Wegzeiten KV Metallgewerbe

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  • #14863

    Hallo!

    Ich habe einen Arbeiter, der im nächsten Monat auf Dienstreisen nach Rumänien gehen wird.
    NAZ ist 07:00 bis 16:15
    Der Arbeiter wird aber bereits um 04:00 wegfahren. Somit liegen 3 Stunden außerhalb der Normalarbeitszeit.
    1. Beifahrer: ist er Beifahrer, gebührt ihm lt. KV Stundenlohn OHNE Zulagen und Zuschläge = Wegzeit
    2. Lenker: ist er Lenker, gebührt ihm lt. KV Überstundenentlohnung

    Meine Frage nun:
    * gebühren dem DN als Beifahrer trotzdem 2 100%ige Überstundenzuschläge, weil die Wegzeit in die Nachtstunden fällt?
    * gebühren dem DN als Lenker 2 100%ige Überstunden, weil die Zeit in die Nacht fällt (Überstundenentlohnung)?

    Oder sind bei Wegezeiten Nachtstunden von 20:00 bis 06:00 Uhr generell nicht relevant?

    Vielen Dank für eure Hilfe
    Andrea

    #20900

    Hallo Andrea!

    Interessanter Fall.
    Ich würd’s so interpretieren:

    Fall 1 (DN ist Beifahrer): Kein Zuschlag, somit keine Steuefreiheit (weil ja nur ein Grundlohn ausbezahlt wird, richtigerweise, da laut KV nur Wegzeiten, die in die Arbeitszeit fallen, als Arbeitszeit gewertet wird).

    Fall 2 (DN ist Lenker): Lt. KV steht ihm eine Überstundenentlohnung zu, daher stehen ihm mE 2 ÜZ zu 100% (versteuern gem. § 68/1 EStG) bzw. 1 ÜZ zu 50% (gem. § 68/1 EStG) zu.

    LG

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