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28.9.2009 um 13:04 Uhr #15342
Sehr geehrte Forumsteilnehmer,
kurz mein Problem:
Dienstnehmer arbeitet für weniger als 183 Tage im EU-Ausland bei Konzernunternehmen, Consultingvertrag wird gemacht, laufende Gehälter werden von österr. Unternehmen weiterbezahlt.
Die anfallenden Kosten wie Gehalt, Reisespesen und Diäten werden an ausl. Konzernunternehmen weiterverrechnet.
Dienstnehmer hat Wohnsitz im Inland
er nächtigt in Hotels in Polen (Kosten werden von uns ersetzt)Bin ich richtig in der Annahme, dass der Dienstnehmer in Österreich normal lohnsteuerpflichtig bzw. auch SV-pflichtig bleibt und die Diäten für diese ca. 180 Tage steuerfrei (auch am Wochenende) ausbezahlt werden können?? (Fährt nur jedes 2.Wochenende nach Hause)
Unser KV Industrie Fachverband Nahrungs-und Genussmittelindustrie lautet:
Für die Bestreitung des mit der Entsendung verbundenen Mehraufwandes erhält der Angestellte eine Aufwandsentschädigung, welche aus einem Tag- und Nachtgeld besteht.
….. Durch die Vereinbarung des Tag-und Nachtgeldes darf das Taggeld sowie das Nachtgeld während der ersten 28 Tage einer Dienstreise jenes der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten nicht unterschreiten. :::Danke für die Antwort
Nikolaus29.9.2009 um 23:19 Uhr #21941Hallo Nikolaus!
Definitiv kannst du bis zu 6 Monaten gem. § 26 Z 4 EStG die Diäten „nicht steuerbar“ auszahlen, da spielt der KV keine Rolle.
Für jene Wochenenden, an denen er nach Hause fährt, könntest du nicht steuerbare „Familienheimfahrten“ bezahlen, dafür an diesen Tagen keine freien Diäten!
Er bleibt in Ö steuer- und sv-pflichtig.
LG
1.10.2009 um 13:02 Uhr #21942Hallo Roland,
danke für deine rasche Antwort, habe noch paar kurze Zusatzfragen:
1.Kann ich demnach. während der gesamten Einsatzzeit unserers Dienstnehmers im Ausland, Diäten steuerfrei verrechnen?
Kosten für die Familienheimfahrt fallen hier ja nicht an, da er mit dem Firmenpkw fährt!
2. Was ist bei Urlaub bzw. Krankheit kann man in dieser Zeit auch Diäten verrechnen???
3. Im KV steht für Auslandsdienstreisen die Drittelregelung und 24Stunden , was muss ich anwende??? KV oder kann ich mir das aussuchen??Danke im Voraus für deine Antwort
Nikolaus
4.10.2009 um 23:21 Uhr #21943Hallo Nikolaus!
Bei Durchsicht deiner erneuten Anfrage bin ich auch eine Ungereimtheit zwischen Gesetz (EStG) und LST-RL getroffen.
Ich hoffe, dass ich das abklären kann und werde dann posten.
Sorry, dass ich noch keine Antwort geben kann.LG
6.10.2009 um 21:37 Uhr #21940Hallo Nikolaus!
So, nun zu deinen Fragen:
1.) Der KV-Text dazu (§7 Abs. 4 Zusatz-KV zu ADR) lautet: Die Aufwandsentschädigung nach diesem Kollektivvertrag gebührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der mit dem Grenzübertritt beginnt bzw. endet.
Daher mE kein Anspruch auf Diäten.2.) Anspruch auf Diäten lt. KV ist bei Krankenstand gegeben (siehe § 7 Abs. 7 des Zusatz-KV’s für ADR), können dann mE auch frei abgerechnet werden. Bei Urlaub mE kein Anspruch, weil da hält er sich ja nicht im Ausland auf!
3.) Leider gibt es da wirklich ein Problem zwischen EStG und LSt-RL: Wenn man sich § 26 Z4 ansieht, könnte man absolut zur Meinung gelangen, dass während der „Anfangsphase“ (in deinem Fall 6 Monate, da Polen weit genug weg ist) ein Wahlrecht zwischen 24-Stunden und KT-Abrechnung besteht. Dem steht aber leider die RZ 725 aus den RL entgegen, welche auszugsweise wie folgt lautet:
Grundsätzlich steht das Tagesgeld für Auslandsreisen nach der 24-Stundenregelung zu. Nur
dann wenn eine arbeitsrechtliche Vorschrift die Berechnung (Anspruchsermittlung) nach
Kalendertagen vorsieht oder der Arbeitgeber mangels Vorliegens einer arbeitsrechtlichen
Vorschrift nach Kalendertagen abrechnet, ist diese Abrechnungsmethode auch
steuerrechtlich maßgeblich.
So weit, so schlecht. Aus Vorsichtsgründen würde ich wohl die 24-Stunden-Regelung anwenden, weil ja (lt. deinem Posting) im KV so definiert.LG
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