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Hallo Betriebsratinspe!
Bei so einer „großen“ Anfrage wirst du hier im Forum (leider) kaum eine Antwort erhalten.
Es wäre wohl zweckmäßig, hier einen (Arbeitszeit-)Spezialisten von der Gewerkschaft zu kontaktieren, weil in so einem Fall wirklich alle Details wichtig sein können, um Fehlinterpretationen zu vermeiden.LG
Hallo Andrea!
Interessanter Fall.
Ich würd’s so interpretieren:Fall 1 (DN ist Beifahrer): Kein Zuschlag, somit keine Steuefreiheit (weil ja nur ein Grundlohn ausbezahlt wird, richtigerweise, da laut KV nur Wegzeiten, die in die Arbeitszeit fallen, als Arbeitszeit gewertet wird).
Fall 2 (DN ist Lenker): Lt. KV steht ihm eine Überstundenentlohnung zu, daher stehen ihm mE 2 ÜZ zu 100% (versteuern gem. § 68/1 EStG) bzw. 1 ÜZ zu 50% (gem. § 68/1 EStG) zu.
LG
Hallo Susanne!
Nicht aktiv bezahlen, denn dann wäre zwar der VKE sv-frei, aber der volle Sachbezug anzusetzen (weil es die Begünstigung doppelt nicht geben kann).
Somit genügt die Info der Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels (Kosten der Jahreskarte : 12).
Wenn sich diese nicht ermitteln lassen (weil z.B. gar keines fährt), dann pro km einen Satz von EUR 0,11 ansetzen.LG
Liebe KollegInnen!
Gemäß § 68 Abs. 2 sind 10 Überstundenzuschläge, zu max. 50% bis € 86,– steuerfrei.
Somit kann durchaus auch eine Überstunde gem. § 68 Abs. 2 mit 100% Zuschlag zur Hälfte steuerfrei abgerechnet werden (wenn eben nicht schon 10 ÜZ zu 50% im LZZR angefallen sind); das ergibt sich aus der Textierung der Gesetzesstelle.LG
Hallo Susanne!
Das ist tatsächlich zulässig!
Jeder Weg (sei er auch noch so klein) wird auf den nächsten km aufgerundet.LG
Hallo brigit90!
Kannst du bitte den anzuwendenden KV nennen?
Ohne den ist eine Antwort leider nicht möglich.LG
Hallo aphrodite!
Du hast richtig gelesen – der AN kann zum Urlaub (auch während der Kündigungsfrist) nicht „gezwungen“ werden.
Somit bleibt nur die Auszahlung als Ersatzleistung oder doch noch eine Urlaubs-Vereinbarung mit dem AN.LG
Hallo Susanne!
Sehr gern geschehen.
LG
Servus Stefan!
Freut mich, dass du wieder aktiv bist und möchte dir gleichzeitig herzlich gratulieren (muss wohl ein starkes Jahr gewesen sein)!
LG
Hallo Susanne!
Leider von meiner Seite nein.
Solche Einzelfälle immer mit der Lehrlingstelle abklären.
Eventuell liest Caro diese Zeilen, dann könnte sie ja eine Antwort reinstellen.LG
Hallo Susanne!
Man muss hier Arbeitsrecht und SV-Recht auseinanderhalten:
Arbeitsrecht:
Erste 4 Monate: LE lt. KV für das 1. LJ
5. – 12. Monat: LE für das 2. LJ
13. – 24. Monat: LE für das 3. LJSV-Recht:
1.-12. Monat: Einstufung in die BGR für das (normalerweise) 2. LJ
13. – 24. Monat: Einstufung in die BGR für das 3. LJLG
Hallo ecc!
Nochmals zu Punkt 2: Der Besuch eines Kunden (auf dem Weg ins Firmenbüro) ist leider unerheblich. Wenn du allerdings im Firmenbüro tatsächlich lediglich Unterlagen abholst, ist es keine Privatfahrt. Wenn ansonsten auch keine Privatfahrten anfallen, ist tatsächlich kein Sachbezug anzusetzen.
Zu Punkt 3: Dann würde ich es auf alle Fälle mit Werbungskosten probieren. Lege dir eine Strategie zurecht, wenn die Finanz diese Werbungskosten überprüfen will.
LG
Hallo Manu!
Die korrekte Abwicklung findest du in PV-Info August 2007, ein Beitrag von Monika Kunesch.
Dabei geht es zwar um eine Nachzahlung bei einem laufenden Dienstverhältnis, aber das ändert mE nichts an der Tatsache, dass lohnsteuerlich ein Nachzahlung gem. § 67 Abs. 8 lit. c vorliegt (1/5 frei, 4/5 pflichtig).
Beachtung verdient i.d.Z. auch § 19e AZG (prinzipiell 50%-Zuschlag auch für Normalstunden oder Mehrarbeit).LG
Servus Denise!
Da ist auch eine kleine Fehlinformation dabei:
Die EUR 68,65 setzen sich nämlich aus den beiden Feiertagen und dem Pflegefreistellungstag zusammen.
Folgende Berechnung ist vorzunehmen:Feiertagsentgelt/LP: 1.527,– : 13 : 38,5 x 16 = 48,82
Pflegefreistellungsentgelt/LP: 1.527,– : 13 : 38,5 x 6,5 = 19,83Zusammen exakt EUR 68,65.
Alles klar?
LG
Hallo Angie!
Eine geringfügige Beschäftigung während der Karenz ist möglich (wird als eigenständiges DV behandelt).
Für das Kinderbetreuungsgeld kein Risiko, weil unter der Zuverdienstgrenze.Eine Beschäftigung während der Karenz ÜBER der Geringfügigkeitsgrenze ist nur für max. 13 Wochen im VOLLEN Karenzjahr möglich (auch hier: eigenständiges DV).
Wenn aber länger als dieser Zeitraum über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet wird, dann handelt es sich dabei aber um das fortgesetzte (vorher karenzierte) eigentliche Dienstverhältnis. Ob der Kündigungsschutz dann zusteht, kann erst dann gesagt werden, wenn man weiß, ob es sich bei diesem „fortgesetzten“ DV ev. um eine Elternteilzeit handelt oder nicht.Das Kinderbetreuungsgeld ist sowieso unabhängig von all dem zu beurteilen, einzig die Zuverdienstgrenze von 16.200,– (für das volle Jahr) muss beachtet werden, weil es nicht im MSchG bzw. VKG sondern im KBGG geregelt ist.
LG
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