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D_Doris.
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4.7.2007 um 16:06 Uhr #14149
Hallo zusammen!
Ich habe eine DN die bei der Ungarischen Botschaft beschäftigt ist. Da die Botschaft kein Lohnkonto führt, wird die DN gem. RZ 928 LStRL 1970 zur Einkommensteuer veranlagt. Die Besteuerung von UZ + WR zum fixen Steuersatz steht ihr somit nicht zu. Gleichzeitig erziehlt Sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Nach Rücksprache mit den Finanzämtern komme ich leider auf keine einheitliche Meinung:
– ist die Übermittlung des Lohnzettels erforderlich?
– laut DBA Besteuerungsrecht auf Österreichischer Seite – kommt dieses hier überhaupt zur Anwendung?
– erziehlt die DN überhaupt Eink. aus unsebständiger Arbeit?
Ich hoffe es gibt jemanden der mir hier weiterhelfen kann.
Danke im Voraus
Doris4.7.2007 um 22:08 Uhr #19257Martin
TeilnehmerHallo Doris!
Ich nehme mal an, es handelt sich um österr. Staatsbürger, welche bei Deiner Botschaft angestellt sind.
Ein L16 wird von der Botschaft nicht ausgestellt.
Die Besteuerung ist nach Staatsangehörigkeit verschieden. Hierzu schau in die LSt Richtlinien.
DN muß sein Einkommen mittels Einkommensteuererklärung selbst angeben.
Steuerbegünstigtes Jahressechstel kann gerechnet werden. Siehe LStRL 1117 und 1118. und § 25/25 EStGKeine KommSt, kein DZ, DB weiß ich nicht auswendig.
Auch keine Wiener DGA, da ja exterritorital.
8)Die Dienstnehmer werden bei GPLA, welche selten sind, einzeln geprüft.
Ein Augenmerk wird auf die SV-Bemessungsgrundlage der ersten Sonderzahlung gerichtet. Hiervon kann auf die anderen 12 oder 14 Gehälter geschlossen werden.Da manche der „Exterritorialen“ auf Einkünfte vergessen, erinnere an eine Plausibilitätsprüfung. So kann jemand mit 10.000 Jahreseinkommen keine Eigentumswohnung und BMW etc. haben. (Erbschaften und andere Ausreden ausgenommen)
5.7.2007 um 15:59 Uhr #19258Hallo Martin!
Alles unklar trifft es am Besten!
Das verwirrt mich gleich nochmal, denn das einzige wo sich alle drei Finanzämter einig waren, ist die Tatsache dass das begünstige Jahressechsltel nicht zusteht. Aber durch deinen Hinweis hab ich auch die zugehörige RZ in den Richtlinien gefunden. Danke!
Bleibt noch die Frage ob Österreich wirklich das Besteuerungsrecht hat….
denn im Artikel 15 DBA (HUN-AUT) steht: Vorbehaltlich der Art. 16,17, 18 dürfen Löhne, Gehälter und Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbst. Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden; es sei denn, die Arbeit wird in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
Sie dolmetscht für den ungarischen Botschafter…jedoch nicht nur in der Botschaft sondern auch auf „österreichischem Gebiet“.
Ich weiss… ich bin lästig aber vielleicht hast du/hat sonst noch jemand kurz Zeit sich mit mir den Kopf zu zerbrechen!
Danke im Voraus
Doris5.7.2007 um 21:44 Uhr #19259Martin
TeilnehmerHallo Doris!
Ich kenne den genauen Dienstgeber in Deinem Fall nicht.
Aber schau mal ins BGBL 1977/146, das ist „Konsularvertrag Ungarn“.
Somit ein völkerrechtlich priviligierter Arbeitgeber nach LSt RL 122.
Nun weiter in RL 124 und 125.
D.h. wenn Deine Dienstnehmerin eine Österreicherin ist, liegt das Besteuerungsrecht in Österreich.Bitte lies die o.a. Randzahlen durch, damit nicht ein Ausnahmetatbestand vorliegt.
Frage an Dich retour:
Ist Deiner Dienstnehmerin Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben worden?Schönen Abend
Martin5.7.2007 um 23:56 Uhr #19260Hallo Martin!
Der genaue Dienstgeber ist die Ungarische Botschaft in Wien.
Die RL werde ich morgen lesen…jetzt hab ich dafür keinen Kopf mehr.
DB wurde nicht vorgeschrieben -> weil exterritorial
Bis morgen und danke!
LG Doris6.7.2007 um 7:38 Uhr #19261Martin
TeilnehmerGuten Morgen Doris!
Rein theoretisch:
Du schreibst, die DN macht auch Übersetzungen außerhalb der Botschaft.
Da könnte bei über 10 Stunden wöchentlich und einer „Betriebsstätte in Wien“, U-Bahnsteuer anfallen.Aber das soll erst mal bewiesen werden. 😉
Da müsste man argumentieren, der Dienstort ist im Ausland, und es wird eine Dienstreise nach Österreich unternommen.LG
Martin10.7.2007 um 10:05 Uhr #19262Hallo Martin!
Na du wirst mir gleich unsymphatisch wenn du noch mehrere Abgründe auftust! gg Also wir einigten uns darauf, dass Sie nur in der Botschaft dolmetscht.
Jetzt habe ich alle RZ nachgelesen….und bin noch zu keiner 100%igen Lösung gekommen.
Die Meinung eines GPLA-Prüfers würde mir momentan am Besten gefallen….nämlich steuerfrei weil Auslandsbezüge! Aber das wirds nicht spielen….da jetzt die gesammelten Informationen nur noch mehr Verwirrung schaffen werde ich eine schriftliche Anfrage ans Finanzamt schicken.
Ich Danke dir trotzdem sehr für deine Tips!
LG Doris11.7.2007 um 7:21 Uhr #19263Martin
TeilnehmerLiebe Doris!
Bei einer anderen Botschaft, machen die österreichischen „local worker“
seit (mir bekannt) 26 Jahren ESt Erklärungen unter Berücksichtigung des Jahressechstel. Ebenfalls keine KommSt, DB, DZ, Wr. DGA
Sollte Deine Anfrage zu einem anderen Ergebnis führen, bitte um ein Posting.
Danke!LG
Martin11.9.2007 um 15:33 Uhr #19264Hallo Martin!
Vielleicht erinnerst du dich garnicht mehr an mein Problem, aber ich will dir trotzdem mitteilen, dass die Finanz nach einigen Telefonkonferenzen zum selben Ergebnis wie du gekommen ist.
Danke für deine Hilfe!
LG Doris17.9.2007 um 12:36 Uhr #19265Martin
TeilnehmerHallo Doris!
Das freut mich. Manchmal kann es vorkommen, daß mehrere Mitarbeiter von Finanz, Krankenkasse oder Gemeinde mehrere Rechtsansichten haben.
Wenn Du dich nicht entscheiden kannst, machst Du am besten (z.B. beim Finanzamt) eine § 90a Anfrage. Dann ist das Finanzamt auch bei einer Prüfung an diese Rechtsauskunft gebunden.LG
Martin9.1.2008 um 11:02 Uhr #19266Hallo Martin!
Ich habe etwas neues Erfahren – können wir vielleicht auf einem anderen Weg kommunizieren?
LG Doris -
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