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Hallo Roland!
Da hat mich einmal die AK darüber belehrt. Daraufhin habe ich bei der WKÖ die Bestätigung erhalten. Mit Hinweis auf das o.a. Kommentar. Die Rechstmeinung hätte sich so entwickelt da oft DG-Kündigungen in einvernehmliche Lösungen umgewandelt werden und bei einer einvernehmlichen Löusung ebenfalls ein „Wille des Dienstgebers“ erkennbar ist.
Hallo Chris!
Vor Jahren hat es ein Urteil gegeben: Der Dienstgeber muß gelegentliches Zuspätkommen (max 5 Minuten) tolerieren.
Nur wenn dies den gesamten Betrieb stilllegt kann es ein Entlassungsgrund sein.Hier wäre eine schriftliche Ermahnung nötig um Sanktionen im Wiederholungsfall auszusprechen.
M.E. könntest Du die 3 Minuten bei der bezahlten Arbeitszeit abziehen.Überstunden sollten Minutengenau abgerechnet werden.
In der Realität macht das fast keiner meiner Klienten. Die meisten in 0,25 und 0,5 Teilen von Stunden.Wenn Ihr Gleitzeit einführt, bedenke schon die Neuerungen wegen Zuschlägen bei Mehrarbeitszeit ab Jänner 2008.
Die Postensuchtage gibt es auch bei einvernehmlicher Lösung.
Ich zitiere aus den Erläuterungen zum AngG von MANZ
§ 22 AngG, Erläuterung E8.„Die Freizeit zur Postensuche gebührt auch bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses. SZ32/145 = Arb 7140.“
Liebe Daniela!
Da ich das Schreiben nicht kenne, kann ich nicht definitiv sagen, ob eine Drittschuldnererklärung gefordert wurde.
Es kann aber nie schaden eine auszustellen.Hier findest Du die Gerichtsformulare, die Drittschuldnererklärung ist ganz unten..
http://www.justiz.gv.at/service/content.php?nav=73Hier kannst Du die Pfändung berechnen; http://www.schuldnerberatung.at/equal/newssystem/schuldnerberatung01-formulare-listen-berechnungen.php
Einbehalten musst Du den Betrag, wenn der DN nicht wiederspricht nach der Frist auszahlen.
Liebe Maria!
Leider kommt es bei der MVK immer wieder zu solchen Fällen.
Oft wird dann der Betrag vom Dienstnehmer nicht eingefordert. – Wer denkt nach so langer Zeit an die paar Euro die in Österreich liegen.
Somit ein Zubrot für die MVK-Kassen. Dies erhöht auch die sonst magere Rendite für die anderen Dienstnehmer.
M.E. ist die Frist für die Auszahlung, wenn kein weiteres Dienstverhältnis in Österreich begründet wurde fünf Jahre.
Eine Ausnahmeregelung für Au-pair für die von Dir angesprochenen 3 Jahre ist mir fremd.Ein weiteres Beispiel: Z.B. 66jähriger Pensionist arbeitet, MV wird einbezahlt. Nach Ende des Dienstverhältnis kann sofort der MV- Beitrag ausbezahlt werden… Warum ist das nich MV-frei. –
Liebe Sonja!
Gerne geschehen.
LG
MartinHallo Sonja!
Also den Urlaub kann man nicht erzwingen. Dies muß einvernehmlich geschehen.
Zu Sozialwidrigkeit:
Ich habe in einigen Dienstverträgen schon folgendes gelesen:
… das Dienstverhältnis endet spätestens bei Erreichen des xxx (z.B. 65.) Geburtstages. / erreichen des Alters für die Alterspension etc.
Somit kann es zu keinen Diskussionen bei Beendigung kommen.Wenn nun Kündigungsgründe in der Person der Dienstnehmerin zu finden sind (Arbeitsleistung, soziale Unverträglichkeit u.ä.) sollte m.E. eine Kündigung in Ordnung sein.
Auf keinen Fall das Alter der DN oder den Nicht-Pensionsantritt erwähnen.Im Streitfall, vielleicht mit einem „Golden Handshake“ (=freiw. Abfertigung) eine einvernehmliche Lösung machen.
Liebe Sylvia!
Das kann ich Dir leider nicht sagen. Bitte kontaktiere die zuständigen Behörden.
LG
Martin@ stevenson: richtig, „kann“ vereinbart werden.
Manchmal ist es besser wenn keine Probezeit vereinbart wird.
Z.B. bei Messepersonal. Die „müssen“ für die z.B. 3 Tage Messe kommen. Und sollten es sich nicht anders überlegen.Im Regelfall immer die Probezeit laut AngG, welche durch KV beschnitten werden kann.
Hallo Cat!
Dann scheint ja alles klar zu sein.
Pass ab 1.1.2007 auf die neuen Dienstreisevergütungen auf.LG
MartinLiebe Albine!
Da der Urlaubskonsum einverständlich zwischen DN und DG vereinbart weden muß, ist folgende Lösung denkbar:
Der Urlaubsanspruch beträgt 5 Wochen pro Jahr.
Konsumiert wird nur in ganzen Wochen. So werden die Schwankungen bei den einzelnen Tagen ausgeglichen.Weiters: Den Urlaubsanspruch in Stunden berechnen. Dies wird aber selten gemacht.
Liebe Sylvia!
Folgende Möglichkeiten sind denkbar:
1. Vorschuß auf die Pension bei PVAng beantragen.
2. Notstandshilfe.Das soziale Netz in Österreich ist sehr dicht gestrickt.
Da die Lösung sehr auf den Dienstnehmer zugeschnitten ist, sollte der DN sich um Rat an PVAng oder AMS wenden.Liebe Anne!
Wenn es sich um eine klassische Wiedereinstellung mit Wiedereinstellungzusage handelt, – keine Probezeit.
Falls es ein neues Dienstverhältnis mit neuem Tätigkeitsbereich ist, kann eine Probezeit vereinbart wwerden.
Hallo catwisel!
Solange es nur Aufwandsersatz ist – kein Problem.
Vorsicht: Unter Umständen können diese Transportfahrten als Arbeitszeit gesehen werden. Somit bei einer GPLA zu SV-pflichtigem Entgelt und Dein Dienstnehmer ist nicht mehr geringfügig.
Das ganze rückwirkend…. Da kann eine Menge nachgezahlt werden.hallo Sylvia!
Ich hatte ein ähnliches Problem mit Grenzgänger in Liechtenstein.
Das nächste Finanzamt an der Grenze hat mir geholfen, da dort diese Problemstellung häufig auftaucht.wenn Du keine erfüllende Antwort erhältst, dann mach eine Anfrage nach § 90 EStG
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