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Hi!
Ich glaube das hängt mit der EU zusammen.
Stichwort Niederlassungsfreiheit etc.lG
MartinHallo Mark!
Zu Wertpapierdeckungen:
Die betreffenden Bestimmungen in § 14 wurden vom VfGH, 6. Oktober 2006 – mit Wirkung ab der Kundmachung im BGBl, die am 8. November 2006 erfolgt ist – als verfassungswidrig aufgehoben. Damit entfällt die Deckungspflicht für Bilanzstichtage ab 9. November 2006. Das Ende der Deckungspflicht für Abfertigungsvorsorgen laut Gesetz per 31. Dezember 2007 wurde damit durch die Rechtsprechung auf den 9. November 2006 vorgezogen. Über die betreffenden Wertpapiere kann daher bereits ab 9. November 2006 frei verfügt werden. Eine verfassungskonforme Regelung für die Deckung von Pensionsrückstellungen hat das BMF angekündigt. Gleiches gilt für die lt. § 10 EStG (Freibetrag für investierte Gewinne) begünstigten Wertpapiere, für die lt. BMF keine Änderung eintreten wird. Ob die Wertpapiere für die Pensionsvorsorge gleich verkauft werden, oder die Neuregelung abgewartet werden sollen, wird vom Liquiditätsbedarf abhängen. Gelangte in der Vergangenheit eine „Strafsteuer“ wegen Unterdeckung zur Vorschreibung, sollte dagegen ein Rechtsmittel ergriffen werden.
Liebe svnu!
Nur weil ein Ö-Steuerberater die PV und Lohnkonto macht, gründet dies noch keine Betriebsstätte. Dies könnte Auswirkungen auf LSt und KOmmst Pflicht haben.
Das Lohnkonto könnte auch im Ausland geführt werden, ist aber im Prüfungsfall in deutsch dem GPLA Prüfer zur Verfügung zu stellen.Ich kenne erst einen Fall, wo eine Lohnverrechnung ins Ausland ausgelagert wurde.
Anders bei der Buchhaltung, da haben einige meiner Klienten die BH in: Polen, Indien und Luxemburg.Liebe Gudrun!
„Manipuliert“ wird nie etwas, nur „gestaltet“. 😆
Die Grenze zwischen Gestaltungspielraum und Mißbrauch ist oft schwammig und wird je nach Prüfer schnell überschritten.lg
MartinLiebe Sylvia!
Im PV-Info Heft 6+7/2007 steht ausführliche Info zum Thema Expatriates.
Für Österreich:
Beides ist erlaubt. DN oder DG müssen sich darum kümmern.
Verpflichtet ist der DN. Der DG kann freiwillig die Berechnung der LSt, SV Abgaben übernehmen.Die Italiener werden wahrscheinlich ebenso verfahren.
In Unktenntnis der ital. Rechtslage kann ich keine Antwort geben.
Vielleicht rufst Du bei der österr. Außenhandelsstelle der Wirtschaftskammer in Italien an.LG
Martin
Liebe Maria!
Gerne geschehen.
MartinLiebe Sylvia!
Ich nehme an, es handelt sich um ein „Home office“.
Dienstort Italien
Wohnort Italien
Keine EntsendungSehe deshalb volle steuer- und SV-pflicht in Italien.
Anders wäre es, wenn die DN eine Grenzgängerin nach Ö wäre…
Vielleicht hat sie dann den Dienstort in Österreich und pendelt.Hallo!
Gezahlter Arbeitslohn und Pflichtbeiträge müssen laut Lohnkontenverordnung am Lohnkonto aufscheinen.
Hallo Andrea!
Ich denke, die Zeit der Karenz ist voll auszuklammern.
Schau´ in den Kollektivvertrag was der zu Karenz und Dienstjahren in Bezug auf die Sprünge schreibt.lg
MartinLiebe Gudrun!
Ein allzu stark gestrecktes Zeitguthaben könnte gefährlich werden.
(z.B. 120 Mehrstunden in einem Monat, danach Zeitausgleich für 3 Monate)
Ein paar (10 % auf jeden Fall O.K.) Mehrstunden, welche im Folgemonat abgebaut werden sind nicht zu beanstanden.
Wo genau die Grenze zwischen Mißbrauch und Möglichem liegt, kann ich Dir auch nicht sagen.Weitere Gestaltungsmöglichkeiten für geringfügig Beschäftigte:
Vereinbare ein 15. Gehalt und betrachte das Jahreseinkommen als Berechnungsbasis für den Stundenlohn.Hallo!
Was haltet Ihr davon:
Vor Ende des Mehrstundendurchrechnungszeitraumes wird die wöchentliche Arbeitszeit erhöht. Somit werden die angefallenen Mehrstunden wieder 1:1 konsumiert.
Gleiches wäre, wenn die Arbeitszeit rückwirkend aufgerollt wird.
Den Arbeitszeitaufzeichnungen werden bei künftigen GPLA´s immer mehr Aufmerksamkeit geschenkt um o.a. Tricksereien zu unterbinden. (-> Schnittberechnung!)
Liebe Doris!
Bei einer anderen Botschaft, machen die österreichischen „local worker“
seit (mir bekannt) 26 Jahren ESt Erklärungen unter Berücksichtigung des Jahressechstel. Ebenfalls keine KommSt, DB, DZ, Wr. DGA
Sollte Deine Anfrage zu einem anderen Ergebnis führen, bitte um ein Posting.
Danke!LG
MartinHallo Sabine!
Da hat es in der Print Version von PV Info einen tollen Artikel gegeben.
So wie Du es schilderst (kein Pflichtpraktikum der Schule) ist der Sohn ein Ferialarbeiter – oder Angestellter.
Also A1 oder D1, Anspruch auf Sonderzahlungen Arbeiter siehe KV, Ang. Ja,
UEL JaDa dies hohe Lohnnebenkosten verursacht, wie wäre es den Junior mit ca. € 150,- (wegen Geringfügigkeitsgrenze mal 150 %) ein paar Monat mitlaufen zu lassen.
Falls er „Pensionsmonate“ braucht, soll er sich nach § 19a ASVG um € 48,14 p.m. selbst versichern.So ein gestrecktes Gleitzeitmodell wird bei einer GPLA nicht gern gesehen.
Deshalb sollte die Arbeitszeit auch auf diese Zeit verteilt sein. 😉Eine andere günstige Möglichkeit wäre ihn als Lehrling anzumelden, da dieser weniger Lohnnebenkosten hat. Aber das wäre sehr gewagt.
Guten Morgen Doris!
Rein theoretisch:
Du schreibst, die DN macht auch Übersetzungen außerhalb der Botschaft.
Da könnte bei über 10 Stunden wöchentlich und einer „Betriebsstätte in Wien“, U-Bahnsteuer anfallen.Aber das soll erst mal bewiesen werden. 😉
Da müsste man argumentieren, der Dienstort ist im Ausland, und es wird eine Dienstreise nach Österreich unternommen.LG
MartinNachtrag:
Deine Lohnsteuerrichtlinien müssen aktuell von 2007 sein, da die Änderung der RL 1162 erst ab Dezember 2006 eingetreten ist.
Lg
Martin -
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