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Hallo Ingrid!
Danke für diese höchst interessante Antwort.
Da bin ich ja ganz schön daneben gelegen 🙁LG
Hallo Gerhard!
Entweder 6% oder Quotientenmethode auf Basis des „fiktiven“ laufenden Bezugs (also dem laufenden monatlichen Entgelt, welches du der Abfertigungsberechnung zu Grunde gelegt hast).
LG
Hallo Mimi!
Nein – (höchstwahrscheinlich) keine Chance!
Nach mittlerweile ständiger Judikatur des VwGH ist ein Geschäftsführer (auch oder gerade dann wenn er Alleingesellschafter ist) in den betrieblichen Organismus des Unternehmens eingegliedert.
Ich habe dir einen entscheidenden Satz aus der jüngeren Rechtsprechung unten reinkopiert: VwGH vom 04.02.2009, 2008/15/0260Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 10. November 2004, 2003/13/0018, durch einen verstärkten Senat ausgesprochen, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als „laufend“ zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen die Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen ist. Vom Fehlen einer solchen Eingliederung ist nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen.
LG
Hallo london!
Das würde ich grundsätzlich auch so wie du sehen.
Nur solltest du, bevor du lediglich 2 Unterhaltsberechtigte berücksichtigst, mit deinem DN reden, denn es könnte ja theoretisch sein, dass er das Kind adoptiert hat o.ä.LG
Hallo latinelli!
Doch, zahlt er schon!
Die übrigen Ausführungen sind völlig korrekt.LG
Hallo Harry!
Ganz klar: Besonderer Kündigungsschutz gem. MSchG!
Also nicht ganz so wie beim Behinderten, aber sehr ähnlich.LG
Roland
Hallo Nikolaus!
So, nun zu deinen Fragen:
1.) Der KV-Text dazu (§7 Abs. 4 Zusatz-KV zu ADR) lautet: Die Aufwandsentschädigung nach diesem Kollektivvertrag gebührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der mit dem Grenzübertritt beginnt bzw. endet.
Daher mE kein Anspruch auf Diäten.2.) Anspruch auf Diäten lt. KV ist bei Krankenstand gegeben (siehe § 7 Abs. 7 des Zusatz-KV’s für ADR), können dann mE auch frei abgerechnet werden. Bei Urlaub mE kein Anspruch, weil da hält er sich ja nicht im Ausland auf!
3.) Leider gibt es da wirklich ein Problem zwischen EStG und LSt-RL: Wenn man sich § 26 Z4 ansieht, könnte man absolut zur Meinung gelangen, dass während der „Anfangsphase“ (in deinem Fall 6 Monate, da Polen weit genug weg ist) ein Wahlrecht zwischen 24-Stunden und KT-Abrechnung besteht. Dem steht aber leider die RZ 725 aus den RL entgegen, welche auszugsweise wie folgt lautet:
Grundsätzlich steht das Tagesgeld für Auslandsreisen nach der 24-Stundenregelung zu. Nur
dann wenn eine arbeitsrechtliche Vorschrift die Berechnung (Anspruchsermittlung) nach
Kalendertagen vorsieht oder der Arbeitgeber mangels Vorliegens einer arbeitsrechtlichen
Vorschrift nach Kalendertagen abrechnet, ist diese Abrechnungsmethode auch
steuerrechtlich maßgeblich.
So weit, so schlecht. Aus Vorsichtsgründen würde ich wohl die 24-Stunden-Regelung anwenden, weil ja (lt. deinem Posting) im KV so definiert.LG
Hallo Harry!
Als Lösungsmöglichkeit wird wohl nur die „Einvernehmliche“ möglich sein.
Wenn die DN wieder beschäftigt und tatsächlich schwanger wird, geht das ganze Procedere von vorne los:
Kündigungsschutz (der ja bei der Elternteilzeit auch schon war, d.h. sie fällt von dem einen in den anderen Kündigungsschutz), dann Wochenhilfe, dann Karenz, dann womöglich wieder Antrag auf Elternteilzeit,.. (aber das weiß man ja alles nicht!).Die Frist beginnt natürlich wieder von vorne zu laufen (immer fürs jüngste Kind).
Also ETZ bei „Anspruchselternteilzeit“ (euer Betrieb ist groß genug, dass sie diese hat, soferne sie bereits 3 Jahre beschäftigt ist, Karenz zählt dabei mit!) bis zum 7. LJ des Kindes (oder späterer Schuleintritt).
Die 4-Jahres-Frist gilt für eine „vereinbarte ETZ“ (Betrieb bis 20 DN oder DN noch nicht 3 Jahre im Betrieb).Alle Fragen beantwortet?
LG
Hallo latinelli!
Die Fußnote 2 auf Seite 331 bezieht sich auf die Bezahlung des Krankenentgelts.
Wenn du z.B. einen ganzen Monat krank bist (oder zumindest an mehr als die Hälfte der mon. NAZ), dann kann der Freibetrag nur 360,– Euro hoch sein.Das Beispiel auf Seite 334 ist dann sehr anschaulich.
Wenn dein DN jetzt lediglich 9 Tage im September krank war und die NAZ liegt immer zwischen 19 und 7 Uhr, hat er ja trotzt Krankenstand überwiegend Nachtarbeit geleistet, daher Freibetrag = 540,– Euro.
Alles klar?
LG
Hallo Sonja!
Bitte gebe deine Telefonnummer bekannt unter:
roland.puehringer2@liwest.atdann kann ich deine Nummer an Herrn Ortner weitermailen, er ruft dann sicher bei dir an.
LG
Hallo Konni!
Vollkommen richtig!
LG
Hallo Nikolaus!
Bei Durchsicht deiner erneuten Anfrage bin ich auch eine Ungereimtheit zwischen Gesetz (EStG) und LST-RL getroffen.
Ich hoffe, dass ich das abklären kann und werde dann posten.
Sorry, dass ich noch keine Antwort geben kann.LG
Hallo Bina!
Spannende Geschichte!
Leider kann ich dir da nicht wirklich weiterhelfen.
Vielleicht ließe sich etwas mit einer freiwilligen Abfertigung machen und den Betrag dann zur Schuldenabdeckung einbehalten?
Müsste dann so vereinbart werden, da würde ich auf alle Fälle „juristische“ Hilfe in Anspruch nehmen.LG
Hallo Claudia, lieber Martin!
Hier handelt es sich jedoch unzweifelhaft um einen „überaliquot“ konsumierten Urlaub und um keinen „Urlaubsvorgriff“ ins nächste Urlaubsjahr.
Somit keine Chance zur Rückverrechnung.
Und ob die Vereinbarung über die Rückverrechnung eines Vorgriffs hält, ist nach meinem Dafürhalten auch nicht sicher! OGH 22. 11. 2000, 9 Ob A 235/00 zLG
Roland
Hallo!
O.K., jetzt ist es klar.
Die Ausfallsentgelte wären natürlich von Anfang an zugestanden.LG
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