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Hallo Ulrike!
Die Zeiten des Mutterschutzes sehe ich als relevante Zeiten für die Verwendungsgruppenjahre.
Der Rest ist allerdings betriebsintern, sollte das „Rumpfjahr“ als komplettes Jahr angerechnet werden, dann stimme ich mit dir überein.
LG
Hallo Orlando!
Diese Frage hat mich auch schon öfters gequält.
Ich sehe es aber so, dass ich die letzten 12 VOLLEN Monate als Basis für das Jahresviertel heranziehen würde (also 05/09, 11/08 und runter). Eventuell richtig könnte auch noch sein ausgehend von 11/08 die 12 Monate zu nehmen.
Am besten eine schriftliche Anfrage gem. § 90 EStG an die Finanz richten!LG
Hallo Claudia!
Das hätte ich auf alle Fälle schon schriftlich gemacht (Problematik Mehrarbeit bzw. Urlaub). Es gehört ja auch die Lage der NAZ vereinbart.
Eine Krankenkassen(änderungs)meldung braucht jedoch nicht durchgeführt zu werden.LG
Hallo Johann!
Hoffe, dass du diese Zeilen noch liest.
Hier ist leider doch ein Sachbezug anzusetzen (lt. LSt-Protokoll 1995 –> war „vor meiner Zeit“).
Sachbezug = tatsächliche Miete minus 25%.LG
Hallo Ulrike!
Ich habe aus zuverlässiger Quelle gehört, dass diese „Abrechnungsmodalität“ (ist in der Praxis bekannt unter der „Formel 7“) von der Finanz nicht mehr akzeptiert werden soll.
Das gleich mal vorweg.So, jetzt aber zur Vorgangsweise.
Erfahrungswert habe ich hier keinen, aber das Risiko besteht wohl, wenn man das letzte Zwölftel laufend im November mit ausbezahlt und auch die Sonderzahlung „ganz normal“ abrechnet.
Vielleicht wäre es noch vorstellbar, nachdem ja der Beendigungszeitpunkt schon bekannt ist, den (laufenden) Anspruch der Monate Oktober bis Dezember durch 2 zu dividieren und entsprechend im Okt. + Nov. auszubezahlen. Ob’s wirklich hilft, wage ich (leider) zu bezweifeln.
Leider ist ja diese Vorgangsweise (ganz allgemein) entgegen der VwGH-Judikatur.LG
Hallo Ulrike!
Mein lieber Schwan, da habe ich tatsächlich den falschen Paragraphen reinkopiert (Entschuldigung).
Völlig richtig, die 2. Woche Pflegefreistellung gilt für das erkrankte Kind bis 12 Jahren.
Aus diesem Grund, wie im 1. Posting schon gesagt –> kein Anspruch.Zur neuen Anfrage, ob ein Freistellungsanspruch gem. § 8 Abs. 3 Ang.Gesetz für die Schwester/den Bruder gegeben ist:
Das ist sehr schwierig zu sagen, meiner Meinung nach ist hier kein Freistellungsanspruch gegeben, weil an diese Fallkonstellation der Gesetzgeber bei der Pflegefreistellung hätte denken können, aber nur der „direkten Linie“ einen Anspruch gibt. Ist aber nur meine persönliche Meinung.LG
Hallo Petra!
Sehr gern geschehen.
LG
Servus Ingrid!
Da könnten wir jetzt ein schönes Thema öffnen! 😉
Ich denke dabei jetzt z.B. auch an die Vorsorgeuntersuchung – die sollte doch unter § 8 Abs. 3 Ang.Gesetz fallen.
Ganz schön spannend, da wäre eine höchstgerichtliche Entscheidung mal wieder sinnvoll.LG
Hallo Ulrike!
Da sind wohl ein paar Sachen vermischt worden.
Anspruch auf die 2. Woche Pflegefreistellung gem. § 16 Abs. 2 UrlG besteht:Ist der Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses an der Arbeitsleistung
wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) infolge eines Ausfalls einer Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, nachweislich verhindert, so hat er Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres. Als nahe Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Arbeitnehmer in gerader Linie verwandt sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Arbeitnehmer in Lebensgemeinschaft lebt.Somit ist die 2. Woche Pflegefreistellung grundsätzlich NICHT zu gewähren.
Aber Achtung: Es könnte eine bezahlte Dienstverhinderung gem. § 8 Abs. 3 Ang.Gesetz vorliegen, da der Grund der 2. Woche doch ein anderer ist als die 1. Woche.LG
LG
Hallo Ulrike!
Ich würde die Pflegefreistellung keinesfalls auf Kalenderjahr umstellen, denn was hat man davon?
Man muss sich sowieso von Fall zu Fall ansehen, ob der Anspruch schon erschöpft ist.
Außerdem hätten die AN mE im „Rumpfjahr“ einen vollen Pflegefreistellungsanspruch.LG
Hallo Johann!
Dann ist es nichtsdestotrotz für mich eine vorübergehende Entsendung an einen anderen Einsatzort.
Somit ist er steuerlich gesehen auf einer „Dienstreise“.
Daher: kein Sachbezug, obwohl ich natürlich alle Einzelheiten des Falles kennen müsste.
Am besten wäre deshalb, eine schriftliche Anfrage gem. § 90 EStG mit allen Details an die Finanz zu richten.LG
Hallo Johann!
Ist der AN in Deutschland auf Dienstreise?
LG
Liebe KollegInnen!
Es gibt aber auch noch die Variante des „bezahlten Freistellungsanspruchs“ auf Grund § 8 Abs. 3 Ang.Gesetz bzw. § 1154b ABGB.
Das würde ich auf alle Fälle bejahen, dass dieser Anspruch gegeben ist.LG
Hallo Cornelia!
Das würde ich auch so meinen.
LG
Hallo Petra!
Meines Erachtens hätte der Dienstgeber bereits bei der Einstellung nach den Vordienstzeiten fragen müssen (was meist ohnehin gemacht wird) und diese dann AUTOMATISCH berücksichtigen.
Der Urlaub aus 2007 ist auch noch nicht verfallen und somit mE absolut zu berücksichtigen.LG
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