Martin

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  • als Antwort auf: Kfz Sachbezug teilweise SV-frei? #19367
    Martin
    Teilnehmer

      Hallo Thomas!

      Zu Deinem Problem habe ich Dir ein paar Info auszugsweise zusammenkopiert:

      Quelle: PV Info Heft 5

      Wird einem Dienstnehmer ein firmeneigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, sind die fiktiven Kosten eines Massenbeförderungsmittels beitragsfrei zu belassen.

      Denn die Überlassung des Fahrzeugs stellt einen Sachbezug dar, der Kosten eines Massenbeförderungsmittels gar nicht erst entstehen lässt, weshalb der Wert dieses Sachbezugs dem Ersatz tatsächlich erwachsener Kosten der Fortbewegung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entspricht.

      Beispiel

      Anschaffungskosten des Firmen-KFZ: € 33.000,–.
      Das Firmen-KFZ wird für sämtliche Privatfahrten (inkl Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) kostenlos genutzt.
      Die fiktiven Kosten des Massenbeförderungsmittels für die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung: € 30,– / Monat.
      Lösung:

      Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des Sachbezugswerts bei Privatnutzung des firmeneigenen Kraftfahrzeugs:

      Nach den steuerlichen Bestimmungen ermittelter Sachbezugswert:
      Anschaffungskosten
      € 33.000,– × 1,5% = € 495,– = lohnsteuerpflichtiger Teil (DB-, DZ- und KommStpflichtig)

      abzüglich der fiktiven Kosten 1) für die Benützung des Massenbeförderungsmittels der Strecke Wohnung–Arbeitsstätte–Wohnung: – € 30,– = beitragsfreier Teil 2)



      = € 465,– = beitragspflichtiger Teil

      als Antwort auf: Nachtverkürzung #19351
      Martin
      Teilnehmer

        Hallo Chris!

        Die Steuerbefreiung im § 68/1 bezieht sich nur auf Überstunden.
        So wie Du es schilderst ist es ein Zuschlag zur Normalarbeitszeit und somit pflichtig.

        Man könnte argumentieren, der Dienstnehmer ist nicht ausgeschlafen und deshalb ist es eine „Gefahrenzulage“. Aber dann dürfte der DN ja gar nicht arbeiten. 😆

        als Antwort auf: Urlaubsanspruch bei Änderung von 4- auf 5-Tage Woche #19350
        Martin
        Teilnehmer

          Hallo Dani!

          Wenn die Urlaubstage mit „Komma“ gerechnet werden ist das in Ordnung.
          Der Urlaubsanspruch bleibt bei 5 Wochen. D.h. Du mußt umrechnen.
          Am besten vor Umstieg von Arbeits- auf Werktage umrechnen, und dann wieder auf die neuen Arbeitstage zurück rechnen.

          Achte auf eventuelle Sonderberechnungen bei UZ und WR in Deinem Kollektivvertrag.

          Die AK hat eine Broschüre zu Teilzeitarbeit aufgelegt, welche spätestens am 1.1.2008 (Mehrarbeitszuschlag) überholt ist.

          Click to access Teilzeitarbeit_Jaenner2007.pdf

          als Antwort auf: Freiw.Abfertigung bei Austritt nach Karenz #19338
          Martin
          Teilnehmer

            Hallo!

            Korrekt. Keine Lohnsteuer mit der in diesem Fall günstigeren Besteuerung nach „Vervielfacher“.

            Bei der gesetzlichen Abfertigung die letzten KV Erhöhungen u.U. beachten.

            als Antwort auf: Anordnung von Zeitausgleich #19320
            Martin
            Teilnehmer

              Hallo Roman!

              Ich habe keine Erfahrung wenn Du beim Austritt schummelst:

              Wenn Du die Mehrstunden (ohne Zuschlag) in die entsprechenden Monate rollst.
              Eventuell auf Schnittberechnungen aufpassen.

              als Antwort auf: Dienstnehmer whft. in Lichtenstein #19252
              Martin
              Teilnehmer

                Servus!

                Ich nehme mal an, es handelt sich um einen „normalen“ Dienstnehmer welcher Lohnsteuerpflichtig ist. (! gilt nicht für Werkvertrag und freie Dienstnehmer, hier müßte gesondert recherchiert werden!)

                Aufgrund des DBA Liechtenstein Art 15 Z4 kann bei Anwendbarkeit der Grenzgängerregelung eine 3%ige Abzugssteuer in Österreich berechnet werden. (!auch für Sonderzahlungen!)

                Als Grenzgänger kann gelten wenn zwischen Arbeitsort und Wohnort täglich gependelt werden kann. (EAS 839 vom 12.3.1996)
                Das ist bei 150 Bahnkilometern und 125 Straßenkilometern der Fall wenn kein Zweitel aufkommt, dass die primäre Grenzgängererfordernis der arbeitstäglichen Rückkehr an den Wohnsitz erfüllt ist.

                Also, wohnt Dein DN in Liechtenstein und arbeitet in Ö, sollten nur 3 % feste Lohnsteuer für seine Liechtensteinzeit anfallen.

                Bei entsprechendem Einkommen, kann ich mir vorstellen, dass das Finanzamt vielleicht einen Prüfer nach Liechtenstein schickt. Dort wird geprüft, ob es sich wirklich um einen Wohnsitz und nicht nur um einen „Briefkasten“ handelt.

                Eine Übersiedlung sollte genau geprüft werden, da die Mieten, Semmeln Würstel etc. in Liechtenstein erheblich mehr als in Österreich kosten. 😆

                als Antwort auf: Anordnung von Zeitausgleich #19318
                Martin
                Teilnehmer

                  Hallo Roman!

                  In den Erläuterungen zum AZG bei § 19 e steht folgendes:

                  6. Wurde ds Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet, ist der Verbrauch eines Zeitguthabens während der Kündigungsfrist ebenfalls von der Zustimmung des Arbeitnehmers abhängig. Eine einseitige Anordnung (wie beim Urlaub) ist nicht möglich.

                  Pass auch auf § 19 e (2) auf, ob das Zeitguthaben (Mehrstunden) mit einem 50 %igen Zuschlag ausbezahlt werden muß.

                  als Antwort auf: Krankenstand wg.Raufhandel und Trunkenheit #19317
                  Martin
                  Teilnehmer

                    Hallo!

                    Ich habe einmal die Lohn- und Lohnnebenkosten, den entstandenen Urlaubsanspruch und die anteiligen Sonderzahlunen für einen Krankenstand nach fremdverschuldetem Verkehrsunfall berechnet. Dies hat mein Klient auch vom Verursacher ersetzt bekommen.

                    Das anteilige (theoretische) Geld für Abfertigung und Jubiläum haben wir nicht gefordert. 😉

                    als Antwort auf: Anstellungspflicht nach Karenzende #17016
                    Martin
                    Teilnehmer

                      Nachtrag:

                      Bei unseren deutschen Nachbarn ist die Unzumutbarkeit der Distanz für eine Übersiedlung folgendermaßen beschrieben:

                      LAG Hessen: Verlagerung des Arbeitsortes
                      Verlegt der Arbeitgeber die gesamte Betriebsstätte an einen anderen Ort, hat er die individualvertraglichen Grenzen hinsichtlich des Orts der Arbeitsleistung zu beachten. Bei einer Entfernung zwischen alter und neuer Betriebsstätte von 270 Kilometern gibt es keine allgemeine Folgepflicht des Arbeitnehmers und keine entsprechende Weisungsbefugnis des Arbeitgebers, so das LAG Hessen.

                      Eine mittlerweile gekündigte Arbeitnehmerin hatte sich nach Rückkehr aus der Elternzeit geweigert die Arbeit in der verlagerten Betriebsstätte aufzunehmen und erfolgreich auf vertragsgemäße Vergütung geklagt. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist die Klägerin nicht zur Arbeitsleistung in der neuen Betriebsstätte verpflichtet gewesen (LAG Hessen, Urt. v. 14.06.2007 – 11 Sa 296/06).

                      Ob sich die österreichische Judikatur auch in diese Richtung bewegt?

                      Martin ❓

                      als Antwort auf: fallweise Beschäftigte #19307
                      Martin
                      Teilnehmer

                        Liebe Ulrike!

                        Oft wird bei fallw. Beschäftigten ein all inklusive Entgelt vereinbart.
                        In diesem ist die SZ und die Urlaubsersatzleistung inkludiert.

                        SZ
                        Schau in den KV, ob ein SZ Anspruch schon ab dem 1. Tag besteht.
                        Da jedes Arbeitsverhältnis abgeschlossen wird, würde ich die SZ sofort abrechnen.
                        Wenn Du sie SZ 1 x jährlich auszahlst, pass auf die Vorbezüge auf, damit das Jahressechstel ausgenützt wird.

                        UEL
                        Im Buch PV in der Praxis sind 2 Rundungsmöglichkeiten beschrieben:
                        1. kfm. auf ganze Tage auf- oder abrunden
                        2. Bruchteile von Tagen auszahlen (lt. ASG Wien)
                        Wenn Du nun z.B. 0,01 Urlaubstage auszahlst, hast Du 30 Lohnsteuertage.
                        Das ist zwar toll beim netto, der DN hat aber vielleicht bei der Arbeitnehmerveranlagung eine Nachzahlung.
                        Soviel zur Theorie, in der Praxis habe ich erst 2 x UEL bei Fallweisen ausbezahlt.

                        L16 wird in jedem Monat ausgestellt.

                        Ab 1.1.2008 werden die Fallweisen zu „Fallwaisen“. Da soll ja die Aviso-Anmeldung kommen. Mal sehen, was da genau kommt.

                        als Antwort auf: Abrechnung Dienstreisen nach 31.12.2007 #19007
                        Martin
                        Teilnehmer

                          Liebe Leute!

                          So ändern sich die Info´s aus der Gerüchteküche.
                          Jetzt sollen die neuen § 3 Diäten (weil Aufwandscharakter) doch nicht in Schnitt, Abfertigung…

                          Klingt eigentlich nicht logisch, da ja jetzt „Entgelt“ und nicht mehr „Aufwandsersatz“.
                          Mal sehen was die Judikatur der nächsten Jahre dazu steht…

                          als Antwort auf: Ausländischer Dienstgeber – DB, DZ, KommSt. #18917
                          Martin
                          Teilnehmer

                            hallo svnu!

                            Ich zitiere den Ex-Kanzler Sinowatz:

                            Alles auf der Welt ist so kompliziert, warum soll das Budget dann einfach sein.

                            😆

                            lG
                            Martin

                            als Antwort auf: Entsendung Ausland #18742
                            Martin
                            Teilnehmer

                              Hallo Caro!

                              Bei Entsendungen benötigst Du das Formular E101, erhältlich auf der Homepage Deiner Krankenkasse.
                              Ob es sich um Grenzgänger handelt, sagt Dir im Zweifelsfall Dein Betriebsstättenfinanzamt.
                              Ich habe schon von Grenzgängern gehört, welche über 100 km von der Betriebsstätte entfernt gewohnt haben. (Lichtenstein – Vorarlberg)

                              als Antwort auf: Fremdgeschäftsführer #18782
                              Martin
                              Teilnehmer

                                Liebe Maria!

                                Da bis heute niemand Deinen Fall lösen konnte,
                                frage ich mal, ob Du eine Lösung gefunden hast?

                                ❓ Martin

                                als Antwort auf: Mutterschutz – geringf. Beschäftigte #19296
                                Martin
                                Teilnehmer

                                  hallo urks!

                                  auch geringfügig Beschäftigte Frauen erhöhen in der Zeit des Beschäftigungsverbots ihren Urlaubsanspruch.
                                  Deshalb Abmeldung wie eine „Vollversicherte“.
                                  MV sollte auch für diese Zeit bezahlt werden.

                                Ansicht von 15 Beiträgen – 556 bis 570 (von insgesamt 898)