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Hallo Maria!
Also monatlich unterschiedliche Grundlöhne und dann die Überstunden dazurechnen um den passenden Nettolohn zu erhalten wird nicht funktionieren.
Du möchtest aber auf die ersten 5 Überstundenzuschläge nicht verzichten.
Wie wäre es, ein paar Monate Aufzeichnungen zu machen, und dann ein all inklusive Entgelt abzurechnen.Schau hierzu in die Lohnsteuerrichtlinien Rzl 1162.
Hallo Doris!
Ich kenne den genauen Dienstgeber in Deinem Fall nicht.
Aber schau mal ins BGBL 1977/146, das ist „Konsularvertrag Ungarn“.
Somit ein völkerrechtlich priviligierter Arbeitgeber nach LSt RL 122.
Nun weiter in RL 124 und 125.
D.h. wenn Deine Dienstnehmerin eine Österreicherin ist, liegt das Besteuerungsrecht in Österreich.Bitte lies die o.a. Randzahlen durch, damit nicht ein Ausnahmetatbestand vorliegt.
Frage an Dich retour:
Ist Deiner Dienstnehmerin Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben worden?Schönen Abend
Martin5.7.2007 um 17:34 Uhr als Antwort auf: GPLA Prüfung zu Gunsten d. Dienstgebers von § 68 (2) ZS #19227Hallo!
Der Prüfer sollte sachlich zu Lasten und zu Gunsten des Dienstgebers prüfen.
Ich habe die Frage einem Prüfer heute gestellt und hier seine Antwort:Berichtigung im Zuge der Prüfung nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt worden sind und Arbeitszeitaufzeichnungen vorhanden sind.
Einfacher ist es für den Dienstnehmer beim Finanzamt eine Neuberechnung seiner Steuern im Zuge einer Veranlagung machen zu lassen. Hier muß das FA nach § 240 Abs. 3 BAO die Steuern korrigieren und direkt dem Abgabepflichtigen (=DN) zurückzahlen.
Vielleicht kann man die vergessene Ü-Pauschale mit anderen Sünden des Dienstgebers „gegenvergleichen“ und mit dem Prüfer einen Deal aushandeln…
BAO
§ 240. (1) Bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen
ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, ist der
Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht
einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres
auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen
zurückzuzahlen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)
(3) Auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) hat die Rückzahlung
des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht
a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist,
b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,
c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im
Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.
Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf
das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Für das Verfahren
über die Rückzahlung ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die
Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Antragstellers obliegt.Hallo braun!
Bei einer „normalen“ Dienstreise sehe ich keinen Unterschied.
Nur bei begünstigter Auslandsmontagetätigkeit ist eine Mindesttätigkeit gegeben.Hallo Tremel!
Ich würde mit einem fixen Lohn und Überstunden arbeiten.
Die Differenz auf das Netto mit einer variablen monatlichen Prämie ergänzen.Hier das begünstigte Jahressechstel ausnützen. Jetzt bist Du gefragt, das Ganze in einen Dienstvertrag einzubauen. 😆
Hallo Doris!
Ich nehme mal an, es handelt sich um österr. Staatsbürger, welche bei Deiner Botschaft angestellt sind.
Ein L16 wird von der Botschaft nicht ausgestellt.
Die Besteuerung ist nach Staatsangehörigkeit verschieden. Hierzu schau in die LSt Richtlinien.
DN muß sein Einkommen mittels Einkommensteuererklärung selbst angeben.
Steuerbegünstigtes Jahressechstel kann gerechnet werden. Siehe LStRL 1117 und 1118. und § 25/25 EStGKeine KommSt, kein DZ, DB weiß ich nicht auswendig.
Auch keine Wiener DGA, da ja exterritorital.
8)Die Dienstnehmer werden bei GPLA, welche selten sind, einzeln geprüft.
Ein Augenmerk wird auf die SV-Bemessungsgrundlage der ersten Sonderzahlung gerichtet. Hiervon kann auf die anderen 12 oder 14 Gehälter geschlossen werden.Da manche der „Exterritorialen“ auf Einkünfte vergessen, erinnere an eine Plausibilitätsprüfung. So kann jemand mit 10.000 Jahreseinkommen keine Eigentumswohnung und BMW etc. haben. (Erbschaften und andere Ausreden ausgenommen)
hallo viktoria!
Mehrstunden bleiben immer Mehrstunden.
Der Kollektivvertrag kann den Teiler und einen eventuellen Zuschlag festlegen.
Weiters kann bei Austritt noch ein 50 % Mehrstundenzuschlag nach § 19 e (2) Arbeitszeitgesetz anfallen. – Der KV kann Abweichendes regeln.Ein allgemeiner Zuschlag bei Mehrststunden ist bei der Regierung im Gespräch. Wann die dazugehörige Gesetzesänderung (Arbeitszeitgesetz) verabschiedet wird, ist noch nicht bekannt.
Hallo!
Das sind nun geänderte Voraussetzungen.
Ich würde den Urlaubsanspruch wegen der Karenz kürzen.Sollte die Dienstnehmerin komplett aus der Firma austreten, würde der Urlaub auch gekürzt werden.
Liebe Sigrid!
Dies ist Dienstnehmerbezogen. Bei einem Wechsel des Kfz während des Jahres kommt es auch nicht zu einer neuen Berechnung.
Vielleicht kann Dein GF einen Teil der KM Leistung auf einen anderen Dienstnehmer abwälzen. Aber bitte nicht grob fahrlässig schummeln.
Hallo Birgit!
Die 14,53 sind die Obergrenze als SV freier Bezugsbestandteil.
Abziehbar ist mehr. Schau in den Dienstvertrag, bzw. Kollektivvertrag ob hierzu etwas geregelt ist.
z.B. bei Banken und Supermärkten ist das Fehlgeld oft genau geregelt.Hallo Christoph!
Vielleicht kannst Du Bezugsbestandteile von der Zeit des Kinderbetreuungsgeld in andere Zeiten verschieben um unter die Verdienstgrenze zu kommen.
Z.B. Provisionen, Entgelt für Mehr- und Überstunden etc.
Hier sollte man aufpassen, damit es bei GPLA Prüfungen (Krankenkasse) zu keinen Beanstandungen kommt, da die Sozialversicherung in den „Anspruchsmonat“ kommen sollte.Hallo Caroline!
Derartige Vollmachten werden i.d.R. von Rechtsanwälten oder Notaren verfasst.
Pass auf, dass auch die Haftungsfrage geklärt ist, falls der Klient hinterher vielleicht doch nicht mit Euren Entscheidungen zufrieden ist.
Näheres bei Deinem Rechtsanwalt oder Notar.Hallo Caroline!
In der Bildschirmbroschüre auf Seite 18 der Arbeiterkammer ist von
17 Zoll für normale Arbeiten
20 Zoll für CAD Zeichnen etc. die Rede.Der Link:
http://noe.arbeiterkammer.at/pictures/d30/bildschirmarbeitsplatz_2004.pdf💡
Hallo Dorli!
Eine Schlüsselkraft ist er nicht. Deshalb setzte Dich mit dem AMS in Verbindung wie Du eine Arbeitsgenehmigung erhältst.
Liebe Lydia!
Drittschuldnererklärungen jetzt und während Präsenzdienst erstellen.
Das Dienstverhältnis ist ja aufrecht. Nur „ruht“ die Entgeltauszahlung.
Wenn Du die Gläubiger von diesem Umstand informieren möchtest, bitte – verpflichtet bist Du nicht eine Verständigung vom Bezugsende zu versenden.Die Rangordnungen bleiben je nach eintreffen aufrecht.
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