:
Grundsätzlich wäre dies ein Sachbezug, SV laufend, Lohnsteuer sonstiger Bezug wenn es ein „einmaliger Sachbezug“ ist.Du könntest dem Dienstnehmer den Wagen aber auch um den selben Preis „verkaufen“. Und zwar z.B. mit laufenden Prämien (LSt laufend) bis zum Jahresende und im Dezember einer Sonderzahlung welche sich noch im begünstigten Jahressechstel ausgeht.
Da mußt Du jetzt rechnen, was am besten ist. Bei Dienstnehmern unter der SV-Höchstbemessungsgrundlage könnte sich die SV als starker Kostenfaktor herausstellen.Zu diesem Thema gibt es genug Beiträge. – Prämienoptimierung, Jahressechstel etc.
Hallo‘!
Wenn Du den Urlaub in Stunden umrechnest, dann O.K.
Auch die Aliquotierung, wenn kein KV vorliegt ist in Ordnung. Du solltest aber noch in den Dienstvertrag schauen, ob dort etwas vereinbart ist.LG
MartinLiebe Birgit!
Laut Auskunft der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt ist die permanente Nutzung von im Ausland zugelassener Fahrzeuge durch inländische Dienstnehmer nicht gestattet.
Die Fahrzeuge müssten mit NOVA in Österreich zugelassen werden.
So bleibt die KFZ Steuer und Versicherung in Österreich.
(Für LKW im internationalen Verkehr gelten andere Regelungen)Da ich auch einen Klienten habe, der dies „falsch“ macht, haben wir den Sachbezug vom Wert des KFZ in Österreich berechnet.
= Nettopreis Deutschland nach Rabatt (Netto € 15914,01)+ NOVA + Ö-Mehrwertsteuer x 1,5 % (voller SB)
So ist zumindest der GPLA Prüfer zufriedengestellt.
Den Prozentsatz der NOVA erfährst Du beim ÖAMTC.Probleme könnte es auch bei Verkehrskontrollen durch die Polizei geben.
Zur Aliquotierung: Wenn sich der Sachbezug ändert (in der Höhe), besteht keine Bedenken wenn der neue SB erst im nächsten Monat angesetzt wird.
In Deinem Fall: Wenn Du den Sachbezug aliquotierst sollte es mE keine Beanstandungen geben.Schönes Wochende!
Hallo Katharina!
Das kann vereinbart werden.
Wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, und der DN zum Seminar geschickt wurde, ist Seminarzeit und Wegzeit Arbeitszeit.Fahrzeit kann u.U. auch niedriger entlohnt werden. Schau in KV oder Dienstvertrag.
Ich kenne aber auch Vereinbarungen, wo die Zeit nur während der Normalarbeitszeit vergütet wird, der Rest ist „freiwillig“.
Hallo!
Grundsätzlich sind Aufwandspauschalen, soferne keine Endabrechnung mit Nachweisen getätigt wird steuerpflichtig.
In Eurem Fall führt die DN ein Fahrtenbuch um die Steuerfreiheit zu dokumentieren.
Ein Anspruch auf zusätzliche Auszahlung ergibt sich aus Kollektivvertrag oder Dienstvertrag. Das ABGB ist sehr ungenau bei der „Ersetzung der Kosten“.
Interessant wäre noch der zeitliche Zeitraum für die Durchrechnung der KM-Pauschale. (Quartal, Kalenderjahr, Arbeitsjahr etc.)Die nicht ersetzten Kosten, können als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Hallo Doris!
Das freut mich. Manchmal kann es vorkommen, daß mehrere Mitarbeiter von Finanz, Krankenkasse oder Gemeinde mehrere Rechtsansichten haben.
Wenn Du dich nicht entscheiden kannst, machst Du am besten (z.B. beim Finanzamt) eine § 90a Anfrage. Dann ist das Finanzamt auch bei einer Prüfung an diese Rechtsauskunft gebunden.LG
MartinHallo Lydia!
Du könntest im Dienstvertrag als Dienstort das ganze Bundesland, Bezirk oder beide Betriebsstätten eintragen.
– Somit keine Dienstreisen mehr.Ob Du jetzt Reisekosten auszahlen mußt, oder kannst sagt Dir Dein Kollektivvertrag.
Liebe Marianne!
Zu Sonderausgaben bei Wohnraumschaffung in Deutschland;
Der erste Satz in den Lohnsteuerrichtlinien (Wohnhaus im Inland) beantwortet Deine Frage:509
Ein Gebäude ist als Eigenheim im Sinne des § 18 EStG 1988 anzusehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
Objektive Eignung für ganzjährige Bewohnbarkeit. Dieses Erfordernis ist bei Badebungalows, Bootshäusern, Gartenhäusern und Jagdhütten, die nicht einmal bescheidene Wohnbedürfnisse erfüllen, nicht gegeben (vgl. VwGH 19.9.1989, 88/14/0179). Wird die Benützungsbewilligung nur auf einige Monate (zB Sommermonate) beschränkt erteilt, liegt kein Eigenheim vor (vgl. VwGH 24.1.1990, 88/13/0243).
Baubehördliche Bewilligung. Kein Eigenheim liegt vor, wenn ein Eigenheim zB in einem Naturschutzgebiet entgegen einem Bauverbot errichtet wird (VwGH 22.1.1985, 84/14/0120).
Verwendung von mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche für Wohnzwecke (siehe Rz 504).Bei den deutschen Personenversicherungen:
7.5.2 Begünstigte Versicherungsunternehmen462
Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsbetrieb im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.
463
Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes), haben die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland (vgl. § 1a Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz 1978, BGBl. Nr. 569/1978 idgF). Versicherungsprämien an diese Versicherungsunternehmen stellen daher Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 dar (vgl. VwGH 20.1.1999, 98/13/0002).
Servus Roland!
Da ich keine Judikatur zu diesem Thema finde, hätte ich folgende Lösungsansätze:
1.)
Entfall auf Postensuchtage wird vereinbart, der Angestellte hat laut § 8/3 AngG jedoch Anspruch auf Freistellung wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen.2.)
Der Angestellte wiederruft diese Vereinbarung auf Hinweis auf ABGB § 879 (Verstoß gegen die guten Sitten)3.)
Man könnte es mit der Drucktheorie versuchen. Dazu gibt es genug Beiträge im Internet.
Wengleich das Arbeitsverhältnis sich schon in Auflösung befindet, besteht noch ein „Druck“ hinsichtlich des Dienstzeugnisses und die verbliebene Arbeitszeit im Unternehmen.
Siehe auch Prüfungsfrage Nr. 30 bei: http://209.85.129.104/search?q=cache:_SjtJBbLyagJ:www.rechtsfreund.at/Skriptum_Arbeitsrecht.doc+drucktheorie&hl=de&ct=clnk&cd=1&gl=at&client=firefox-aAber da man sich bei einer einvernehmlichen Lösung meist im Guten trennt, sollten die getroffenen Vereinbarung gehalten werden.
Sollte ein Dienstnehmer denoch nach Beendigung des Dienstverhältnis auf Auszahlung der Postensuchtage (in Höhe wie bei UEL) klagen, könnte er recht bekommen. Unter diesem Gesichtspunkt würde ich den Verzicht auf Postensuchtagen nicht schriftlich in der Auflösungsvereinbarung niederschreiben.Aber, da ich keine Judikatur zu genau diesem Thema gefunden habe, gibt dies lediglich meine heute persönliche Meinung wieder.
Ich freue mich auf Wortmeldungen.Schönes Wochenende
Martin
Liebe Daniela!
Gerne geschehen.
LG
Martin -
AutorBeiträge