Roland

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  • als Antwort auf: Absetzbarkeit 24h-Pflege #21335

    Hallo Daniela!

    Meines Erachtens ist das Pflegegeld des gesamten Jahres (leider) in Abzug zu bringen.
    In der Veranlagung sind ja immer die Jahresbeträge entscheidend.

    LG

    als Antwort auf: Schwangerschaft bei befristetem DV #21330

    Hallo Kathrin!

    Sehr gern geschehen.

    LG

    als Antwort auf: Steuerfreies Kilometergeld einer Arbeitsmedizinerin #21312

    Hallo Manuela!

    Da geht es der Finanz jetzt primär um diesen „funktionalen Arbeitsplatz“, also der organisatorischen Eingliederung in dieser Arbeitsstätte.
    Ich kann mir das nicht so richtig vorstellen, dass sie derart eingegliedert ist, aber das ist von außen sehr schwer zu beurteilen.
    Man könnte den Sachverhalt auch durch die Finanz (schriftliche Anfrage gem. § 90 EStG) klären lassen.

    LG

    als Antwort auf: Teilzeit – Pendlerpauschale #21109

    Hallo Susanne!

    Zur Klarstellung die RZ 250 und 261 aus den LSt-RL:

    250:
    In zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum
    überwiegend gegeben sein. Für den vollen Kalendermonat können 20 Arbeitstage
    angenommen werden, sodass ein Pendlerpauschale im betreffenden Ausmaß nur dann
    zusteht, wenn im Kalendermonat an mehr als 10 Tagen die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte
    – Wohnung zurückgelegt wird. Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage, für
    Krankenstandstage, für Urlaubstage und für Karenzurlaubstage zu berücksichtigen. Steht
    daher das Pendlerpauschale im Regelfall zu, tritt durch derartige Zeiträume, keine Änderung
    ein (siehe dazu Rz 263).

    261:
    Ist an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (mehr als
    zehn Tage im Kalendermonat) die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar,
    so besteht Anspruch auf das „große Pendlerpauschale“. Urlaub oder Krankenstand sind für
    die Frage des Überwiegens auszuklammern. Ist der Arbeitnehmer den gesamten
    Lohnzahlungszeitraum hindurch auf Urlaub oder krank, sind die Verhältnisse des
    vorangegangenen Lohnzahlungszeitraums maßgebend. Das Pendlerpauschale ist auch für
    jenen Lohnzahlungszeitraum zu gewähren, in dem eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt
    gemäß § 67 Abs. 8 lit. d EStG 1988 versteuert wird. Es bestehen keine Bedenken, auch bei
    anderen Bezügen gemäß § 67 Abs. 8 lit. a, b und c EStG 1988 analog vorzugehen, wenn sie
    neben laufenden Bezügen gewährt werden.

    LG

    als Antwort auf: Änderungskündigung in Verbindung mit Abfertigung #21299

    Hallo Heidi!

    Spät, aber doch noch eine Antwort zur einvernehmlichen Auflösung eines begünstigten Behinderten:
    Es bedarf NICHT der Zustimmung des Behindertenausschusses des Bundesozialamtes.

    Auf eine kleine (mögliche) Falle muss ich dich auch noch aufmerksam machen:
    Manche KV’s sehen bei Kündigung und baldiger Wiedereinstellung vor, dass die Dienstzeiten im Hinblick auf die Abfertigung „alt“ zusammengerechnet werden müssen und damit eine Übertrittsvereinbarung rechtsunwirksam ist.

    Und noch eine mögliche Falle:
    Es könnte dich im Bereich der SV „erwischen“, da die SV-Freiheit an die Beendigung des Dienstverhältnisses anknüpft.
    In Wirklichkeit ist aber diese Beendigung nicht gegeben, weil das DV sofort fortgesetzt wird (= Scheinauflösung).
    Somit ist die Gefahr groß, dass die GPLA die Abfertigungen „pflichtig“ macht.
    Dazu gibt es sogar eine Judikatur: VwGH 29.10.2008, 2005/08/0218

    LG

    als Antwort auf: Wiedereinstellungszusagen #21323

    Hallo Andrea, lieber Martin!

    Ich habe in diesem Fall auch schwerste Bedenken, dass das gutgeht.
    Da das erste DV nicht „karenziert“ ist, weil der AN Arbeitslosengeld bezieht, ist mE die Konstellation geringfügiges DV während eines karenzieren DV absolut nicht möglich.

    Meines Erachtens würde dann, wenn nach dem geringfügigen DV wieder Vollzeit gearbeitet wird, das als durchgehendes DV gewertet werden müssen.

    Wenn untermonatig von geringfügig auf Vollzeit gewechselt wird, ist das Entgelt in Summe entscheidend, ob Voll- oder Teilversicherung besteht.

    LG

    als Antwort auf: Steuerfreies Kilometergeld einer Arbeitsmedizinerin #21314

    Hallo Manuela!

    Auf Grund der RZ 700 LSt-RL gehe ich davon aus, dass in beiden Fälle ein km-Geld steuerfrei (eigentlich: nicht steuerbar) ausbezahlt werden kann.

    LG

    als Antwort auf: Schwangerschaft bei befristetem DV #21331

    Hallo Kathrin!

    Sachlich nicht gerechtfertigt bleibt sachlich nicht gerechtfertigt, auch wenn die Nachfolgerin bereits eingestellt wurde.
    Somit wird der Ablauf der Befristung bis zum Tag vor Beginn der Wochenhilfe gehemmt.

    Einziger Ausweg, um der „doppelten Kostenbelastung“ zu entkommen:
    Das DV der neuen DN bereits in der Probezeit auflösen, oder sogar davor, wenn sie noch gar nicht da ist (klingt beinhart, ist aber so möglich).

    LG

    als Antwort auf: Sechstel-Überhang – Tageslohnsteuer #20537

    Hallo Susanne!

    Sehr gern geschehen.

    LG

    als Antwort auf: Sechstel-Überhang – Tageslohnsteuer #20535

    Hallo Susanne!

    Ein Sechstelüberhang führt NICHT zu einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum, während (z.B.) eine Urlaubsersatzleistung einen solchen auslöst.

    LG

    als Antwort auf: Sachbezug 20%-Regel #21191

    Hallo Susanne!

    Interessantes Detail!
    Die 20%-Regel wird bei diesem Programm tatsächlich nicht unterstützt, du hast keinen Denkfehler!

    LG

    als Antwort auf: Pendlerpauschale #21285

    Hallo Susanne!

    Fall 1: DN nur ein Tag beschäftigt –> keine PP!
    Fall 2: Kleine PP für die kürzere Strecke.

    LG

    als Antwort auf: Überstundenpauschale #21278

    Hallo Alex!

    Richtig, du kannst 10 Überstundenzuschläge aus dem Inclusive-Gehalt „herausschälen“.

    LG

    als Antwort auf: Pflegeversicherung #21284

    Hallo Jörg!

    Ich muss da jetzt einmal sehr dumm fragen:
    Hast du einen österreichischen Arbeitgeber oder ev. einen deutschen?
    Mir sagt das jetzt nämlich überhaupt nichts!

    LG

    als Antwort auf: Berechnung einmalige Prämie #21266

    Servus Chris!

    O.K., dann ist die Prämie als SZ abzurechnen.
    Ohne jetzt auf die Problematik einer ev. Sechstelüberschreitung näher einzugehen, ergibt sich folgender Nettobetrag (berechnet ohne AVAB): EUR 2.752,–

    LG

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