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Hallo Daniela!
Meines Erachtens ist das Pflegegeld des gesamten Jahres (leider) in Abzug zu bringen.
In der Veranlagung sind ja immer die Jahresbeträge entscheidend.LG
Hallo Kathrin!
Sehr gern geschehen.
LG
Hallo Manuela!
Da geht es der Finanz jetzt primär um diesen „funktionalen Arbeitsplatz“, also der organisatorischen Eingliederung in dieser Arbeitsstätte.
Ich kann mir das nicht so richtig vorstellen, dass sie derart eingegliedert ist, aber das ist von außen sehr schwer zu beurteilen.
Man könnte den Sachverhalt auch durch die Finanz (schriftliche Anfrage gem. § 90 EStG) klären lassen.LG
Hallo Susanne!
Zur Klarstellung die RZ 250 und 261 aus den LSt-RL:
250:
In zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend gegeben sein. Für den vollen Kalendermonat können 20 Arbeitstage
angenommen werden, sodass ein Pendlerpauschale im betreffenden Ausmaß nur dann
zusteht, wenn im Kalendermonat an mehr als 10 Tagen die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte
– Wohnung zurückgelegt wird. Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage, für
Krankenstandstage, für Urlaubstage und für Karenzurlaubstage zu berücksichtigen. Steht
daher das Pendlerpauschale im Regelfall zu, tritt durch derartige Zeiträume, keine Änderung
ein (siehe dazu Rz 263).261:
Ist an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (mehr als
zehn Tage im Kalendermonat) die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar,
so besteht Anspruch auf das „große Pendlerpauschale“. Urlaub oder Krankenstand sind für
die Frage des Überwiegens auszuklammern. Ist der Arbeitnehmer den gesamten
Lohnzahlungszeitraum hindurch auf Urlaub oder krank, sind die Verhältnisse des
vorangegangenen Lohnzahlungszeitraums maßgebend. Das Pendlerpauschale ist auch für
jenen Lohnzahlungszeitraum zu gewähren, in dem eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt
gemäß § 67 Abs. 8 lit. d EStG 1988 versteuert wird. Es bestehen keine Bedenken, auch bei
anderen Bezügen gemäß § 67 Abs. 8 lit. a, b und c EStG 1988 analog vorzugehen, wenn sie
neben laufenden Bezügen gewährt werden.LG
Hallo Heidi!
Spät, aber doch noch eine Antwort zur einvernehmlichen Auflösung eines begünstigten Behinderten:
Es bedarf NICHT der Zustimmung des Behindertenausschusses des Bundesozialamtes.Auf eine kleine (mögliche) Falle muss ich dich auch noch aufmerksam machen:
Manche KV’s sehen bei Kündigung und baldiger Wiedereinstellung vor, dass die Dienstzeiten im Hinblick auf die Abfertigung „alt“ zusammengerechnet werden müssen und damit eine Übertrittsvereinbarung rechtsunwirksam ist.Und noch eine mögliche Falle:
Es könnte dich im Bereich der SV „erwischen“, da die SV-Freiheit an die Beendigung des Dienstverhältnisses anknüpft.
In Wirklichkeit ist aber diese Beendigung nicht gegeben, weil das DV sofort fortgesetzt wird (= Scheinauflösung).
Somit ist die Gefahr groß, dass die GPLA die Abfertigungen „pflichtig“ macht.
Dazu gibt es sogar eine Judikatur: VwGH 29.10.2008, 2005/08/0218LG
Hallo Andrea, lieber Martin!
Ich habe in diesem Fall auch schwerste Bedenken, dass das gutgeht.
Da das erste DV nicht „karenziert“ ist, weil der AN Arbeitslosengeld bezieht, ist mE die Konstellation geringfügiges DV während eines karenzieren DV absolut nicht möglich.Meines Erachtens würde dann, wenn nach dem geringfügigen DV wieder Vollzeit gearbeitet wird, das als durchgehendes DV gewertet werden müssen.
Wenn untermonatig von geringfügig auf Vollzeit gewechselt wird, ist das Entgelt in Summe entscheidend, ob Voll- oder Teilversicherung besteht.
LG
Hallo Manuela!
Auf Grund der RZ 700 LSt-RL gehe ich davon aus, dass in beiden Fälle ein km-Geld steuerfrei (eigentlich: nicht steuerbar) ausbezahlt werden kann.
LG
Hallo Kathrin!
Sachlich nicht gerechtfertigt bleibt sachlich nicht gerechtfertigt, auch wenn die Nachfolgerin bereits eingestellt wurde.
Somit wird der Ablauf der Befristung bis zum Tag vor Beginn der Wochenhilfe gehemmt.Einziger Ausweg, um der „doppelten Kostenbelastung“ zu entkommen:
Das DV der neuen DN bereits in der Probezeit auflösen, oder sogar davor, wenn sie noch gar nicht da ist (klingt beinhart, ist aber so möglich).LG
Hallo Susanne!
Sehr gern geschehen.
LG
Hallo Susanne!
Ein Sechstelüberhang führt NICHT zu einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum, während (z.B.) eine Urlaubsersatzleistung einen solchen auslöst.
LG
Hallo Susanne!
Interessantes Detail!
Die 20%-Regel wird bei diesem Programm tatsächlich nicht unterstützt, du hast keinen Denkfehler!LG
Hallo Susanne!
Fall 1: DN nur ein Tag beschäftigt –> keine PP!
Fall 2: Kleine PP für die kürzere Strecke.LG
Hallo Alex!
Richtig, du kannst 10 Überstundenzuschläge aus dem Inclusive-Gehalt „herausschälen“.
LG
Hallo Jörg!
Ich muss da jetzt einmal sehr dumm fragen:
Hast du einen österreichischen Arbeitgeber oder ev. einen deutschen?
Mir sagt das jetzt nämlich überhaupt nichts!LG
Servus Chris!
O.K., dann ist die Prämie als SZ abzurechnen.
Ohne jetzt auf die Problematik einer ev. Sechstelüberschreitung näher einzugehen, ergibt sich folgender Nettobetrag (berechnet ohne AVAB): EUR 2.752,–LG
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