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3.2.2008 um 18:22 Uhr als Antwort auf: DN-Kündignung oder unberechtigter vorzeitiger Austritt #19885
Liebe Anne!
Gerne geschehen.
lg
MartinLiebe Roswitha!
Bei der Arbeitnehmerveranlagung muß man das genaue Kilometergeld angeben. Also 0,376 Cent http://www.help.gv.at/Content.Node/35/Seite.350300.html
Die Kosten für Fußball können Sponsoring sein. Dies würde genau vom FA geprüft und ist sicher vom Einzelfall abhängig und der Werbecharakter muß im Vordergrund stehen.
Z.B. der FC Roswitha GesmbHAls Vertreterin könnte, wenn überwiegend die Vertreterpauschale zur Geltung kommen.
Die anderen Punkte werden am L1 Formular erläutert.
Ich glaube es handelt sich, analog wie bei einem Filialleiter um KEINEN leitenden Angestellten.
Bei den Überstunden ist der Umstand „Saisonbetrieb“ nicht extra im Arbeitszeitgesetz angeführt.3.2.2008 um 11:32 Uhr als Antwort auf: DN-Kündignung oder unberechtigter vorzeitiger Austritt #19883Liebe Anne!
Für einen unberechtigten vorzeitigen Austritt sehe ich keine Anzeichen:
DN war arbeitswillig und wurde von DG nicht zur Arbeit eingeteilt. Ich nehme an, es handelt sich um eine Freistellung am letzten Arbeitstag.Möglich wäre eine Entlassung, falls im Dienstvertrag jede Nebenbeschäftigung verboten ist und die DN eben am letzten Tag des Dienstverhältnis bei Dir schon wo anders gearbeitet hat.
Diesen Punkt würde ich nur aufgreifen, falls Abfertigungszahlungen oder der Entfall von Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistungen möglich sind.Weiters ist es immer wichtig eine gesichterte Beweisführung zu haben.
Z.B. könnte die DN ja nur ein Vorstellungsgespräch geführt haben und sich dies Arbeitsräumlichkeiten angesehen haben.
… eine Entlassung ist immer genau zu dokumentieren…Schönes Wochenende!
Martin
Danke!
lg
MartinHallo Viktoria!
Habe ich NOCH nicht.
Bei der nächsten GPLA Prüfung werde ich die Prüferin fragen.
Da die GPLA Prüfer die Reisekostenabrechnungen prüfen müssen, sollten sie auch die entsprechenden Unterlagen haben.Weitere Lösungsmöglichkeit: Anfrage bei GKK oder FA.
lg
MartinHabe mit einem AK – Wien Mitarbeiter wegen einer anderen Streitsache telefoniert. Er hat auch noch nie von dem „Zach Programm“ gehört.
lg
MartinHast Du in den letzten Monaten vielleicht weitere Info zu dem Programm – der Prüfungsmethode erhalten?
❓
MartinHallo orca!
Ein Versuch: Beim Rathaus in Wien kann man sich zu den diversen Bürgerinformationen durchverbinden lassen.
Vielleicht gibt es da eine Stelle die Dir weiterhelfen kann.
Tel. 4000-0lg
MartinHallo Sonja!
Im KV für Handel verfallen die „sonstigen“ Ansprüche nach 6 Monaten.
Nun hat Deine DN den Anspruch geltend gemacht, jetzt fängt die 3jährige Verjähringsfrist an, wenn der Anspruch nicht gerichtlich geltend gemacht wird.
Wie lange zurück die Forderung noch bestand hat, ist abhängig von einer Gleitzeitvereinbarung und von den geführten Zeitaufzeichnungen und wie diese von DN und DG anerkannt worden sind.Servus!
Bei einer so kleinen Schwankung des Einkommens sollte es zu keiner Nachzahlung kommen.
Anders wäre es bei z.B.
1 Monat 2000 Brutto
11 Monate 10.000,- Brutto
Da würde, in Summe das Einkommen mit einem höheren Lohnsteuerprozentsatz besteuer werden.Hallo Susanne!
Es kommt auf den %-grad der Behinderung an.
In der Regel gibt es Begünstigungen ab 50 %.
Z.B. Bei großen Betrieben ab 25 Dienstnehmern spart sich der Dienstgeber Ausgleichstaxe, weiters DB, DZ, Kommunalsteuer, Wr. Dienstgeberabgabe.Das AMS fördert ebenfalls Betriebe mit Zuschüssen.
Diese sind abhängig von der Behinderung, Alter, Geschlecht und wie lange die Person arbeitslos war.Hallo Susanne!
Behinderte genießen in der Tat einen gewissen Kündigungsschutz.
Dieser ist aber nicht „unbeschränkt“. Z.B. kann das Dienstverhältnis in den ersten 6 Monaten gelöst werden.
Danach wird es schwieriger, aber nicht unmöglich.
Um eine exakte Auskunft für Deinen Fall zu geben, hast Du zu wenig Info geschrieben.
Die Arbeiterkammer nimmt sich aber gerne dem Fall an.
Dafür zahlt man ja 0,5 % Arbeiterkammerumlage.LG
MartinHallo Roland!
Das freut mich, dass wir beide nach 23 Uhr zum gleichen Ergebnis gekommen sind.
Frohe Weihnachten an Alle!
LG
MartinServus Patrick!
Also Blödheit alleine ist kein Entlassungsgrund,
aber vielleicht findest Du noch weiteres.Z.B.
…das Verlassen der Arbeit ohne Zustimmung des DG,
… Beharrliche DienstverweigerungABER
AngG § 27 2. … Unfähig ist, die versprochenen Dienste zu leisten —- dies zu beweisen dürfte nicht möglich sein. Hier würde er einwenden das ihr ja die Probezeit hattet um seine Qualifikation zu prüfen. -
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