Roland

Verfasste Forenbeiträge

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  • als Antwort auf: Krankenversicherung Lehrling #22411

    Hallo Sylvia!

    Weiß ich leider noch nicht.
    Vielleicht kann ich aber was in Erfahrung bringen.

    LG

    als Antwort auf: Vefall Überstunden lt. KV #22300

    Hallo Bina!

    Ja, ich denke schon.
    Wenn Arbeitszeitaufzeichnungen geführt werden (meines Erachtens egal ob vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber) und diese Aufzeichnung dem AN auch vorgelegt werden.
    Wenn dann auch noch eine ordnungsgemäße Abrechnung gelegt wird, ist es dem Dienstnehmer ja ersichtlich, ob die geleisteten Überstunden auch abgerechnet wurden.
    In diesem Fall würde mE auf jeden Fall die Verfallsfrist zu laufen beginnen.

    LG

    als Antwort auf: Wechsel in nächste BG #22369

    Hallo Claudia!

    Im KV Handelsangestellte, Lohnordnung, Abschnitt A findet sich die folgende Ziffer:

    6. Als Berufsjahre für die Einstufung in die Gehaltstafeln gelten nur die Jahre der praktischen Angestelltentätigkeit 6)
    sowie die Jahre der Tätigkeit als selbstständiger Kaufmann. Lehrzeit oder die die Lehrzeit gemäß
    F. II, j, ersetzenden drei Angestelltendienstjahre fallen nicht darunter.

    Fußnote 6) lautet:
    6) Alle Zeiten (unabhängig von ihrer Dauer) eines Angestelltendienstverhältnisses ausgenommen Zeiten des Karenzurlaubes sind für die Berechnung der Berufsjahre
    anzurechnen (ACHTUNG! Punkt I. im Teil F. beachten). Beachten Sie auch die zusätzlichen Anrechnungsbestimmungen der Punkte 7–9.

    Somit wechselt dein Ang. in die Beschäftigungsgruppe 3, 7. Berufsjahr.

    LG

    als Antwort auf: Antritt Wochenhilfe unterm Monat – Lohnsteuertage ? #22261

    Hallo latinelli!

    Kein gebrochener, sonder ein monatlicher LZZR – ist kein Austritt!
    Also hat das Lohnprogramm „Recht“.

    LG

    als Antwort auf: Vefall Überstunden lt. KV #22301

    Hallo Bina!

    Da hat mal Dr. Thomas Rauch eine Abhandlung in der ASoK publiziert:
    ASoK 10/2004, 352

    Da steht alles drin, was man wissen muss.
    Wenn du die ASoK nicht hast, bitte nochmals um ein Posting mit Bekanntgabe deiner e-mail-Adresse, dann schicke ich dir den Artikel.

    LG

    als Antwort auf: fallweise Beschäftigte + Urlaubsanspruch #22393

    Hallo Eva!

    Freilich (habe ich jetzt selbst berechnet, wie das der Gesetzgeber gemacht hat, weiß ich jetzt nicht):
    Urlaubsanspruch pro Jahr 25 Arbeitstage : 12 Monate = rund 2,08 Arbeitstage Urlaub pro Monat, das sind 9,6% von 21,67 Arbeitstagen (5 AT x 4,33 periodisch) pro Monat.
    Klingt nicht schlecht, oder?

    LG

    als Antwort auf: Inlandsdienstreise – Einladung Essen #22297

    Liebe Petra!

    In der Tat hat man es manchmal nicht sehr einfach.
    Ich habe mir den betreffenden KV durchgelesen, da haben wir tatsächlich keine Information über eine möglich Kürzung des Taggeldes wegen eines Arbeitsessens.

    Die Aussagen der WKO bzw. deines Steuerberaters sind unserer Ansicht nach (ich habe mich noch mit einem sehr prominenten Kollegen über dieses Thema unterhalten) nicht korrekt.
    Um auch arbeitsrechtlich das Taggeld kürzen zu können, bedarf es einer eindeutigen KV-Regelung.
    Da dies nicht der Fall ist, kann grundsätzlich (immer nur arbeitsrechtlich gesehen!) keine Kürzung des Taggeldes erfolgen.
    Folge: Es muss das volle Taggeld von 26,40 ausbezahlt werden, allerdings sind halt bei einem Arbeitsessen EUR 13,20 pflichtig abzurechnen.

    Es gibt sogar eine OGH-Entscheidung in diese Richtung:
    OGH 8 ObA 75/06x vom 21. September 2006

    Stellt sich daher noch die Frage, ob man durch eine Vereinbarung (ausdrücklich Verköstigung anstatt Taggeld) dieses Problem beseitigen könnte:
    Da müsste der Wert der Verköstigung über dem Taggeldwert liegen und würde (was sicher auch nicht gewünscht ist) höchstwahrscheinlich als Vorteil aus dem Dienstverhältnis angesehen werden, da dann ein klarer Rechtsanspruch auf Verpflegung vorliegt.

    LG

    als Antwort auf: Beitragsnachweisung – BMGL IESG-Zuschlag #22358

    Liebe Petra!

    Weil für die Beitragsgruppe A2u die Arbeitslosenversicherungsbeiträge beim DG zwar wegfallen, aber (noch) vom AMS getragen werden, fällt der IE-Zuschlag nicht weg.
    Bei den beiden BGR A2 und A4u fällt der ALV-Beitrag wirklich zur Gänze weg (d.h. es übernimmt niemand mehr die Beiträge), so dass auch kein IE-Zuschlag mehr zu entrichten ist.

    LG

    als Antwort auf: fallweise Beschäftigte + Urlaubsanspruch #22390

    Liebe Eva!

    Eine Variante wäre, um der „dummen Berechnung“ des Urlaubs auszuweichen, ähnlich der Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze vom Dienstleistungsscheck die UEL ins Stundenentgelt „hineinzurechnen“, also mit 109,6%.

    Das wäre mE absolut fair und nachvollziehbar.
    Was meinst du?

    LG

    als Antwort auf: fallweise Beschäftigte + Urlaubsanspruch #22391

    Hallo Eva!

    Da hast du ein ein ziemlich „rotes Tuch“ erwischt.
    Es wäre eigentlich ganz klar, dass auch fallweise Beschäftigte Anspruch auf Urlaub hätten (im aliquoten Ausmaß der Beschäftigung).
    Berechnung mE wie bei einer Teilzeitbeschäftigten mit schwankendem Stundenausmaß.
    Nur fürchte ich fast, dass das in der Praxis total untergeht.
    Was meinen die anderen Forum-User?

    LG

    als Antwort auf: Jubiläumsgeld #21726

    Hallo Biggi!

    Sehr gern geschehen.

    LG

    als Antwort auf: Überstunden als Sonderzahlungen ausgezahlt #22308

    Hallo magraf!

    Auch wenn’s so ist, würde ich davon Abstand nehmen (nämlich von der steuerlichen Berücksichtigung als Sonstiger Bezug), weil das dann dein J/6 „verbraucht“, somit gibt’s dann bei der Auszahlung der WR möglicherweise böse Überraschungen – eine Aufrollung wäre besser, da diese sechstelerhöhend wirken.

    LG

    als Antwort auf: Inlandsdienstreise – Einladung Essen #22299

    Hallo Petra!

    So schwierig sollte die Antwort auf das Rätsel nicht sein.
    Es kommt auf die lohngestaltende Vorschrift (meist: KV) an, ob es auch zu einer arbeitsrechtlichen Kürzung des Taggeldes kommt.
    Daher: KV durchforsten, da müsste es normalerweise geschrieben stehen.
    Wenn nicht, bitte nochmals posten mit Info über den anzuwendenden KV.

    LG

    als Antwort auf: KV Erhöhung #22396

    Hallo Ingrid!

    Sehr gern geschehen.

    LG

    als Antwort auf: Arbeitnehmerveranlagung 2009 #22199

    Liebe Roswitha!

    Im Punkt 2.1 Kinderfreibetrag könnt ihr für eure eigenen Kinder am besten je 132,– Kinderfreibetrag geltend machen (ich glaube, ihr arbeitet ja beide, oder?), das ist steuerlich günstiger als wenn nur einer von euch die 220,– beantragt.
    Dein Mann kann dann noch unter dem Punkt 2.2 den Kinderfreibetrag von 132,– für das „andere“ Kind beanspruchen, daher muss auch dieses Kind aufs Formular!

    Im Punkt 4.1 schließlich könnt ihr die Kindergartenkosten absetzen, da gehört einfach der Jahresbetrag rein.

    Alles klar?

    LG

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