Roland

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  • als Antwort auf: beispiel zu dienstreise #21279

    Hallo Corinna!

    Auch für diese Anfrage gilt mein Kommentar aus dem Forum „Sonderzahlung“ Thema „Jahressechstel“.

    LG

    als Antwort auf: Berechnung einmalige Prämie #21264

    Hallo Chris!

    Ist diese Prämie absolut einmalig oder wird sie wiederkehrend gewährt?
    Ist wichtig, denn sonst nicht ausrechenbar!

    LG

    als Antwort auf: Zwei Dienstorte-Kilometergeld-Pendlerpauschale #21275

    Hallo Gabriele!

    Vergütungen (km-Geld), die für Fahrten zwischen 2 Mittelpunkten der Tätigkeit vom DG bezahlt werden sind steuerfrei (eigentlich: nicht steuerbar).

    Siehe dazu RZ 294 aus den LSt-RL:

    Für Fahrten zwischen zwei oder mehreren Mittelpunkten der Tätigkeit stehen Fahrtkosten (zB
    in Höhe des Kilometergeldes) zu (vgl. VwGH 9.11.1994, 92/13/0281). Die Fahrten von der
    Wohnung zum ersten Mittelpunkt der Tätigkeit und die Fahrten vom zweiten Mittelpunkt der
    Tätigkeit zurück zur Wohnung sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem allfälligen
    Pendlerpauschale abgegolten. Das allfällig zustehende Pendlerpauschale bemisst sich jeweils
    nach der längeren Strecke (entweder Wohnung – 1. Arbeitsstätte oder 2. Arbeitsstätte –
    Wohnung).
    Wird auf der Fahrt zwischen den beiden Arbeitsstätten die Wohnung aufgesucht, stehen
    keine tatsächlichen Fahrtkosten zu. Ggf. sind zwei Pendlerpauschalen zu berücksichtigen.

    Siehe dazu auch noch Beispiele unter dieser RZ!

    Jetzt zur letzten Frage:
    Wenn der DG die Fahrtkosten zwischen Krems und St. Pölten nicht bezahlt, stehen mE dem AN auf alle Fälle „Differenz-„Werbungskosten zu.

    LG

    als Antwort auf: Überstundenpauschale #21276

    Hallo alexbaum!

    Es handelt sich dabei um eine „All-In-Vereinbarung“.
    Für die steuerliche Behandlung dazu siehe RZ 1162 aus dem 2. LSt-Wartungserlass 2008.

    Bemerkung: Bist du dir sicher, dass du nicht unter dem KV entlohnt wirst (bei 1.500,– und [fiktiven] 218 Arbeitsstunden wäre der Stundenlohn gerade EUR 6,88 hoch)?

    LG

    als Antwort auf: Austritt – Vertretung Raumpflegerin #21257

    Hallo oest!

    Sehr gern geschehen.

    LG

    als Antwort auf: Altes Gehalt nach Karenz? #21239

    Hallo Helli!

    Ich darf mich bei eurer Diskussion hoffentlich einmischen.
    Martin hat völlig recht, wenn er sagt, dass das eine Diskriminierung wäre.

    Für eine Gehaltsreduktion bedarf es im Normalfall einer sogenannten Änderungskündigung, die mE in der Elternteilzeit nicht möglich ist –> Kündigungsschutz!
    Und ein Verzicht auf Ansprüche während des aufrechten DV ist nicht möglich (Drucktheorie).

    LG

    als Antwort auf: Jahressechstel #21159

    Hallo Corinna!

    In diesen Fällen sollte es dein „Lehrer“ nicht nur dabei bewenden lassen, dass die Lösungen falsch sind, sondern er sollte dir auch den richtigen Lösungsansatz zumindest „vorzeichnen“.
    Wir helfen sehr gerne im Forum, allerdings bedeuten diese Beispiele für eine Antwort doch einen erheblichen Zeitaufwand.
    Und wenn sie (die Beispiele) dann noch unvollständig sind, kann man auch keine „richtige“ Antwort geben.
    Weiters sollte man eigentlich aktuelle Bsp. aus 2009 in einem Kurs abrechnen, da wir im Jahr 2007 noch andere SV-Sätze hatten.

    Hoffe auf dein Verständnis.

    LG

    als Antwort auf: Verbesserungprämie #21273

    Hallo!

    Ergänzend zur völlig richtigen Antwort von Gismo sei noch hinzugefügt, dass die anderen Sonderzahlungen KEINEN Einfluss auf die Steuerberechnung des Verbesserungsvorschlags haben (weil anderer Absatz im § 67, das Jahressechstel gem. § 67 Abs. 7 steht also zusätzlich zum normalen J/6 zu).

    LG

    als Antwort auf: malusberechnung #21280

    Hallo Corinna!

    Beitragsgrundlage für den Malus ist der letzte laufende Bezug plus 1/12 jeder Sonderzahlung.
    Also:
    2.800,– lfd.
    466,67 SZ UZ und WR
    3.266,67 Beitragsgrundlage

    Die BGL wird mit dem Malusprozentsatz lt. dem Alter des DN bei Ende des Entgeltanspruchs multipliziert:
    Der DN ist ca. 58 Jahre und 2 Monate alt, daher lt. Faktorenreihe 140%.

    Somit: 3.266,67 x 140% = 4.573,33

    Dieser Malus gilt für eine Dienstzeit von 10 Jahren.
    Für jedes weitere vollendete Dienstjahr ist von den 4.573,33 noch ein Zuschlag von 2%, max. aber in Höhe von 30% zu entrichten.

    LG

    als Antwort auf: Sonderzahlungen monatlich zahlen ? #21260

    Servus Wolfgang!

    Da ist dringend abzuraten, weil steuerlich dann ein laufender Bezug vorliegt und daher die begünstigte Besteuerung von 6% verloren geht.

    LG

    als Antwort auf: Überstunden #21248

    Servus brigit90!

    KV besagt zwischen 20 und 6 Uhr 100% Zuschlag.

    Somit sind deine Tage wie folgt zu lösen:

    Montag 05:00 bis 7:00 —- 2 Üst –> 1 ÜSt zu 100% gem. § 68/2 und 1 ÜSt zu 50% gem. § 68/2
    Mittwoch 04:00 bis 7:00 —- 3 Üst –> 2 ÜSt zu 100% gem. § 68/1 und 1 ÜSt zu 50% gem. § 68/1 (da Blockzeit erfüllt ist!)
    Freitag 15:30 bis 20:30 —-5 Üst –> 4,5 ÜSt zu 50% gem. § 68/2 und 0,5 ÜSt zu 100% gem. § 68/2

    LG

    als Antwort auf: Lohnsteuerpflichtigkeit bei Mehrarbeitszuschlag Teilzeit #19612

    Hallo Susanne!

    Der „kv-liche“ Mehrarbeitszuschlag gilt nur für KV’s, die die gesetzliche Arbeitszeit von 40 Stunden reduziert haben und für diese MA einen Zuschlag vorsehen (Beispiel: Ang. in der Metallindustrie).
    Diese Mehrarbeitszuschläge können dann begünstigt nach § 68/(2) abgerechnet werden (wenn nicht ohnehin genug Überstunden angefallen sind).
    Teilzeit-Mehrarbeit kann NICHT begünstigt abgerechnet werden (siehe dazu LSt-RL RZ 1146).

    LG

    als Antwort auf: Pfändung mit Vorschuss #21253

    Hallo Konni!

    Bevor ich hier einen Roman einsetze, schau dir bitte die Seiten 1183 – 1186 aus „PV in der Praxis“ von W.+H. Ortner (Stand 1.1.2008) an.
    Hier findest du die Antwort auf deine Frage.

    LG

    als Antwort auf: Dienstzeugnis – Austrittsdatum #21242

    Hallo aphrodite!

    Das Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

    LG

    als Antwort auf: Austritt – Vertretung Raumpflegerin #21256

    Hallo oest!

    Vorab: UZ und WR würden dieser DN absolut zustehen.

    Auch die Ersatzleistung ist zu bezahlen.

    Berechnung der ErUE: Monatliches Entgelt (8,20 x 10 x 4,33) 355,06 : 22 x 8 = 129,11 für die ErUe laufender Teil.
    Natürlich käme (auch) hier der Sonderzahlungsteil noch dazu.

    LG

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