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Hallo Cat, hallo Gismo!
Schließe mich in steuerlicher Hinsicht an, dass es einen Sachbezug darstellt.
In sv-rechtlicher Sicht ist aber von einem sv-freien Verkehrskostenersatz auszugehen.LG
Servus Fuzzi!
Grundsätzlich muss man sagen, dass ein Ausbildungskostenrückersatz am besten für jede einzelne Ausbildung vereinbart werden sollte. Vorab aber auch schon im DV vereinbart wird.
Somit kannst du ihn auch nicht verhindern, wenn du einmal einen Kurs besuchen willst und der DG diesen Punkt in die Vereinbarung hineinnimmt.LG
Hallo Bia!
Es ist auch dann eine Elternteilzeit, wenn nach der Karenz zunächst zwar Vollzeit gearbeitet aber auf Grund des Kindes dann auf Teilzeit umgestellt wird (dreimonatige „Vorankündigungsfrist“ beachten).
Hätte man nach dem Gesetz schriftlich machen müssen, aber es gibt bereits eine Entscheidung, dass auch bei „mündlicher“ Vereinbarung Elternteilzeit besteht.LG
Hallo Sabi!
Hier kann ich nur ein „?“ posten, ist das eine dienstvertragliche Regelung- da bräuchte mann dann auch ganz exakte Daten?
War er tatsächlich länger als ein Jahr krank?
Welcher KV?Sonst wird es schwierig, eine halbwegs vernünftige Antwort zu erstellen.
LG
Hallo Sylvia!
Sollte es sich dabei um keine Zuschläge handeln, die als „Block“ in die steuerliche Nacht fallen (also mind. 3 Stunden von 19 -7 Uhr, diesfalls wäre mE der Zuschlag steuerfrei gem. § 68/1) sehe ich leider keine Möglichkeit, die Steuerfreiheit gem. § 68 Abs. 2 anzuwenden.
LG
8.11.2009 um 21:59 Uhr als Antwort auf: Überstundenpauschale – all inkl. herausrechnen § 68 (2) #21666Hallo Martin!
War am Donnerstag/Freitag beim PV-Kongress.
Frau Mag. Ninaus/BMF bestätigte mir, dass die Vorgangsweise bei der ÜP ident ist.LG
Liebe Kolleginnen!
Das ist ja wirklich höchstinteressant und spannend zugleich.
Freue mich schon auf eure Erkenntnisse.LG
Hallo!
Noch ein Eintrag zu diesem Thema, den ich von einem absoluten Spezialisten bekommen habe:
„Der Lohnausgleich ist nach ständiger Judikatur des OGH nur dort zu bezahlen, wo dies nicht ausdrücklich durch Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde. In den meisten Fällen wird der Lohnausgleich in einem speziellen Altersteilzeitvertrag dergestalt geregelt, dass die „Förderbarkeit“ die Grundvoraussetzung für die Bezahlung des Lohnausgleiches ist. So hat dies der OGH z. B. in Verbindung mit „nicht ausgeglichenen Gutstunden“ einer geblockten Altersteilzeit entschieden bzw. so ist auch die Vorgangsweise bei einer Urlaubsersatzleistung.
Meines Wissens nach wird ein Jubiläumsgeld normalerweise vom AMS eher nicht gefördert (es gibt da keine einheitliche Vorgangsweise). Ab dem kommenden Jahr scheidet die Förderung aufgrund der Pauschalierung (max. 1/6) ohnedies aus (für neue Verträge bereits seit 1. 9. 2009).
Mein Tipp:
Wenn es sich um einen alten ATZ-Vertrag handelt, so sollte man auf die Formulierung im Vertrag achten. Fehlt die Formulierung, wonach nur in jenen Fällen der Lohnausgleich bezahlt wird, bei denen auch das AMS ATZ-Geld bezahlt, dann bin auch ich Deiner Meinung, denn dann wurde hier die Eingrenzung nicht vereinbart. Hier würde ich dann mit dem AMS abklären, ob – zumindest noch für heuer – die Geschäftsstelle bereit ist, „zu fördern“.Ist die Formulierung allerdings vorhanden, dann ist sie im Prinzip nur noch heuer für „alte ATZ-Verträge“ von Bedeutung. Hier würde ich direkt mit dem AMS abklären, ob die konkrete Geschäftsstelle das Jubiläumsgeld fördert oder nicht. Falls nein, dann auch kein Lohnausgleich auf der Lohnabrechnung. Falls ja, dann bezahlen wir auch den Lohnausgleich beim Jubiläumsgeld.“
So weit die Stellungnahme.
LG
3.11.2009 um 21:24 Uhr als Antwort auf: Überstundenpauschale – all inkl. herausrechnen § 68 (2) #21667Servus Martin!
Ich sehe es auch so wie du – da dürfte normal kein Unterschied gemacht werden zwischen All-in und ÜP.
Melde mich diesbezüglich nochmal, wenn ich Näheres weiß.
LG
Roland
Hallo FBrigitte!
Also 100% könnte meines Erachtens nur ein KV vorschreiben, sonst schließe ich diese Variante eigentlich aus.
Ich tendiere dadurch doch deutlich zur „75%-Variante“.LG
Hallo Jenny!
Dazu ein Artikel aus der PV-Info 8/2007:
Nachzahlung von Überstunden in der Lohnverrechnung
Mag. Monika Kunesch
Wenn zu viele Überstunden anfallen und Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Überzeugung kommen, dass eine Konsumation des Zeitguthabens nicht möglich ist, wird oftmals eine nachträgliche Auszahlung von Überstunden vereinbart. Für die abgabenrechtliche Behandlung gelten die nachfolgend dargestellten Grundsätze.Problemstellung
Besteht in einem Unternehmen die Vereinbarung, Überstunden grundsätzlich in Form von Zeitausgleich zu konsumieren, so kommt es zu keiner laufenden Auszahlung von Überstunden. Oft stellt sich jedoch heraus, dass der beabsichtigte Zeitausgleich beispielsweise aufgrund betrieblicher Erfordernisse nicht konsumiert werden kann, weshalb die (einmalige) Auszahlung von Überstunden vereinbart wird. Auch im Rahmen von Gleitzeitvereinbarungen kann es erforderlich werden, Zeitguthaben einmalig abzugelten , wenn eine Übertragung in die nächste Gleitzeitperiode nicht möglich oder nicht gewünscht ist.Sozialversicherung
Bezüge aus der Nachzahlung von Überstunden stellen jedenfalls sozialversicherungspflichtiges Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG dar: Das sind alle Geld- und Sachbezüge, auf die der Dienstnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses Anspruch hat und die er darüber hinaus vom Dienstgeber oder von Dritten erhält. Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist das im Beitragszeitraum (Kalendermonat) gebührende Entgelt exklusive Sonderzahlungen . Sonderzahlungen sind Bezüge, die wiederkehrend in größeren Zeiträumen als dem Beitragszeitraum (Kalendermonat) gewährt werden.Da grundsätzlich die Abgeltung der Überstunden durch Zeitausgleich vereinbart war, bestand während der Gleitzeitperiode bzw während der Ansammlungsphase der Überstunden seitens des Dienstnehmers kein Anspruch auf Auszahlung der Überstunden. Ein Aufrollen von nachträglich abgerechneten Überstunden auf die einzelnen Beitragszeiträume während des Entstehens des Zeitguthabens kann daher nicht argumentiert werden. Vielmehr entsteht der Anspruch auf Abrechnung des Zeitguthabens im Fall einer Gleitzeitvereinbarung mit Ende der Gleitzeitperiode, ansonsten im Zeitpunkt der Vereinbarung, dass Zeitguthaben aufgrund nicht konsumierter Überstunden nachträglich abgerechnet werden. Da in beiden Fällen nicht mit einer Wiederkehr des Auszahlungsanspruchs gerechnet werden kann, ist die Nachzahlung von Überstunden als laufender Bezug zu behandeln, für welchen im Abrechnungszeitraum allgemeine Beiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage abzuführen sind (vgl auch VwGH 21.4.2004,2001/08/0048).
Die sozialversicherungsrechtliche Verwaltungspraxis wendet hinsichtlich der Frage, ob eine Zuordnung von Zeitguthaben auf einen bestimmten Beitragszeitraum vorgenommen werden kann, einen strengen Maßstab an: Sind Überstunden einem bestimmten Beitragszeitraum zuzuordnen, so ist nach § 44 Abs 7 ASVG eine Aufrollung durchzuführen (E-MVB 049-01-00-008).Nur wenn das Gleitzeitguthaben die Differenz von Aufbau und Konsumation von Zeitguthaben ist und daher als solches nicht einem bestimmten Beitragszeitraum zugeordnet werden kann, besteht Sozialversicherungspflicht im Monat der Auszahlung . Eine sorgfältige Dokumentation des Sachverhalts ist daher anzuraten.
So weit ein Auszug dieses Artikels.
Also kann bei Gleitzeit ausnahmsweise eine Rollung entfallen.Bezüglich der Schnittberechnung kann ich dir nicht wirklich weiterhelfen, bin aber davon überzeugt, dass für die Fehlzeiten bedingt durch Urlaub, usw. sehr wohl zusätzliche ÜSt-Entgelte zu leisten sind.
LG
Hallo Kerstin!
Das kann man so eindeutig nicht ausrechnen.
Denn du hast (höchstwahrscheinlich) neben dem laufenden Bezug auch noch Anspruch auf (aliquote) Sonderzahlungen und eventuell einer Urlaubsersatzleistung.LG
Hallo Sylvia!
Hm… Betriebsübergang.
Ich habe leider keinen eindeutigen Kommentar dazu gefunden.
Aber ich sehe es so:
Es ist ja faktisch ein ununterbrochenes Dienstverhältnis, bei dem ein Übertritt ins neue System vereinbart wurde.
Daher besteht mE ab dem ersten Tag die BV-Pflicht.LG
Hallo Ulrike!
Sehr gern geschehen, schönen Abend noch!
LG
Hallo usha!
Unten die Rechtsansicht der Finanz aus den LSt-RL, RZ 713:
Das Überlassen eines Einzelfahrscheins für eine Dienstreise ist nicht steuerbar. Wird dem
Dienstnehmer für dienstliche Zwecke eine Netzkarte zur Verfügung gestellt, die auch für die
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und private Fahrten verwendet werden kann,
so ist grundsätzlich der (gesamte) Wert der Netzkarte als steuerpflichtiger Sachbezug
anzusetzen. Dies entspricht der steuerlichen Beurteilung der Anschaffung einer Netzkarte für
dienstliche Belange durch den Dienstnehmer selbst (Aufteilungsverbot). Zur Überlassung von
Jahresnetzkarten bzw. Jahreskarten für Privatfahrten siehe Rz 222c.
Der Ersatz der Kosten der ÖBB-Vorteilscard zur Verwendung für Dienstreisen ist nicht
steuerbar, wenn durch die Verwendung der Vorteilscard insgesamt geringere Fahrtkosten für
Dienstreisen anfallen, als dies bei Verwendung der so genannten Business-Card der Fall
wäre. Die private Nutzung der Vorteilscard führt zu keinem Vorteil aus dem Dienstverhältnis.LG
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