Martin

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  • als Antwort auf: Garagenunternehmen #19200
    Martin
    Teilnehmer

      Hallo Dorli!

      „Allgemeines Gewerbe“ wäre denkbar.
      Da Du sicher DZ abführst und so Dein Klient Wirtschaftskammermitglied ist, würde ich bei der WK anrufen.

      als Antwort auf: Vollmacht (Einstellungs- und Kündigungsvollmacht) #19167
      Martin
      Teilnehmer

        Hallo CL

        Die Vollmacht vielleicht einschränken:

        Befristet
        auf gewisse Dienstnehmergruppen
        max Entgelthöhe
        vorher festgelegte Vertragsmuster

        als Antwort auf: Reisekosten – Lohnkontoverordnung 2005 #19184
        Martin
        Teilnehmer

          Hallo Anna!

          Ich sehe keinen rechtlichen Grund für 3 oder mehr Zeilen für § 26 4 Diäten, km Geld…
          Außer für Deine Kontrolle. Da kann es hilfreich sein.

          Die Auslagenersätze auf keinen Fall unter $ 26 4 abrechnen, sonst kommen diese am Jahresende auf das L16. Und da sollen sie nicht sein.

          Bei einer GPLA schaut der PrüferIN ob die Diäten in Summe bei den Dienstnehmern mit den Konten übereinstimmen.

          als Antwort auf: Kündigung im Krankenstand #18392
          Martin
          Teilnehmer

            Die SV-Tage für die UEL werden nach Beendigung des EFZ angehängt.
            D.h. 12.12. plus 10 SV Tage (oder 10+4 wenn 5 Tage Woche)

            Ende für Urlaubsanspruch ist Ende Beschäftigung
            für Sonderzahlungen das Ende EFZ

            LG
            Martin

            als Antwort auf: Gewerblicher Buchhalter #18511
            Martin
            Teilnehmer

              Liebe KollegInnen!

              Unter folgendem Link gibt es umfassende Informationen für selbständige Bilanzbuchhalter und selbständige Personalverrechner:

              http://www.bilanzbuchhaltung.or.at/

              als Antwort auf: Überwachung des Bildschirms…. #19129
              Martin
              Teilnehmer

                Lieber Chef von Bina!

                Da Du ja auf den Bildschirm Deiner Mitarbeiter schaust, liest Du sicher meine Antwort.
                Pass auf, dass nach abgemahnten, wiederholten Verletzungen des Datenschutzgesetz ein berechtigter vorzeitiger Austrittdes Mitarbeiter folgen könnte.

                An Deiner Stelle würde ich den Mitarbeitern den privaten Gebrauch des Computers verbieten. Den hier könntest Du Konsequenzen androhen.
                Hier ist es wie beim privaten Telefonieren über das Firmentelefon.

                Schönes Wochenende an Den „Big Brother“.

                Martin

                als Antwort auf: Geringfügigkeit + Feiertagsarbeit #19140
                Martin
                Teilnehmer

                  Hallo Gerhard!

                  Nein, nicht in jedem Fall. Nur wenn die Wochenruhe nicht geschafft wird.
                  36 Stunden – während der Woche, egal wann. In manchen Berufen ist das nicht unbedingt am Wochenende (Gastronomie)
                  Siehe: http://www.bmwa.gv.at/NR/rdonlyres/1F986720-39F0-4446-8225-1C5095996E3F/0/Arbeitsruhegesetzbis1042007.pdf

                  als Antwort auf: Krankenstand #19149
                  Martin
                  Teilnehmer

                    Liebe Iris!

                    Ende des Entgelts ist nun erreicht, die Beschäftigung weiter aufrecht.
                    Schau in den KV ob Du die Sonderzahlungen UZ, WR weiter auch für „Nichtleistungszeiten“ zahlen mußt.
                    Urlaubsanspruch wächst weiter.
                    Im Extremfall ist Dein Dienstnehmer 25 Jahre krank und erhält Jubiläumsgeld! 😆

                    Ich würde das Dienstverhältnis beenden und bei Genesung wieder einstellen.
                    Aufpassen ob Abfertigungsanspruch fällig wird, oder erst nach der Wiedereinstellung.

                    Wie das mit „Pensionsvorschuß“ funktioniert – ??? Das hatte ich bisher noch nicht.

                    als Antwort auf: Geringfügigkeit + Feiertagsarbeit #19138
                    Martin
                    Teilnehmer

                      Hallo Gerhard!

                      Bei Beschäftigung während der Wochenendruhe ist eine wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden zu gewähren § 4 ARG
                      – Die Wochenruhe sollte bei 3 Arbeitstagen pro Woche gewährleistet sein.
                      Ein Extra-Ruhetag ist nicht nötig.

                      Anspruch auf Feiertagszuschlag besteht, in welcher Höhe sagt Dir der anzuwendende Kollektivvertrag. Laut AZG gibt es nur 50 %, darüber hinaus Besserstellung im KV. Schau auf jeden Fall in den KV ob es nicht andere Spezialitäten gibt.

                      Pass auf, dass Du mit Feiertagszuschlag nicht über die Geringfügigkeitsgrenze kommst.
                      In so einem Fall, gewähre Zeitausgleich plus ZA-Zuschlag.

                      als Antwort auf: Arbeiten an Feiertagen #19137
                      Martin
                      Teilnehmer

                        Hallo Ulli!

                        Hier ein Auszug aus dem ABGB:
                        http://www.internet4jurists.at/gesetze/bg_abgb01.htm

                        § 879. (1) Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

                        Somit sehe ich nur „freiwilliges Arbeiten“ möglich.

                        Weiters stellt sich die Frage, inwieweit das Arbeiten vom Arbeitsinspektorat mit Sanktionen belegt werden kann.
                        Das natürlich nur dann, wenn der Arb.Inspektor davon erfährt… 😉

                        Hier könnte man weiter diskutieren, ob (natürlich veboten…) zwei Mal die Zeitaufzeichnungen geführt werden.
                        1 x für Steuer – Feiertagszuschläge
                        1 x für Arbeitsinspektor ohne Feiertagsarbeit
                        Hierfür habe ich natürlich keine praktische Erfahrung!

                        als Antwort auf: Au Pair – Neuregelung #19136
                        Martin
                        Teilnehmer

                          Hallo Martina!

                          Für Neuerungen, welche nicht alltäglich sind:

                          Im Google nach den Pressemeldungen suchen,
                          dann unter: http://www.ris.bka.gv.at/ des Gesetzestext finden.

                          Ja, es ist richtig, rechtsverbindlich ist es bis zur Veröffentlichung nicht.
                          Aber wahrscheinlich…(?)
                          Vielleicht kann man dies für die Gestaltung der künftigen Dienstverträge schon berücksichtigen.
                          Gegebenenfalls muß man die Dienstverträge der vorhandenen Au-pairs an die neue Rechtslage anpassen.

                          Schönen Sonntag!

                          als Antwort auf: Diäten im Fernverkehr #19101
                          Martin
                          Teilnehmer

                            Hallo Dani!

                            Nicht im KV, sondern in den Lohntafeln sind die Bestimmungen zu den Diäten.

                            als Antwort auf: Antrag auf Pflegefreistellung gem.§16 Urlaubsgesetz 1977 #19114
                            Martin
                            Teilnehmer

                              Danke schön!
                              Was soll man sonst an einem verregneten Feiertag machen. 😆
                              Martin

                              als Antwort auf: Abrechnung Dienstreisen nach 31.12.2007 #19006
                              Martin
                              Teilnehmer

                                Hallo!

                                Ein paar Info`s aus der Gerüchteküche:
                                Die Diäten, auf die der DN Anspruch hat (laut KV oder Betriebsvereinbarung) werden § 3 ESTG, die Legaldefinition bleibt in § 26.
                                Die neuen § 3 Diäten kommen in Durchschnitt, Abfertigung und werden vielleicht auch pfändbar.

                                Warten wir ab, was raus kommt, entschieden ist heute noch nichts.
                                Genug Köche gibt es für den Brei… 😉

                                als Antwort auf: Abrechnung Dienstreisen nach 31.12.2007 #19005
                                Martin
                                Teilnehmer

                                  Hallo!

                                  Am 25.5. ist die nächste Sitzung zum Thema.
                                  Ein paar Info`s aus der Gerüchteküche:
                                  Die Diäten, auf die der DN Anspruch hat (laut KV oder Betriebsvereinbarung) werden § 3 ESTG, die Legaldefinition bleibt in § 26.
                                  Die neuen § 3 Diäten kommen in Durchschnitt, Abfertigung und werden vielleicht auch pfändbar.

                                  Warten wir ab, was raus kommt. Genug Köche gibt es für den Brei…

                                  😉

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