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Liebe Petra!
Am besten wendest Du Dich an den Linde Verlag. Die Anfrage wird dann weitergeleitet.
Kontakt: Tel.Nr. 01/ 815 08 50/13 (Fr.Haretter)LG
MartinHallo braun!
Wegen Verfallsfristen schau in den KV. Sonst gilt ABGB mit 3 Jahren.
Wenn die Überzahlung in den Gehalt hinengerechnet wurde, und nicht als extra Betrag ausgewiesen wurde, würde ich sie zum UZ und WR und Überstundengrundlage dazugeben.
Die Bildschirmzulage ist aber definitv nur 12x p.a. und auch nicht in der Überstundenberechnung.Zur Sanierung, aufbauend auf meinen spärlichen Informationen:
Die letzten 3 Jahre sind mittels Nachzahlungen zu korrigieren. SV in das jeweilige Jahr stellen, BGN korrigieren, Lst jetzt 4/5tel pflichtig + 1/5tel frei.
Falls das Dienstende kurz bevorsteht, einigt Ihr Euch vielleicht auf eine vertragliche Abfindung in Höhe des strittigen Betrages. Dies sollte natürlich bei einer GPLA nicht auffliegen.Ein weiterer Punkt könnte eine Klage wegen „Pensionsschaden“ sein.
Wenn die DN unter der Höchstbemmesungsgrundlage war, fehlt ihr die entgangene Differenz bei der Pensionsberechnung.
M.E. fängt die Verfallsfrist hierfür erst jetzt bei Bekanntwerden, oder bei Pensionsantritt (= Beginn des Schadensfalls) an.
Hierfür gibt es nur heiße Diskussionen, aber noch keine Judikatur.
Ich würde Dir bei Beendigung des Dienstverhältnis eine freiwillige Abfertigung empfehlen. Diese gekoppelt mit einer Lohnbefriedigungserklärung das alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis getilgt sind.
Ich denke, dies sollte auch nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
Aber wie gesagt, Judikatur gibt es keine. Und Du wirst die Dienstnehmerin wahrscheinlich auch nicht extra informieren…
😉Liebe Birgit!
Das ist nichts anderes wie eine Nachzahlung. Davon gibt es in „PV i.d. Praxis“ genug Beispiele. Nur rechnest Du es als Sachbezug. = Abzug in der gleichen Höhe wie das Brutto.
Für Vorjahr mußt Du das L16 korrigierten, da die SV in Anspruchsjahr kommt. Lohnsteuer wahrscheinlich mit 4/5 und 1/5 ins laufende Jahr. Siehe Beispiele im Buch.
Laufende Jahr aufrollen.
Damit es kein „Minus“ wird, mach die Aufrollung im November gemeinsam mit dem Weihnachtsgeld.
Da sich das Jahressechstel im Jahr 2007 ändert (steigt), hast Du vielleicht noch Gestaltungsmöglichkeiten. 😉Gerne!
lg
MartinJa.
Im übrigen ist es eine DN-Kündigung bei Pensionsantritt.
Wenn der DG nur wegen Pensionsalters kündigt, wäre dies aber nicht OK. Stichworte:
Motivkündigung, Sozialwidrigkeit, Diskriminierung älterer DN.Liebe Sylvia!
Steuerlich sind es sonstige Bezüge, da in größeren Zeiträumen als das Kalendermonat ausbezahlt.
SV ist schwierig, da die SV-Sonderzahlung noch an extra Bedingungen geknüpft werden sollte. Sonst könnten die Beträge SV-rechtlich in die Anspruchsmonate kommen.
Solange du mit beiden Beträgen über oder unter der Höchtsbemessung bist, sollte es zu keinen Komplikationen kommen.…von den Provisionen wird ein Siebentel zurückbehalten. Dieser Betrag wird im Juni und Dezember ausbezahlt.
Die Begünstigung des § 67 steht nur Lohnsteuerpflichtigen zu.
sollte Dein Vertreter selbständig sein, geht das nicht.Servus!
Einen Strafenkatalog gibt es nicht.
Vor 2 Wochen habe ich bei der WGKK angerufen:Billiger als € 365,- geht es nicht. Dafür im schlimmsten Fall bis € 5.000,-
Du hast Recht, dies muß mit dem Klienten geregelt sein. Nicht das ein Mail um 1759 Uhr eingeht, nicht bearbeitet wird, und der Steuerberater ist schuld.
6.10.2007 um 13:04 Uhr als Antwort auf: Rückrechnung SZ bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt #19514Hallo Anne!
Eigentlich hast Du „Rückzahlung von Arbeitslohn“.
I.d. Praxis wird aber die Sonderzahlung im Auszahlungsmonat auf den Neuwert gerollt.
Speziell bei den Lohnarten: LSt Sonderzahlung, SV-SZ könntest Du bei „Minuseingaben“ zu ungünstigen Ergebnissen kommen…Was meinst Du unter „Verschmelzung“? Eine AVRAG Übernahme mit Einabe des ersten L16 mit Vorbezügen?
Gerne!
Dieses „Fragequizz“ für PV macht Spaß!
LG
MartinHallo!
Zuerst die LSt Richtlinie 696:
10.4 Ausbildungs- und Fortbildungskosten (§ 26 Z 3 EStG 1988))696
Nach § 26 Z 3 EStG 1988 gehören sowohl Ausbildungs- als auch Fortbildungskosten dann nicht zum Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber diese Kosten selbst trägt, unter der Voraussetzung, dass ein überwiegend betriebliches Interesse nachgewiesen wird. Aufwendungen des Arbeitgebers im primären Interesse des Arbeitnehmers (zB Führerschein der Gruppen A und B) stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die auf die Erlangung des Führerscheines der Gruppe C entfallenden Kosten sind hingegen steuerfrei. Bei gleichzeitigem Erwerb der Führerscheingruppen A bis C sind die auf die Gruppe C entfallenden Mehrkosten begünstigt.
Hier wird von Kosten gesprochen, welche „der Arbeitgeber selbst trägt“.
M.E. ist der Umweg über die Ausbildungskostenrückerstattung nicht möglich. Ähnlich bei Übernahme der Strafe wegen Verletzung der Konkurrenzklausel.LG
MartinLiebe Susanne!
Am besten ist es, die Prämie so in laufend und sonstigen Bezug aufzuteilen, damit das Jahressechstel optimal ausgenutzt wird.
Z.B. Prämienakonto Sept bis Dez. Im Dez zusätzlich den Rest als sonstigen Bezug.Servus!
Literatur kann ich Dir keine nennen, aber:
Der Dienstgeber kann den Ausflug anordnen, dann Arbeitszeit.
Wenn der DN nicht unbezahlt am Wochende teilnehmen will, muß er nach Hause fahren.
DN die nicht teilnehmen, müssen in die Firma.Ich kenne folgenden Satz bei Seminaren:
„…die Zeit von 8 – 18 Uhr abzüglich einer Stunde Mittagspause gilt als Arbeitszeit….“
So ist klargestellt welche Zeiten bezahlt werden.Gerne! Schönen Tag.
Martin
Wunderbar!
Ich empfehle eine Auslandskrankenversicherung für den Dienstnehmer samt Rückholung nach Österreich abzuschließen.
Da der Dienstgeber für zusätzliche Krankheitskosten im Zusammenhang mit der Auslandsarbeit aufkommen muß, könnte dies teuer werden.Konkreter Fall: Autounfall in USA hat fast € 20.000,- Spitalskosten verursacht.
LG
Martin -
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