Verfasste Forenbeiträge
-
AutorBeiträge
-
Hallo Corinna!
Auch für diese Anfrage gilt mein Kommentar aus dem Forum „Sonderzahlung“ Thema „Jahressechstel“.
LG
Hallo Chris!
Ist diese Prämie absolut einmalig oder wird sie wiederkehrend gewährt?
Ist wichtig, denn sonst nicht ausrechenbar!LG
Hallo Gabriele!
Vergütungen (km-Geld), die für Fahrten zwischen 2 Mittelpunkten der Tätigkeit vom DG bezahlt werden sind steuerfrei (eigentlich: nicht steuerbar).
Siehe dazu RZ 294 aus den LSt-RL:
Für Fahrten zwischen zwei oder mehreren Mittelpunkten der Tätigkeit stehen Fahrtkosten (zB
in Höhe des Kilometergeldes) zu (vgl. VwGH 9.11.1994, 92/13/0281). Die Fahrten von der
Wohnung zum ersten Mittelpunkt der Tätigkeit und die Fahrten vom zweiten Mittelpunkt der
Tätigkeit zurück zur Wohnung sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem allfälligen
Pendlerpauschale abgegolten. Das allfällig zustehende Pendlerpauschale bemisst sich jeweils
nach der längeren Strecke (entweder Wohnung – 1. Arbeitsstätte oder 2. Arbeitsstätte –
Wohnung).
Wird auf der Fahrt zwischen den beiden Arbeitsstätten die Wohnung aufgesucht, stehen
keine tatsächlichen Fahrtkosten zu. Ggf. sind zwei Pendlerpauschalen zu berücksichtigen.Siehe dazu auch noch Beispiele unter dieser RZ!
Jetzt zur letzten Frage:
Wenn der DG die Fahrtkosten zwischen Krems und St. Pölten nicht bezahlt, stehen mE dem AN auf alle Fälle „Differenz-„Werbungskosten zu.LG
Hallo alexbaum!
Es handelt sich dabei um eine „All-In-Vereinbarung“.
Für die steuerliche Behandlung dazu siehe RZ 1162 aus dem 2. LSt-Wartungserlass 2008.Bemerkung: Bist du dir sicher, dass du nicht unter dem KV entlohnt wirst (bei 1.500,– und [fiktiven] 218 Arbeitsstunden wäre der Stundenlohn gerade EUR 6,88 hoch)?
LG
Hallo oest!
Sehr gern geschehen.
LG
Hallo Helli!
Ich darf mich bei eurer Diskussion hoffentlich einmischen.
Martin hat völlig recht, wenn er sagt, dass das eine Diskriminierung wäre.Für eine Gehaltsreduktion bedarf es im Normalfall einer sogenannten Änderungskündigung, die mE in der Elternteilzeit nicht möglich ist –> Kündigungsschutz!
Und ein Verzicht auf Ansprüche während des aufrechten DV ist nicht möglich (Drucktheorie).LG
Hallo Corinna!
In diesen Fällen sollte es dein „Lehrer“ nicht nur dabei bewenden lassen, dass die Lösungen falsch sind, sondern er sollte dir auch den richtigen Lösungsansatz zumindest „vorzeichnen“.
Wir helfen sehr gerne im Forum, allerdings bedeuten diese Beispiele für eine Antwort doch einen erheblichen Zeitaufwand.
Und wenn sie (die Beispiele) dann noch unvollständig sind, kann man auch keine „richtige“ Antwort geben.
Weiters sollte man eigentlich aktuelle Bsp. aus 2009 in einem Kurs abrechnen, da wir im Jahr 2007 noch andere SV-Sätze hatten.Hoffe auf dein Verständnis.
LG
Hallo!
Ergänzend zur völlig richtigen Antwort von Gismo sei noch hinzugefügt, dass die anderen Sonderzahlungen KEINEN Einfluss auf die Steuerberechnung des Verbesserungsvorschlags haben (weil anderer Absatz im § 67, das Jahressechstel gem. § 67 Abs. 7 steht also zusätzlich zum normalen J/6 zu).
LG
Hallo Corinna!
Beitragsgrundlage für den Malus ist der letzte laufende Bezug plus 1/12 jeder Sonderzahlung.
Also:
2.800,– lfd.
466,67 SZ UZ und WR
3.266,67 BeitragsgrundlageDie BGL wird mit dem Malusprozentsatz lt. dem Alter des DN bei Ende des Entgeltanspruchs multipliziert:
Der DN ist ca. 58 Jahre und 2 Monate alt, daher lt. Faktorenreihe 140%.Somit: 3.266,67 x 140% = 4.573,33
Dieser Malus gilt für eine Dienstzeit von 10 Jahren.
Für jedes weitere vollendete Dienstjahr ist von den 4.573,33 noch ein Zuschlag von 2%, max. aber in Höhe von 30% zu entrichten.LG
Servus Wolfgang!
Da ist dringend abzuraten, weil steuerlich dann ein laufender Bezug vorliegt und daher die begünstigte Besteuerung von 6% verloren geht.
LG
Servus brigit90!
KV besagt zwischen 20 und 6 Uhr 100% Zuschlag.
Somit sind deine Tage wie folgt zu lösen:
Montag 05:00 bis 7:00 —- 2 Üst –> 1 ÜSt zu 100% gem. § 68/2 und 1 ÜSt zu 50% gem. § 68/2
Mittwoch 04:00 bis 7:00 —- 3 Üst –> 2 ÜSt zu 100% gem. § 68/1 und 1 ÜSt zu 50% gem. § 68/1 (da Blockzeit erfüllt ist!)
Freitag 15:30 bis 20:30 —-5 Üst –> 4,5 ÜSt zu 50% gem. § 68/2 und 0,5 ÜSt zu 100% gem. § 68/2LG
28.2.2009 um 0:06 Uhr als Antwort auf: Lohnsteuerpflichtigkeit bei Mehrarbeitszuschlag Teilzeit #19612Hallo Susanne!
Der „kv-liche“ Mehrarbeitszuschlag gilt nur für KV’s, die die gesetzliche Arbeitszeit von 40 Stunden reduziert haben und für diese MA einen Zuschlag vorsehen (Beispiel: Ang. in der Metallindustrie).
Diese Mehrarbeitszuschläge können dann begünstigt nach § 68/(2) abgerechnet werden (wenn nicht ohnehin genug Überstunden angefallen sind).
Teilzeit-Mehrarbeit kann NICHT begünstigt abgerechnet werden (siehe dazu LSt-RL RZ 1146).LG
Hallo Konni!
Bevor ich hier einen Roman einsetze, schau dir bitte die Seiten 1183 – 1186 aus „PV in der Praxis“ von W.+H. Ortner (Stand 1.1.2008) an.
Hier findest du die Antwort auf deine Frage.LG
Hallo aphrodite!
Das Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
LG
Hallo oest!
Vorab: UZ und WR würden dieser DN absolut zustehen.
Auch die Ersatzleistung ist zu bezahlen.
Berechnung der ErUE: Monatliches Entgelt (8,20 x 10 x 4,33) 355,06 : 22 x 8 = 129,11 für die ErUe laufender Teil.
Natürlich käme (auch) hier der Sonderzahlungsteil noch dazu.LG
-
AutorBeiträge