Martin

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  • als Antwort auf: Ummeldung Arbeiter – Angestellter #19710
    Martin
    Teilnehmer

      hallo lydia!

      Bin gerade auf Urlaub und habe keinen Zugriff auf KV.
      Am schnellsten bekommst Du die Antwort wenn Du die zuständige Fachgruppe bei der Wirtschafstkammer anrufst.

      Frohe Weihnachten

      Martin

      als Antwort auf: Sachbezug PKW – privat Fahrten Wohnung – Betriebsstätte #19687
      Martin
      Teilnehmer

        Gerne!

        + Frohe Weihnachten!

        LG
        Martin

        als Antwort auf: Auslandsentsendung #18662
        Martin
        Teilnehmer

          Hallo!

          Bei einer so langen Entsendung, sehe ich die Besteuerung in Dubai.
          Die anderen Dinge müssten noch einzeln abgeklärt werden.

          als Antwort auf: Schwerarbeitsmeldung #19709
          Martin
          Teilnehmer

            Hallo Andrea!

            Da wir die Meldungen über ELDA erstellen, laufen alle Meldungen über uns.
            D.h. die Klienten melden uns wer, wann, welche Schwerarbeit und wir erledigen den Rest.

            Ich habe eine „Rasterfahndung“ gemacht:
            Geschlecht, Alter, Berufsbezeichnung. Für diese üblichen Verdächtigen frage ich bei der Personalabteilung des Dienstgebers nach.

            Bei meinen Klienten meldet keiner selbst.
            Sollte dies passieren, nehme ich eine Info zum Akt.

            als Antwort auf: Personalverrechner/In für Wien I. gesucht #19587
            Martin
            Teilnehmer

              Liebe Forumteilnehmer!

              Wir haben uns für eine Mitarbeiterin entschieden.
              Danke für die Zusendungen.

              Martin

              als Antwort auf: Fortgesetzte falsche Abrechnung nach GPLA #19707
              Martin
              Teilnehmer

                Da der GPLA Prüfer sicher das Protokoll der letzten Prüfung liest, werden diese Fehler bei der nächsten Prüfung aufgedeckt.

                Eine zusätzliche Sanktion Seitens der GKK ist mir nicht bekannt.

                als Antwort auf: Sachbezug PKW – privat Fahrten Wohnung – Betriebsstätte #19685
                Martin
                Teilnehmer

                  Servus!

                  Aus „Die Lohnsteuer in Frage und Antwort“ 2006, S 134

                  Bei Vertretern, die ihre berufsbedingten Fahrten von der Wohnung aus antreten, stellt ein fallweiser Besuch des Vertreters am Unternehmenssitz dann keine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar, wenn er das Unternehmen nur zwecks Ausladens der Muster und Ware oder für andere Nebensächlichkeiten besucht, Innendienst darf er dort nicht verrichtet werden. (VwGH 3.7.1990)

                  als Antwort auf: Mitarbeitervorsorge / "Nachzahlung" #19691
                  Martin
                  Teilnehmer

                    Servus Romana!

                    Richtig, der Monat wird mittels Aufrollung richtiggestellt.
                    Gut das Dir das noch im aktuellen Jahr aufgefallen ist.

                    als Antwort auf: Verein – Vorstand/Geschäftsführer #19617
                    Martin
                    Teilnehmer

                      Servus!

                      In diesem Falle keine Kommst. Auch kein DZ da keine Kammerzugehörigkeit. DB schon.
                      … Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem Kalendermonat nicht den Betrag von € 1460,- so verringert sie sich um € 1.095,- (aus PV i.d. Praxis)
                      Wr. U-Bahnsteuer falls zutreffend.

                      Vereine haben keinen KV.
                      Vielleicht macht ihr ab 2008 eine Einzelvereinbarung (bei unter 5 DN), oder Betriebsvereinbarung. (über 5 DN, nur mit Betriebsrat möglich)

                      als Antwort auf: Verein – Vorstand/Geschäftsführer #19615
                      Martin
                      Teilnehmer

                        Liebe Viktoria!

                        Bei Vereinen unterscheidet man zwischen „gemeinnützigen“ und „gewinnorientierten“.
                        Bitte recherchiere in die Richtung was auf Deinen Verein zutrifft.

                        LG
                        Martin

                        als Antwort auf: V+V #19623
                        Martin
                        Teilnehmer

                          Hallo Sylvia!

                          Bei Privatzimmervermieter glaube ich wird wohl keine Kammermitgliedschaft bei der WKÖ bestehen.
                          Ich würde mich mit dem Lohn am KV Hotel- und Gastgewerbe orientieren.

                          als Antwort auf: Lohnsteuerpflichtigkeit bei Mehrarbeitszuschlag Teilzeit #19608
                          Martin
                          Teilnehmer

                            Servus Wadl!

                            Begünstigt nach § 68/2 und 68/1 sind Überstundenzuschläge.
                            Die Mehrarbeit ist hiervon nicht erfasst.

                            Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge

                            § 68. (1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie
                            Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen
                            Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind insgesamt bis
                            360 Euro monatlich steuerfrei.
                            (2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind Zuschläge für die ersten fünf
                            Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes,
                            insgesamt höchstens jedoch 43 Euro monatlich, steuerfrei.
                            (3) Soweit Zulagen und Zuschläge durch Abs. 1 und 2 nicht erfaßt
                            werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.
                            (4) Als Überstunde gilt jede über die Normalarbeitszeit hinaus
                            geleistete Arbeitsstunde. Als Normalarbeitszeit gilt jene
                            Arbeitszeit, die auf Grund
                            1. gesetzlicher Vorschriften,
                            2. von Dienstordnungen der Gebietskörperschaften,
                            3. aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der
                            Körperschaften des öffentlichen Rechts,
                            4. der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine
                            Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung,
                            5. von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf
                            Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen
                            abgeschlossen worden sind,
                            6. von Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines
                            kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 4 des
                            Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) auf der
                            Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem
                            kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite
                            abgeschlossen wurden,
                            festgesetzt wird oder die
                            7. innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen
                            von Arbeitnehmern allgemein übliche Normalarbeitszeit. Als
                            Überstunde gilt jedoch nur jene Arbeitszeit, die 40 Stunden in
                            der Woche übersteigt oder durch die die Tagesarbeitszeit
                            überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung einer
                            mindestens 40stündigen wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die
                            einzelnen Arbeitstage ergibt.
                            Als Überstundenzuschläge gelten die durch die Vorschriften im
                            Sinne der Z 1 bis 6 festgelegten Zuschläge oder die im Sinne der Z 7
                            innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von
                            Arbeitnehmern allgemein gewährten Zuschläge.
                            (5) Unter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind jene
                            Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb
                            gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend
                            unter Umständen erfolgen, die
                            – in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des
                            Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken,
                            – im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine
                            außerordentliche Erschwernis darstellen, oder
                            – infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden
                            Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen,
                            Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge
                            einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung
                            von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des
                            Arbeitnehmers mit sich bringen.
                            Diese Zulagen sind nur begünstigt, soweit sie
                            1. auf Grund gesetzlicher Vorschriften,
                            2. auf Grund von Gebietskörperschaften erlassener Dienstordnungen,
                            3. auf Grund aufsichtsbehördlich genehmigter
                            Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen
                            Rechts,
                            4. auf Grund der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine
                            Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung,
                            5. auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen,
                            die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen
                            abgeschlossen worden sind,
                            6. auf Grund von Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines
                            kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 4 des
                            Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) auf der
                            Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem
                            kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite
                            abgeschlossen wurden,
                            7. innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen
                            von Arbeitnehmern
                            gewährt werden.
                            (6) Als Nachtarbeit gelten zusammenhängende Arbeitszeiten von
                            mindestens 3 Stunden, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse
                            zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden müssen. Für Arbeitnehmer,
                            deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum auf Grund der
                            Beschaffenheit ihrer Arbeit überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7
                            Uhr liegt, erhöht sich der Freibetrag gemäß Abs. 1 um 50%.
                            (7) Gemäß Abs. 1 bis 5 sind auch zu behandeln
                            – Zulagen und Zuschläge, die in dem an freigestellte Mitglieder
                            des Betriebsrates fortgezahlten Entgelt enthalten sind,
                            – gleichartige Zulagen und Zuschläge an Personalvertreter im Sinne
                            des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher
                            landesgesetzlicher Vorschriften,
                            – Zulagen und Zuschläge, die im Arbeitslohn, der an den
                            Arbeitnehmer im Krankheitsfall weitergezahlt wird, enthalten
                            sind.
                            (8) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, in
                            Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge für Mehrarbeit und
                            Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind bei den im
                            § 67 Abs. 11 genannten Personen unter Anwendung der Abs. 1 bis 6 zu
                            versteuern, sofern auf Grund eines Vertrages über Rechtsschutz und
                            Rechtshilfe in Abgabensachen überprüft werden kann, daß die
                            Voraussetzungen der Abs. 1 bis 6 vorliegen.
                            (9) Sieht eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des Abs. 5 Z 1
                            bis 6 vor, dass an Sonntagen regelmäßig Arbeitsleistungen zu
                            erbringen sind und dafür ein Wochentag als Ersatzruhetag
                            (Wochenruhe) zusteht, sind Zuschläge und Überstundenzuschläge am
                            Ersatzruhetag wie Zuschläge gemäß Abs. 1 zu behandeln, wenn
                            derartige Zuschläge für an Sonntagen geleistete Arbeit nicht
                            zustehen.

                            als Antwort auf: Abfertigung, UEL + PKW Sachbezug #19592
                            Martin
                            Teilnehmer

                              Hallo Sabine!

                              Gerne + schönes Wochenende

                              Martin

                              als Antwort auf: Abfertigung, UEL + PKW Sachbezug #19590
                              Martin
                              Teilnehmer

                                Servus!

                                Die Abfertigung ist kein „Zeitlohn“, daher überschneidet sie sich auch nicht mit der UEL.

                                Somit Wert des PKW in UEL und Abfertigung.

                                als Antwort auf: Km-Geld #19589
                                Martin
                                Teilnehmer

                                  Hallo Marianne!

                                  Falls im Dienstvertrag die Adresse des Home-Office als Dienstort angegeben ist, sehe ich Dienstfahrten.Die KM Gelder sind in diesem Fall frei.
                                  Nur da es keinen Kollektivvertrag gibt, ist die Legaldefinition für die Diäten anzuwenden. (Vielleicht ab 2008 einzelvertraglicher Anspruch…?)

                                Ansicht von 15 Beiträgen – 496 bis 510 (von insgesamt 898)